Die Stadt Bad Camberg sucht zum
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physiotherapeuten (m/w/d)
für das Badehaus in Bad Camberg.
Bei der zu besetzenden Stelle
handelt es sich um eine
unbefristete Vollzeitstelle.
Das Aufgabengebiet umfasst folgende
Schwerpunkte:
• Verabreichung aller üblichen
physiotherapeutischen Maßnahmen
• Physikalische Therapie wie
Fango/Massagen/Lehm
• Behandlungen im Rahmen
ambulanter Vorsorgemaßnahmen nach
"§ 23 Abs. 2 SGB V
• Alle praxisübliche...
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physiotherapeuten (m/w/d)
für das Badehaus in Bad Camberg.
Bei der zu besetzenden Stelle
handelt es sich um eine
unbefristete Vollzeitstelle.
Das Aufgabengebiet umfasst folgende
Schwerpunkte:
• Verabreichung aller üblichen
physiotherapeutischen Maßnahmen
• Physikalische Therapie wie
Fango/Massagen/Lehm
• Behandlungen im Rahmen
ambulanter Vorsorgemaßnahmen nach
"§ 23 Abs. 2 SGB V
• Alle praxisübliche...
wegen einer ungerechtfertigten Kürzung (Betrag wurde erst nach Widerspruch bezahlt), haben wir der entsprechenden Kasse anschließend eine Verzugspauschale (40€ allerdings ohne Zinsen) in Rechnung gestellt.
Der Widerspruch lautet nun, dass durch die schriftliche Mitteilung über den Absetzungsgrund, sowie die Möglichkeit des Einspruchs kein Verzug eingetreten ist.
Hat hier bereits jemand Erfahrungen mit rechtlichen Schritten gegen KK's in dieser Hinsicht? Die Frage ist ja auch, ob durch die Anwalts-/Prozesskosten unterm Strich nicht sogar ein Verlust für die Praxis entsteht?
Viele Grüße
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo zusammen,
wegen einer ungerechtfertigten Kürzung (Betrag wurde erst nach Widerspruch bezahlt), haben wir der entsprechenden Kasse anschließend eine Verzugspauschale (40€ allerdings ohne Zinsen) in Rechnung gestellt.
Der Widerspruch lautet nun, dass durch die schriftliche Mitteilung über den Absetzungsgrund, sowie die Möglichkeit des Einspruchs kein Verzug eingetreten ist.
Hat hier bereits jemand Erfahrungen mit rechtlichen Schritten gegen KK's in dieser Hinsicht? Die Frage ist ja auch, ob durch die Anwalts-/Prozesskosten unterm Strich nicht sogar ein Verlust für die Praxis entsteht?
Viele Grüße
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
[...]
BGB §288 -- Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
...letzte Zahlungsaufforderung unter Verweis auf die markierten Stellen, mittlerweile lohnt es sich, die Zinsen zu berechnen ("Zinsen in Höhe von X bei Zahlungseingang bis Y"), wird weiterhin widersprochen ab zum Anwalt; das ist für ihn leicht verdientes Geld da die AOK deinen Vermögensschaden (Anwaltshonorar) wird ersetzen müssen. Ist meine persönliche Meinung, es kann natürlich sein das die AOK nicht einlenkt; in dem Fall wäre eine Meldung an's Bundesversicherungsamt wegen unwirtschaftlichen Verhaltens der AOK angebracht ;)
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Nachtrag: Und immer feste druff, du triffst bestimmt nicht die Falschen. Tut mir ja auch Leid das wir die Weiterbildung der SoFAs selbst in die Hand nehmen müssen...
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Papa Alpaka schrieb:
(Oder kann ich jetzt aufhören an die AOK zu überweisen weil ich wegen der Möglichkeit der Zahlungseinforderung nicht in Verzug gerate?)
Nachtrag: Und immer feste druff, du triffst bestimmt nicht die Falschen. Tut mir ja auch Leid das wir die Weiterbildung der SoFAs selbst in die Hand nehmen müssen...
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
hm.... wie kommst Du auf die AOK?? ich nix der gleichen in der Fragestellung gelesen :unamused:
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Sorgen bereitet mir unter anderem dieser Absatz " Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist."
Deswegen würde mich auch interessieren, ob jemand bereits Erfahrungen mit rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Bezug hatte.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Frage ich mich auch - es handelt sich um die Pronova BKK.
Sorgen bereitet mir unter anderem dieser Absatz " Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist."
Deswegen würde mich auch interessieren, ob jemand bereits Erfahrungen mit rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Bezug hatte.
hm.... wie kommst Du auf die AOK?? ich nix der gleichen in der Fragestellung gelesen :unamused:
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Weil die AOK BaWü mein persönlicher Lieblingsgegner ist. Mit der SoFA "Rechnungen-Ausgang" bei der LKK hab ich z.B. ein bisschen Mitleid weil ihre Abteilung von 5 auf 1 Vollzeitkraft zusammengeschrumpft wurde und sie deshalb ständig die Verzugsrechnungen um die Ohren gehauen bekommt (sie will zahlen, kommt aber nicht im nötigen Tempo hinterher); bei der AOK BaWü stoße ich zuweilen auf schlichte Überheblichkeit. Aktueller Fall: 10 Monate nach Ende der Behandlungsserie reiche ich eine unbezahlte Eigenanteilsrechnung ein mit der Bitte um Erstattung gem. SGB V §43c -- wurde erstmal verweigert und über Monate verschleppt weil ich nach Behandlungsende zu lange gewartet hätte bevor ich die Forderung gegenüber der AOK geltend gemacht habe; zwischendrin versuchte jemand mir einzureden, die Forderung sei verjährt...
...abgesehen davon sind vor dem Gesetz alle AOKen gleich ;)
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Papa Alpaka schrieb:
JürgenK schrieb am 22.3.18 17:07:
hm.... wie kommst Du auf die AOK?? ich nix der gleichen in der Fragestellung gelesen :unamused:
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Weil die AOK BaWü mein persönlicher Lieblingsgegner ist. Mit der SoFA "Rechnungen-Ausgang" bei der LKK hab ich z.B. ein bisschen Mitleid weil ihre Abteilung von 5 auf 1 Vollzeitkraft zusammengeschrumpft wurde und sie deshalb ständig die Verzugsrechnungen um die Ohren gehauen bekommt (sie will zahlen, kommt aber nicht im nötigen Tempo hinterher); bei der AOK BaWü stoße ich zuweilen auf schlichte Überheblichkeit. Aktueller Fall: 10 Monate nach Ende der Behandlungsserie reiche ich eine unbezahlte Eigenanteilsrechnung ein mit der Bitte um Erstattung gem. SGB V §43c -- wurde erstmal verweigert und über Monate verschleppt weil ich nach Behandlungsende zu lange gewartet hätte bevor ich die Forderung gegenüber der AOK geltend gemacht habe; zwischendrin versuchte jemand mir einzureden, die Forderung sei verjährt...
...abgesehen davon sind vor dem Gesetz alle AOKen gleich ;)
Frage ich mich auch - es handelt sich um die Pronova BKK.
Sorgen bereitet mir unter anderem dieser Absatz " Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist."
Deswegen würde mich auch interessieren, ob jemand bereits Erfahrungen mit rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Bezug hatte.
Die Pauschale ist für einen simplen Brief und die dazugehörige Buchhaltungszeit gedacht (in dem Sinne bleibst du de facto schadlos weil die Gegenpartei dir für 'ne gute halbe Stunde Arbeitszeit €40 zzgl. Zinsen bezahlt). Geht das ganze weiter an den Anwalt kostet dich das leicht einen mittleren dreistelligen Betrag, den der Anwalt entweder dir in Rechnung stellt und dann zu deinen Gunsten von der Gegenseite einfordert und ggf. einklagt oder den er direkt von der Gegenseite einfordert ohne dir dafür eine Rechnung zu schreiben. Dann fehlen dir zwar €40, dafür reagiert der Anwalt nächstesmal schneller wenn du anrufst ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 22.3.18 17:22:
Frage ich mich auch - es handelt sich um die Pronova BKK.
Sorgen bereitet mir unter anderem dieser Absatz " Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist."
Deswegen würde mich auch interessieren, ob jemand bereits Erfahrungen mit rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Bezug hatte.
Die Pauschale ist für einen simplen Brief und die dazugehörige Buchhaltungszeit gedacht (in dem Sinne bleibst du de facto schadlos weil die Gegenpartei dir für 'ne gute halbe Stunde Arbeitszeit €40 zzgl. Zinsen bezahlt). Geht das ganze weiter an den Anwalt kostet dich das leicht einen mittleren dreistelligen Betrag, den der Anwalt entweder dir in Rechnung stellt und dann zu deinen Gunsten von der Gegenseite einfordert und ggf. einklagt oder den er direkt von der Gegenseite einfordert ohne dir dafür eine Rechnung zu schreiben. Dann fehlen dir zwar €40, dafür reagiert der Anwalt nächstesmal schneller wenn du anrufst ;)
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Papa Alpaka schrieb:
BGB §286 -- Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
[...]
BGB §288 -- Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
...letzte Zahlungsaufforderung unter Verweis auf die markierten Stellen, mittlerweile lohnt es sich, die Zinsen zu berechnen ("Zinsen in Höhe von X bei Zahlungseingang bis Y"), wird weiterhin widersprochen ab zum Anwalt; das ist für ihn leicht verdientes Geld da die AOK deinen Vermögensschaden (Anwaltshonorar) wird ersetzen müssen. Ist meine persönliche Meinung, es kann natürlich sein das die AOK nicht einlenkt; in dem Fall wäre eine Meldung an's Bundesversicherungsamt wegen unwirtschaftlichen Verhaltens der AOK angebracht ;)
ja, habe ich. Doch hier lesen sehr, sehr "viele" mit. Einem AT ohne Namen werde ich meine Erfahrungen nicht mitteilen.
Einen Weg hat Papa beschrieben, ansonsten ist der Weg Rechnung, Rechnungseingang überwachen, Mahnung (auch bei ungerechtfertigter Kürzung) ggf. die 40 Euro mittels Inkasso einfordern.
Die andere Sache schreibe ich hier nicht öffentlich.
lg 666
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666 schrieb:
Hallo AT,
ja, habe ich. Doch hier lesen sehr, sehr "viele" mit. Einem AT ohne Namen werde ich meine Erfahrungen nicht mitteilen.
Einen Weg hat Papa beschrieben, ansonsten ist der Weg Rechnung, Rechnungseingang überwachen, Mahnung (auch bei ungerechtfertigter Kürzung) ggf. die 40 Euro mittels Inkasso einfordern.
Die andere Sache schreibe ich hier nicht öffentlich.
lg 666
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