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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Einbehaltenes Rezept

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Neues Thema
Einbehaltenes Rezept
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jochen auer
21.03.2013 14:50
Achtung Kollegen!
Wenn Euch ein Rezept nicht bezahlt wird, zählt es aber trotzdem in seiner Form. D.h. in der Folgeverordnungsmenge rechnet es die AOK mit :unamused: .
Mir wurde sehr unfreundlich erklärt das das eine nicht mit dem anderen zu tun hat! Arbeit ja - Geld nein wenn man seiner Prüfpflicht nicht nach geht!
Gruß Jochen Auer
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Achtung Kollegen! Wenn Euch ein Rezept nicht bezahlt wird, zählt es aber trotzdem in seiner Form. D.h. in der Folgeverordnungsmenge rechnet es die AOK mit :unamused: . Mir wurde sehr unfreundlich erklärt das das eine nicht mit dem anderen zu tun hat! Arbeit ja - Geld nein wenn man seiner Prüfpflicht nicht nach geht! Gruß Jochen Auer
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jochen auer schrieb:

Achtung Kollegen!
Wenn Euch ein Rezept nicht bezahlt wird, zählt es aber trotzdem in seiner Form. D.h. in der Folgeverordnungsmenge rechnet es die AOK mit :unamused: .
Mir wurde sehr unfreundlich erklärt das das eine nicht mit dem anderen zu tun hat! Arbeit ja - Geld nein wenn man seiner Prüfpflicht nicht nach geht!
Gruß Jochen Auer

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SGBV
21.03.2013 16:19
Der GKV-Spitzenverband sagt folgendes dazu:

Von: heilmittel <[E-Mail]>
Datum: 22. November 2012 17:44:42 MEZ
Betreff: AW: Anfrage zur Beurteilung des Regelfalles, wenn Verordnungen abgesetzt wurden

..........wir kommen zurück auf Ihre Frage hinsichtlich der Beurteilung von Verordnungen.

Die von Ihnen gestellte Frage wurde bisher noch nicht diskutiert, auch ist nicht klar inwieweit diese Frage tatsächlich praktische Relevanz hat. Der GKV-SV hat zu dieser Frage bisher keine Rechtsauffassung entwickelt. Fragen der Abrechnung sind nach § 125 Abs. 2 SGB V in den Verträgen auf der Landesebene zu regeln. Wir gehen davon aus, dass es zielführend ist, diese Fragestellung im Zweifelsfall mit der abrechnenden Krankenkasse zu klären.
mit freundlichen Grüßen
Florian Rott
Abteilung Arznei- und Heilmittel
-Heilmittel-

GKV-Spitzenverband
Mittelstr. 51
10117 Berlin

Tel: 030 206288-2322
Fax: 030 206288-82322
E-Mail: [E-Mail]
Internet: Startseite - GKV-Spitzenverband

Meine Frage lautete:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Absetzungspraxis der Krankenkassen hat zur Folge, dass die Gesamtverordnungsmenge des HMK vom Heilmittelleistungserbringer nicht mehr prüfbar ist, solange nicht bekannt ist, wie rechtlich mit den abgesetzten Verordnungen zu verfahren ist. Der Frage-/Antwortenkatalog des Spitzenverbandes der GKV beantwortet diese Frage nicht.

Ist eine abgesetzte Verordnung bei der Gesamtverordnungsmenge mit zu berücksichtigen? Spielt es eine Rolle, wann im Behandlungslauf der Therapeut Kenntnis von der Absetzung erhält? Was passiert, wenn Rechtsmittel gegen die Absetzung eingelegt werden? Dann ist ggf. über Monate unklar, wie die Verordnung rechtlich zu bewerten ist.

Bsp.
Erstverordnung ist ungültig - muss die nächste Verordnung dann wieder eine Erstverordnung sein, wenn der Therapeut zwischenzeitlich die Absetzung erhält? Was, wenn er sie erst später erhält? Wann kann dann eine Verordnung außerhalb des Regelfalles dann angenommen werden?

Gibt es eine Anweisung aus Ihrem Hause an die Kassen, wie ggf. mit "Folgefehlern" zu verfahren ist oder kann jede Kasse das handhaben, wie sie möchte?

Diese Problematik birgt die Gefahr, dass die Kassen jede denkbare Konstellation gegen den Leistungserbringer auslegen. Der kann sich dann vor nachfolgenden Absetzungen wiederum nur schützen, indem er nach der ersten Absetzung im Regelfall die Fortführung der Behandlung des Patienten ablehnt, um weiteren finanziellen Schaden abzuwenden, zumal es möglich ist, dass Therapeut und verordnender Arzt den Stand des Regelfalles völlig unterschiedlich beurteilen, da die Verordnungen bei Absetzungen von den Kassen nur gegenüber den Therapeuten, nicht aber den Ärzten für ungültig erklärt werden.

Es wäre nett, wenn Sie zur Schaffung von Rechtssicherheit Auskunft geben könnten, wie der Spitzenverband der GKV diese Fragen beantwortet und ob diese Probleme mit der KBV erörtert wurden.
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Der GKV-Spitzenverband sagt folgendes dazu: Von: heilmittel Datum: 22. November 2012 17:44:42 MEZ Betreff: AW: Anfrage zur Beurteilung des Regelfalles, wenn Verordnungen abgesetzt wurden ..........wir kommen zurück auf Ihre Frage hinsichtlich der Beurteilung von Verordnungen. Die von Ihnen gestellte Frage wurde bisher noch nicht diskutiert, auch ist nicht klar inwieweit diese Frage tatsächlich praktische Relevanz hat. Der GKV-SV hat zu dieser Frage bisher keine Rechtsauffassung entwickelt. Fragen der Abrechnung sind nach § 125 Abs. 2 SGB V in den Verträgen auf der Landesebene zu regeln. Wir gehen davon aus, dass es zielführend ist, diese Fragestellung im Zweifelsfall mit der abrechnenden Krankenkasse zu klären. mit freundlichen Grüßen Florian Rott Abteilung Arznei- und Heilmittel -Heilmittel- GKV-Spitzenverband Mittelstr. 51 10117 Berlin Tel: 030 206288-2322 Fax: 030 206288-82322 E-Mail: heilmittel@gkv-spitzenverband.de Internet: www.gkv-spitzenverband.de Meine Frage lautete: Sehr geehrte Damen und Herren, die Absetzungspraxis der Krankenkassen hat zur Folge, dass die Gesamtverordnungsmenge des HMK vom Heilmittelleistungserbringer nicht mehr prüfbar ist, solange nicht bekannt ist, wie rechtlich mit den abgesetzten Verordnungen zu verfahren ist. Der Frage-/Antwortenkatalog des Spitzenverbandes der GKV beantwortet diese Frage nicht. Ist eine abgesetzte Verordnung bei der Gesamtverordnungsmenge mit zu berücksichtigen? Spielt es eine Rolle, wann im Behandlungslauf der Therapeut Kenntnis von der Absetzung erhält? Was passiert, wenn Rechtsmittel gegen die Absetzung eingelegt werden? Dann ist ggf. über Monate unklar, wie die Verordnung rechtlich zu bewerten ist. Bsp. Erstverordnung ist ungültig - muss die nächste Verordnung dann wieder eine Erstverordnung sein, wenn der Therapeut zwischenzeitlich die Absetzung erhält? Was, wenn er sie erst später erhält? Wann kann dann eine Verordnung außerhalb des Regelfalles dann angenommen werden? Gibt es eine Anweisung aus Ihrem Hause an die Kassen, wie ggf. mit "Folgefehlern" zu verfahren ist oder kann jede Kasse das handhaben, wie sie möchte? Diese Problematik birgt die Gefahr, dass die Kassen jede denkbare Konstellation gegen den Leistungserbringer auslegen. Der kann sich dann vor nachfolgenden Absetzungen wiederum nur schützen, indem er nach der ersten Absetzung im Regelfall die Fortführung der Behandlung des Patienten ablehnt, um weiteren finanziellen Schaden abzuwenden, zumal es möglich ist, dass Therapeut und verordnender Arzt den Stand des Regelfalles völlig unterschiedlich beurteilen, da die Verordnungen bei Absetzungen von den Kassen nur gegenüber den Therapeuten, nicht aber den Ärzten für ungültig erklärt werden. Es wäre nett, wenn Sie zur Schaffung von Rechtssicherheit Auskunft geben könnten, wie der Spitzenverband der GKV diese Fragen beantwortet und ob diese Probleme mit der KBV erörtert wurden.
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jochen auer
21.03.2013 21:48
Danke SGBV für Ihre Mühe!
Ich hoffe das dieser Wahnsinn wegen 10.45€ für 1 Massage bald aufhört.
Gruß Jochen Auer
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Danke SGBV für Ihre Mühe! Ich hoffe das dieser Wahnsinn wegen 10.45€ für 1 Massage bald aufhört. Gruß Jochen Auer
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jochen auer schrieb:

Danke SGBV für Ihre Mühe!
Ich hoffe das dieser Wahnsinn wegen 10.45€ für 1 Massage bald aufhört.
Gruß Jochen Auer

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SGBV schrieb:

Der GKV-Spitzenverband sagt folgendes dazu:

Von: heilmittel <[E-Mail]>
Datum: 22. November 2012 17:44:42 MEZ
Betreff: AW: Anfrage zur Beurteilung des Regelfalles, wenn Verordnungen abgesetzt wurden

..........wir kommen zurück auf Ihre Frage hinsichtlich der Beurteilung von Verordnungen.

Die von Ihnen gestellte Frage wurde bisher noch nicht diskutiert, auch ist nicht klar inwieweit diese Frage tatsächlich praktische Relevanz hat. Der GKV-SV hat zu dieser Frage bisher keine Rechtsauffassung entwickelt. Fragen der Abrechnung sind nach § 125 Abs. 2 SGB V in den Verträgen auf der Landesebene zu regeln. Wir gehen davon aus, dass es zielführend ist, diese Fragestellung im Zweifelsfall mit der abrechnenden Krankenkasse zu klären.
mit freundlichen Grüßen
Florian Rott
Abteilung Arznei- und Heilmittel
-Heilmittel-

GKV-Spitzenverband
Mittelstr. 51
10117 Berlin

Tel: 030 206288-2322
Fax: 030 206288-82322
E-Mail: [E-Mail]
Internet: Startseite - GKV-Spitzenverband

Meine Frage lautete:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Absetzungspraxis der Krankenkassen hat zur Folge, dass die Gesamtverordnungsmenge des HMK vom Heilmittelleistungserbringer nicht mehr prüfbar ist, solange nicht bekannt ist, wie rechtlich mit den abgesetzten Verordnungen zu verfahren ist. Der Frage-/Antwortenkatalog des Spitzenverbandes der GKV beantwortet diese Frage nicht.

Ist eine abgesetzte Verordnung bei der Gesamtverordnungsmenge mit zu berücksichtigen? Spielt es eine Rolle, wann im Behandlungslauf der Therapeut Kenntnis von der Absetzung erhält? Was passiert, wenn Rechtsmittel gegen die Absetzung eingelegt werden? Dann ist ggf. über Monate unklar, wie die Verordnung rechtlich zu bewerten ist.

Bsp.
Erstverordnung ist ungültig - muss die nächste Verordnung dann wieder eine Erstverordnung sein, wenn der Therapeut zwischenzeitlich die Absetzung erhält? Was, wenn er sie erst später erhält? Wann kann dann eine Verordnung außerhalb des Regelfalles dann angenommen werden?

Gibt es eine Anweisung aus Ihrem Hause an die Kassen, wie ggf. mit "Folgefehlern" zu verfahren ist oder kann jede Kasse das handhaben, wie sie möchte?

Diese Problematik birgt die Gefahr, dass die Kassen jede denkbare Konstellation gegen den Leistungserbringer auslegen. Der kann sich dann vor nachfolgenden Absetzungen wiederum nur schützen, indem er nach der ersten Absetzung im Regelfall die Fortführung der Behandlung des Patienten ablehnt, um weiteren finanziellen Schaden abzuwenden, zumal es möglich ist, dass Therapeut und verordnender Arzt den Stand des Regelfalles völlig unterschiedlich beurteilen, da die Verordnungen bei Absetzungen von den Kassen nur gegenüber den Therapeuten, nicht aber den Ärzten für ungültig erklärt werden.

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