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unseren Patienten professionell und
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kann mir mal jemand das Entlassmanagement erklären?
Für alle Verordnungen zum Entlassmanagement ab dem 7. April 2023 gelten daher die ursprünglich im § 39 Absatz 1a SGB V geregelten Fristen:
Die Heilmittelbehandlung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen werden und innerhalb von zwölf Kalendertagen (statt 21) nach der Entlassung abgeschlossen sein.
Ausstellungsdatum 18.08.23
6 x KG Frequenz 1-3 x
Termine : 21.08.23
22.08.23
24.08.23
28.08.23
29.08.23
30.08.23
Damit wäre die Verordnung innerhalb von sieben Tagen begonnen und innerhalb 12 Kalendertagen abgeschlossen. Bis dahin klar.
Desweiteren steht dort aber:
Die Frist für den Verordnungszeitraum – also für den Zeitraum zwischen erster und letzter Behandlung – beträgt wieder sieben Kalendertagen (statt 14).
Damit dürfte aber die Behandlung nur vom 21.08. - 28.08.23 (= 7 Kalendertage) durchgeführt werden, oder?
Wie passt das zusammen? Oder habe ich hier einen Denkfehler?
Über Klarstellung würde ich mich freuen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mahode Der Frist für den Verordnungszeitraum betrifft nicht uns sondern der ausstellenden Arzt. Die HMR ist nur und ausschließlich für Ärzte gültig. Für uns gilt der Rahmenvertrag, der wiederum lediglich an einige Stellen auf der HMR Bezug nimmt. Das gilt jedoch nicht für § 16a Abs. 1 Satz 1 der HMR.
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Mus Musculus schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Danke für den Hinweis, den Unterschied hatte ich bisher auch überlesen.
Okay, vielen Dank!
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mahode schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Okay, vielen Dank!
Hallöchen,
ohne den HMK vorliegen zu haben....eine Verständigungsfrage / nur für mich/
Die VO muss aber innerhalb 7 Tage begonnen sein oder ?
Hatte nämlich schon mal eine Absetzung....
Danke schon mal grinning
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Michael Woelky schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Hallöchen,
ohne den HMK vorliegen zu haben....eine Verständigungsfrage / nur für mich/
Die VO muss aber innerhalb 7 Tage begonnen sein oder ?
Hatte nämlich schon mal eine Absetzung....
Danke schon mal grinning
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Michael Woelky Yep, innerhalb von 7 Tage nach Tag der Entlassung (soll auch Ausstellungstag sein).
- Behandlungsbeginn innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entlassung
- innerhalb 12 Tage nach Entlassung muss Rezept angeschlossen werden
- möglicher Verordnungszeitraum: bis zu 7 Tage
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
Link: https://www.physio.de/zulassung/gkv-rv.php
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Friedrich Merz schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Bitte beachten: Der §7 des Rahmenvertrages regelt in Ziffer 4 genau dies:
- Behandlungsbeginn innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entlassung
- innerhalb 12 Tage nach Entlassung muss Rezept angeschlossen werden
- möglicher Verordnungszeitraum: bis zu 7 Tage
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
Link: https://www.physio.de/zulassung/gkv-rv.php
Das habe ich bei meiner ursprünglichen Antwort tatsächlich nicht ganz auf dem Radar gehabt und ist von uns in diesem Fall dann auch beachten. Darum Danke für den, zum erneuten Nachdenken anregenden, Hinweis. Bei den 6er Verordnungen werden die 7 Kalendertage nämlich ohnehin nicht erreicht.
Der Verordnungszeitraum spielt für den Durchführungszeitraum der Behandlung keine Rolle. Da gelten die beiden anderen Fristen. Bitte beachte den feinen Unterschied im Worlaut: Verordnungszeitraum vs. Durchführungszeitraum/-rahmen. Das Gleiche gibt es im Übrigen auch bei der DGUV.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Friedrich Merz Genau, Verordnungszeitraum für die Ausstellung durch den Arzt, d.h. max 7 Behandlungen (= 7 Kalendertage) auf eine VO. Das bedeutet, dass dort wo nach dem HMK 10 Behandlungen möglich wären, dieses hier auf 7 Tage/Behandlungen begrenzt wird.
Das habe ich bei meiner ursprünglichen Antwort tatsächlich nicht ganz auf dem Radar gehabt und ist von uns in diesem Fall dann auch beachten. Darum Danke für den, zum erneuten Nachdenken anregenden, Hinweis. Bei den 6er Verordnungen werden die 7 Kalendertage nämlich ohnehin nicht erreicht.
Der Verordnungszeitraum spielt für den Durchführungszeitraum der Behandlung keine Rolle. Da gelten die beiden anderen Fristen. Bitte beachte den feinen Unterschied im Worlaut: Verordnungszeitraum vs. Durchführungszeitraum/-rahmen. Das Gleiche gibt es im Übrigen auch bei der DGUV.
Grüße
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Michael Woelky schrieb:
Und immer wieder Dank......hatte aber erst einmal eine Vo. die so ausgestellt wurde.
Grüße
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Problem beschreiben
mahode schrieb:
Hallo zusammen,
kann mir mal jemand das Entlassmanagement erklären?
Für alle Verordnungen zum Entlassmanagement ab dem 7. April 2023 gelten daher die ursprünglich im § 39 Absatz 1a SGB V geregelten Fristen:
Die Heilmittelbehandlung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen werden und innerhalb von zwölf Kalendertagen (statt 21) nach der Entlassung abgeschlossen sein.
Ausstellungsdatum 18.08.23
6 x KG Frequenz 1-3 x
Termine : 21.08.23
22.08.23
24.08.23
28.08.23
29.08.23
30.08.23
Damit wäre die Verordnung innerhalb von sieben Tagen begonnen und innerhalb 12 Kalendertagen abgeschlossen. Bis dahin klar.
Desweiteren steht dort aber:
Die Frist für den Verordnungszeitraum – also für den Zeitraum zwischen erster und letzter Behandlung – beträgt wieder sieben Kalendertagen (statt 14).
Damit dürfte aber die Behandlung nur vom 21.08. - 28.08.23 (= 7 Kalendertage) durchgeführt werden, oder?
Wie passt das zusammen? Oder habe ich hier einen Denkfehler?
Über Klarstellung würde ich mich freuen.
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Solange ich die 6 verordnete Behandlungen innerhalb von 12 Kalendertage abarbeite, bekomme ich sie auch bezahlt. Absetzungen habe wir diesbezüglich dann auch noch nicht gehabt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@HaJü Nö. Der Arzt hat gemäß der HMR für maximal 7 Kalendertage (nämlich für 6) verordnet. Von Frequenz wird in der HMR und im Vertrag gar nicht gesprochen. Also ist die Frequenz irrelevant.
Solange ich die 6 verordnete Behandlungen innerhalb von 12 Kalendertage abarbeite, bekomme ich sie auch bezahlt. Absetzungen habe wir diesbezüglich dann auch noch nicht gehabt.
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HaJü schrieb:
Hallo. Du kannst hier aber nur 3 Behandlungen durchführen. 7 Tage = 1 Woche, die Frequenz liegt bei 1-3. Also maximal 3 Behandlungen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Horatio72 Oh doch, einen Teil können wir nicht durchführen weil bereits ungültig. Einen Teil können wir nur begrenzt durchführen, entweder aus Termingründe oder weil bereits am Fristende. Einen 3. Teil klappt, weil die Patienten sich bereits vor der OP oder im KH um Termine gekümmert haben.
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Mus Musculus schrieb:
Also wir hatten seit Einführung 2 Stück bearbeitet . Bei der letzten konnten wir auf Grund eines kleinen Sommerlochs (ja, das gibt's) sogar 4 Einheiten durchführen. Dazu kommt vielleicht eine handvoll Ungültige.
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Horatio72 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij teil 3 kommt soooo selten vor..
Aber grundsätzlich gebe ich dir recht, so ganz wird die Intention des Entlassmanegement nicht erreicht.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Horatio72 Spricht sich in den Kliniken in der Umgebung langsam rum, dass Patienten sich rechtzeitig darum kümmern sollen. Wird inzwischen oft beim Vorgespräch zur OP erwähnt. Auch die Kollegen im KH weisen immer öfter darauf hin. Und teilweise erhalten wir schon Anrufe vom Sozialdienst der Häuser.
Aber grundsätzlich gebe ich dir recht, so ganz wird die Intention des Entlassmanegement nicht erreicht.
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Horatio72 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Ich habe schon zig mal in den umliegenden KH angerufen, bzw gemailt mit der bitte doch im Aufklärungsgespräch darauf hinzuweisen.. GENAU EIN ARZT hat sich daraufhin gemeldet und sich für den Hinweis bedankt. Der Rest hat nicht mal geantwortet oder ich bin telefonisch nicht übers Sekretariat rausgekommen... ernüchternd wie eh und je.
Aktiv beworben aber, haben wir das Entlassmangement auf gar keinem Fall. Wir nehmen es halt so wie es kommt. 🙄
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Horatio72 Wie immer, ist das sicher regional sehr unterschiedlich. Wahrscheinlich hängt es auch davon ab, wie gut / intensiv die niedergelassene Ärzteschaft mit den KH-Kollegen zusammenarbeiten. Oder, wie bei uns, dass es ein Knappschaft Hausarztmodell gibt, kombiniert mit mehrere Knappschafts-eigene KH. Oder überhaupt, in mehrere Kreissstädte gut organisierte Ärzte-Netze (unsere Ärzte-Netz ist Einer der Modell-Netze der KV WL) existieren. Oder an fast jedem KH mittlerweile angebundene Ärztehäuser mit ambulante Arztpraxen gebaut worden sind.
Aktiv beworben aber, haben wir das Entlassmangement auf gar keinem Fall. Wir nehmen es halt so wie es kommt. 🙄
Und es wird versichert, dass das Rezept genauso ausgestellt wird.
Unsere Erfahrung hier, Rezepte sind oftmals falsch ausgestellt. Zum ändern erreicht man niemanden, bzw es fühlt sich niemand zuständig.
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Shia schrieb:
Wir nehmen Sie gar nicht, es sei denn wir können dem Patienten vorab ein Musterrezept mitgeben.
Und es wird versichert, dass das Rezept genauso ausgestellt wird.
Unsere Erfahrung hier, Rezepte sind oftmals falsch ausgestellt. Zum ändern erreicht man niemanden, bzw es fühlt sich niemand zuständig.
Ist ca. 1 Jahr her ! Naja,etwas zeit bleibt mir noch bis ich in Rente gehe.
Fazit : werde solche VOs nicht mehr annehmenthinking_face
Grüße
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Michael Woelky schrieb:
Halle mal eine Pat....Vo. falsch ausgestellt.Habe daraufhin in der Abtl.angerufen um die Vo. ändern zu lassen.Sekretärin eigentlich sehr nett......Antwort : werde dem Arzt die VO. zum ändern vorlegen ( Kopie ) und Ihnen dann zuschicken.
Ist ca. 1 Jahr her ! Naja,etwas zeit bleibt mir noch bis ich in Rente gehe.
Fazit : werde solche VOs nicht mehr annehmenthinking_face
Grüße
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Problem beschreiben
Horatio72 schrieb:
Mal was ganz anderes... hat jemand von euch schon mal so eine Verordnung angenommen? Bei uns kommen immer wieder Pat. in die Praxis mit dem EM Rezept. Meist schon 2-3 Tage alt. Da gibt es null Chance die unterzubekommen.
Entlassmanagement
der Rahmenvertrag sagt in Anlehnung an die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL)
Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements
können für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalender-
tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus
verordnet werden.
Die Behandlung muss innerhalb von 7 Kalendertagen
nach Entlassung aus dem Krankenhaus
aufgenommen werden und
innerhalb von 12 Kalendertagen nach Entlassung aus
dem Krankenhaus abgeschlossen sein.
Sofern die Behandlung nicht innerhalb von 7
Kalendertagen nach Entlassung aus dem
Krankenhaus begonnen wird, verliert die Verordnung
ihre Gültigkeit.
Behandlungseinheiten, welche nicht innerhalb von
12 Kalendertagen nach Entlassung aus dem
Krankenhaus in Anspruch genommen wurden,
verfallen.
Mithin muss innerhalb von einer Woche begonnen werden und es kann maximal eine Woche behandelt werden.
Verordnungen von 6 Behandlungseinheiten bei einer Therapiefrequenz von z.B. 2-3 x sind irreführend, da bei dem Beispiel im Rahmen des Entlassmanagement maximal 3 Behandlungen erbracht werden können.
Es muss innerhalb einer Woche begonnen werden
Nach Beginn kann maximal eine Woche behandelt werden
Spätestens 12 Tage nach der Entlassung ist die Behandlung zu beenden
ACHTUNG: die Regelung unter 3. steht im Widerspruch zu den Regelungen 1. und 2., wenn am letztmöglichen Tag erst begonnen wird.
Beispiel 1:
Ausstellungstag (=Entlasstag): 03.08.2023
Beginn spätestens: 10.08.2023
Behandlung längstens eine Woche wäre: 16.08.2023
Aber: Abschluss innerhalb von 12 Tagen nach Entlassung: 15.08.2023
Beispiel 2:
Ausstellungstag (=Entlasstag): 03.08.2023
Beginn der Behandlung erfolgt: 07.08.2023
Behandlung längstens eine Woche d.h. bis: 13.08.2023
Abschluss innerhalb von 12 Tagen nach Entlassung ist eingehalten.
Also ist der Versorgungszeitraum doch für uns Heilmittelerbringer relevant?!
Es können also doch nur 3 Behandlungen bei einer Verordnung 6 x KG mit Frequenz 1-3 durchgeführt werden?!
Ich kapiers net...
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mahode schrieb:
Heute im Newsletter vom VPT:
Entlassmanagement
der Rahmenvertrag sagt in Anlehnung an die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL)
Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements
können für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalender-
tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus
verordnet werden.
Die Behandlung muss innerhalb von 7 Kalendertagen
nach Entlassung aus dem Krankenhaus
aufgenommen werden und
innerhalb von 12 Kalendertagen nach Entlassung aus
dem Krankenhaus abgeschlossen sein.
Sofern die Behandlung nicht innerhalb von 7
Kalendertagen nach Entlassung aus dem
Krankenhaus begonnen wird, verliert die Verordnung
ihre Gültigkeit.
Behandlungseinheiten, welche nicht innerhalb von
12 Kalendertagen nach Entlassung aus dem
Krankenhaus in Anspruch genommen wurden,
verfallen.
Mithin muss innerhalb von einer Woche begonnen werden und es kann maximal eine Woche behandelt werden.
Verordnungen von 6 Behandlungseinheiten bei einer Therapiefrequenz von z.B. 2-3 x sind irreführend, da bei dem Beispiel im Rahmen des Entlassmanagement maximal 3 Behandlungen erbracht werden können.
Es muss innerhalb einer Woche begonnen werden
Nach Beginn kann maximal eine Woche behandelt werden
Spätestens 12 Tage nach der Entlassung ist die Behandlung zu beenden
ACHTUNG: die Regelung unter 3. steht im Widerspruch zu den Regelungen 1. und 2., wenn am letztmöglichen Tag erst begonnen wird.
Beispiel 1:
Ausstellungstag (=Entlasstag): 03.08.2023
Beginn spätestens: 10.08.2023
Behandlung längstens eine Woche wäre: 16.08.2023
Aber: Abschluss innerhalb von 12 Tagen nach Entlassung: 15.08.2023
Beispiel 2:
Ausstellungstag (=Entlasstag): 03.08.2023
Beginn der Behandlung erfolgt: 07.08.2023
Behandlung längstens eine Woche d.h. bis: 13.08.2023
Abschluss innerhalb von 12 Tagen nach Entlassung ist eingehalten.
Also ist der Versorgungszeitraum doch für uns Heilmittelerbringer relevant?!
Es können also doch nur 3 Behandlungen bei einer Verordnung 6 x KG mit Frequenz 1-3 durchgeführt werden?!
Ich kapiers net...
2) Wo steht, das der Frequenz für die maximal zu erbringen Anzahl Behandlungen eine Rolle spielt? Nirgendwo.
Du denkst viel zu kompliziert.
Noch einmal: der Verordnungszeitraum und der Durchführungszeitraum sind 2 Paar Schuhe.
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Problem beschreiben
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mahode 1) Wo steht das maximal eine Woche behandelt werden kann? Nirgendwo
2) Wo steht, das der Frequenz für die maximal zu erbringen Anzahl Behandlungen eine Rolle spielt? Nirgendwo.
Du denkst viel zu kompliziert.
Noch einmal: der Verordnungszeitraum und der Durchführungszeitraum sind 2 Paar Schuhe.
Aber ich nehme auch grundsätzlich keine EM an. Bis die Pattis bei mir beginnen können sind die 7 und 12 Tage rum..
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Problem beschreiben
massu schrieb:
Du kannst aber auch dem Patient sagen, er soll sich doch bitte von seinem Hausarzt ein Rezept ausstellen lassen. Und das Rezept von Entlassmanagement nicht annehmen. So habe ich es letztes Mal gemacht. Kam bis jetzt nur einmal vor.
Aber ich nehme auch grundsätzlich keine EM an. Bis die Pattis bei mir beginnen können sind die 7 und 12 Tage rum..
"Für die Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements gelten besondere Fristen. So muss die Behandlung innerhalb von sieben Tagen nach der Entlassung begonnen werden und bis zum 12. Tag nach der Entlassung abgeschlossen sein. Die Verordnungsmenge ist dabei abhängig von der Behandlungsfrequenz vom Krankenhausarzt so zu bemessen, dass der 7-Tages-Zeitraum nicht überschritten wird. Die Krankenkassen vergüten Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements nur innerhalb der genannten Zeiträume."
Ich verstehe es so. Die Behandlungsmenge richtet sich nach der angegebenen Frequenz für 7 Tage. Wenn der Arzt 6 Behandlungen verschreibt, müsste bei der Frequenz 1-6 stehen. Ist ein Zahlenspiel.
Zum Vergleich. Du kannst eine Verordung mit 36 Behandlungen und einer Frequenz von 1-2 nicht komplett durchführen, da du in dem Berechnungszeitraum 12 Wochen max. 24 hinbekommst auch wenn innerhalb des Durchführungszeitraumes von 6 Monaten genügend Zeit für 36 Behandlungen wäre.
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Der Frequenz spielt nur und ausschließlich bei der Durchführung eine Rolle.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@HaJü Nein, der Frequenz spielt bei der Verordnungsmenge überhaupt keine Rolle. Ich weiß nicht warum manche von euch das so hineinterpretieren?
Der Frequenz spielt nur und ausschließlich bei der Durchführung eine Rolle.
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HaJü schrieb:
Habe das hier beim Physioverband gefunden:
"Für die Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements gelten besondere Fristen. So muss die Behandlung innerhalb von sieben Tagen nach der Entlassung begonnen werden und bis zum 12. Tag nach der Entlassung abgeschlossen sein. Die Verordnungsmenge ist dabei abhängig von der Behandlungsfrequenz vom Krankenhausarzt so zu bemessen, dass der 7-Tages-Zeitraum nicht überschritten wird. Die Krankenkassen vergüten Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements nur innerhalb der genannten Zeiträume."
Ich verstehe es so. Die Behandlungsmenge richtet sich nach der angegebenen Frequenz für 7 Tage. Wenn der Arzt 6 Behandlungen verschreibt, müsste bei der Frequenz 1-6 stehen. Ist ein Zahlenspiel.
Zum Vergleich. Du kannst eine Verordung mit 36 Behandlungen und einer Frequenz von 1-2 nicht komplett durchführen, da du in dem Berechnungszeitraum 12 Wochen max. 24 hinbekommst auch wenn innerhalb des Durchführungszeitraumes von 6 Monaten genügend Zeit für 36 Behandlungen wäre.
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