Stillstand ist nicht Ihr Ding?
Unseres auch nicht! Im Gegenteil.
Sie bewegen nicht nur gerne
Menschen, sondern sehen jede
Herausforderung sportlich. Dann
sind Sie im Team unserer
neugeschaffenen Therapiepraxis in
Meerbusch genau richtig. Gemeinsam
mit unserem familiären Team sorgen
Sie dafür, dass unsere Patienten
schnell Fortschritte machen. Auch
Sie wollen sich weiterentwickeln?
Mit unseren zahlreichen Fort und
Weiterbildungsangeboten
unterstützen wir Sie gerne. Das
klingt nach einem Plan? ...
Unseres auch nicht! Im Gegenteil.
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ich habe hier ein KH-Rezept(Arzt-Nr. 999999900) mit Ausstellungsdatum 30.03.20. Behandlungsbeginn ist spätestens 15.05.20 eingetragen. Kann ich das überhaupt annehmen? Eigentlich ja verfallen.
Hab leider noch nicht gefunden, ob es da eine andere Rechtsgrundlage in Coronazeiten gibt.
Vielen Dank für Eure Hilfe und bleibt gesund
Oli
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oliver252 schrieb:
Hallo zusammen,
ich habe hier ein KH-Rezept(Arzt-Nr. 999999900) mit Ausstellungsdatum 30.03.20. Behandlungsbeginn ist spätestens 15.05.20 eingetragen. Kann ich das überhaupt annehmen? Eigentlich ja verfallen.
Hab leider noch nicht gefunden, ob es da eine andere Rechtsgrundlage in Coronazeiten gibt.
Vielen Dank für Eure Hilfe und bleibt gesund
Oli
Das beantwortet allerdings deine Frage nicht, weil ich es nicht weiß.
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Leni C. schrieb:
Soviel ich weiß sind auch die Fristen bei Entlassmanagement ausgesetzt . Wir haben im Heim eine Patientin , die am 30.04.20 KG und ML bei Entlassung aus dem KH mitbekommen hat . Das Heim steckt jeden , der aus dem KH kommt , vorsichtshalber 14 Tage in Quarantäne auf eine extra freigemachte Station . Diese betreten wir nicht , auch wenn die Patientin symptomfrei ist . Also können wir mit der Behandlung frühestens am 15.5.20 beginnen .
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a schubart schrieb:
Ich würde das Rezept so nicht annehmen. Das ausstellungsdatum ist ja 1 1/2 Monate her . Das würde ich nicht riskieren es sei denn der Patient holt sich schriftlich was von der Krankenkasse das sie es übernehmen und bis wann sie es übernehmen. Hast sonst nur Theater damit und im Zweifel umsonst gearbeitet
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RoFo schrieb:
Ich würde das nicht annehmen.
Das beantwortet allerdings deine Frage nicht, weil ich es nicht weiß.
Befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie - Gemeinsamer Bundesausschuss
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Die Verordnung ist auch mit den gelockerten Corona-Regeln nicht mehr gültig. Siehe:
Befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie - Gemeinsamer Bundesausschuss
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