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Willkommen bei Praxis für
Physiotherapie Kai Gund im
Gesundheitshaus Eppelheim, in der
Christophstraße 17, 69214
Eppelheim. Wir sind der Ort, an dem
Arbeit zu einer Leidenschaft wird.
Bei uns geht es nicht nur um einen
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Heimat, die auf Respekt,
Zusammenarbeit und Wertschätzung
basiert.
Über uns:
Wir sind ein vielseitiges
Therapie/Praxishaus, das sich auf
Orthopädie, Neurologie und
Chirurgie für ...
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ich habe ein Rezept abgesetzt bekommen - leider habe ich übersehen dass es WS1a als Folgeverordnung war. Besteht die Möglichkeit den Schlüssel ändern zu lassen um das Rezept erneut los zu schicken?
Gruß, mister182
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mister182 schrieb:
Hallo zusammen,
ich habe ein Rezept abgesetzt bekommen - leider habe ich übersehen dass es WS1a als Folgeverordnung war. Besteht die Möglichkeit den Schlüssel ändern zu lassen um das Rezept erneut los zu schicken?
Gruß, mister182
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> Wenn die Kasse es zurückschickt, signalisiert sie damit, dass
> es nach Änderung wieder eingereicht werden kann. Im VdeK-RV ab
> 01.04. steht das sogar drin, dass falsche Vo ggf. zur Änderung
> zurückgeschickt werden.
echt? :flushed:
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morpheus-06 schrieb:
SGBV schrieb:
> Wenn die Kasse es zurückschickt, signalisiert sie damit, dass
> es nach Änderung wieder eingereicht werden kann. Im VdeK-RV ab
> 01.04. steht das sogar drin, dass falsche Vo ggf. zur Änderung
> zurückgeschickt werden.
echt? :flushed:
Ergänzende Hinweise:
I. In den Fällen nach den Nummern 4,5,6 11 und 12 gilt Folgendes: Erfolgt die Korrektur nicht bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Abrechnung, wird die Verordnung vorläufig abgesetzt und die Verordnung/Image zur Ergänzung durch den verordnenden Arzt ((in den Fällen 4, 6 und 11) bzw. durch den Heilmittelerbringer (Fälle 5 und 12) zurückgesandt. Nach erfolgter Korrektur/Ergänzung kann die Verordnung abgerechnet werden.
[bearbeitet am 19.04.13 17:01]
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SGBV schrieb:
Hast Du mir etwas Falsches geschickt? In Anlage 5 steht:
Ergänzende Hinweise:
I. In den Fällen nach den Nummern 4,5,6 11 und 12 gilt Folgendes: Erfolgt die Korrektur nicht bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Abrechnung, wird die Verordnung vorläufig abgesetzt und die Verordnung/Image zur Ergänzung durch den verordnenden Arzt ((in den Fällen 4, 6 und 11) bzw. durch den Heilmittelerbringer (Fälle 5 und 12) zurückgesandt. Nach erfolgter Korrektur/Ergänzung kann die Verordnung abgerechnet werden.
[bearbeitet am 19.04.13 17:01]
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morpheus-06 schrieb:
hab´s noch nicht ganz gelesen :blush:
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SGBV schrieb:
Tja, die Sache mit dem Kleingedruckten.
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morpheus-06 schrieb:
ja, ja ohne Brille ist das so eine Sache :frowning:
mister182
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mister182 schrieb:
Stimmt, im VdeK-RV ist es beschrieben. Hab nur das Problem dass es sich um die nette Kasse mit den drei grünen Buchstaben handelt (Sachsen). Meint Ihr da hat man ebenfalls Chancen?
mister182
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SGBV schrieb:
Normalerweise behalten die die Vo ein, wenn sie keine Korrektur akzeptieren. Also probieren.
Schönes Wochenende zusammen...
Gruß, mister182
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mister182 schrieb:
Alles klar, ich danke Euch vielmals. Wieder was gelernt: NOCH genauer schauen!!!
Schönes Wochenende zusammen...
Gruß, mister182
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SGBV schrieb:
Wenn die Kasse es zurückschickt, signalisiert sie damit, dass es nach Änderung wieder eingereicht werden kann. Im VdeK-RV ab 01.04. steht das sogar drin, dass falsche Vo ggf. zur Änderung zurückgeschickt werden.
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