Wir suchen Verstärkung für unser
Team!
Die seit Jahren im Kölner Süden
etablierte, inhabergeführte
„Praxis für Physiotherapie Ewa
Schreier“ sucht ab sofort
Teamverstärkung (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit im Kölner Süden,
Unter den Ulmen 5. Unsere
Räumlichkeiten liegen im Stadtteil
Marienburg und sind auch mit
öffentlichen Verkehrsmitteln
hervorragend zu erreichen. Unsere
kleinen und großen Patienten
schätzen unsere Empathie, unser
Fachwissen, unsere
Behandlungserfolge und unser...
Team!
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wie macht Ihr das mit dem Eigenateil bei der Rezeptzuzahlung, wenn der Pat schon vorher sagt, er kann diese nicht bezahlen?
Üernimmt es denn die KK?
GT
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T.duck schrieb:
Guten Morgen,
wie macht Ihr das mit dem Eigenateil bei der Rezeptzuzahlung, wenn der Pat schon vorher sagt, er kann diese nicht bezahlen?
Üernimmt es denn die KK?
GT
Der sichere Weg den Pat. mündlich auffordern, eine Rechnung in die Hand drücken, zahlt er nicht geht das an die Kassen und die bezahlt.
Hier die Quelle §43c
Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
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Leni C. schrieb:
Aber solange der Patient nicht offiziell befreit ist , holt sich die Kasse das von ihm wieder . Ob er also in der Praxis bezahlt oder an die KK , er kommt nicht drum rum . Wissen nur in der Regel die Patienten nicht .
Aber solange der Patient nicht offiziell befreit ist , holt sich die Kasse das von ihm wieder . Ob er also in der Praxis bezahlt oder an die KK , er kommt nicht drum rum . Wissen nur in der Regel die Patienten nicht .
...aber das ist zum Glück ebenso sehr unser Problem wie die Erstattungen der Beihilfe ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Leni C. schrieb am 22.6.16 09:40:
Aber solange der Patient nicht offiziell befreit ist , holt sich die Kasse das von ihm wieder . Ob er also in der Praxis bezahlt oder an die KK , er kommt nicht drum rum . Wissen nur in der Regel die Patienten nicht .
...aber das ist zum Glück ebenso sehr unser Problem wie die Erstattungen der Beihilfe ;)
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Leni C. schrieb:
Eben drum , deshalb sag ich denen das auch nicht .
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Problem beschreiben
Tempelritter schrieb:
das übernimmt die Kassen §43c SGB V. In solchen Fällen setze ich das Rezept auf geb. frei und begründe auf der Rückseite.
Der sichere Weg den Pat. mündlich auffordern, eine Rechnung in die Hand drücken, zahlt er nicht geht das an die Kassen und die bezahlt.
Hier die Quelle §43c
Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
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