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medizinische Masseure
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wir haben gerade mit einer Ärtzin zu "kämpfen", die sich weigert Doppeltermine auszustellen. Der Pat hat eine längere Anfahrt, deshalb würde es für Ihn (auch therapietechnisch) sinnvoller sein, ihn länger zu behandlen. DG M54.14, WSa, 6x MT.
Die Ärtzin sagt, ihr System kann ein Rezept mit DT nicht ausstellen und aus diesem Grund sind Doppeltermine auch nicht zulässig. Händisch schreibt sie es auch, aus besagten Gründen, nicht auf- es wäre nicht zulässig.
Wie kann ich dagegen argumentieren? Oder hat sie womöglich doch recht? Bisher gab es nie Probleme
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Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo Zusammen,
wir haben gerade mit einer Ärtzin zu "kämpfen", die sich weigert Doppeltermine auszustellen. Der Pat hat eine längere Anfahrt, deshalb würde es für Ihn (auch therapietechnisch) sinnvoller sein, ihn länger zu behandlen. DG M54.14, WSa, 6x MT.
Die Ärtzin sagt, ihr System kann ein Rezept mit DT nicht ausstellen und aus diesem Grund sind Doppeltermine auch nicht zulässig. Händisch schreibt sie es auch, aus besagten Gründen, nicht auf- es wäre nicht zulässig.
Wie kann ich dagegen argumentieren? Oder hat sie womöglich doch recht? Bisher gab es nie Probleme
Allerdings frage ich mich, woraus der medizinische/therapeutische Sinnhaftigkeit bei der Diagnose liegen soll? Der Anfahrtsweg reicht dazu nicht aus.
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Bei der genannten Diagnose "Radikulopathie Thorakalbereich" erschließt sich das noch nicht sofort und wäre im Einzelfall zu betrachten.
Grundsätzlich gibt es aber selbstverständlich die Möglichkeit der Doppelbehandlungen, der Ärztin kann also unter Berufung auf die vorstehend genannte Stelle der Heilmittel-Richtlinie geholfen werden - ergänzend auf § 13 Abs. 2 h verweisen, dass auf der Verordnung "gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. KG-ZNS [Bobath] oder „Doppelbehandlung“)" anzugeben sind.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Ich würde sogar noch weiter gehen: der Anfahrtsweg ist als Begründung sogar völlig irrelevant, da explizit von "medizinisch begründeten Ausnahmefällen" (Heilmittel-Richtlinie § 12 Abs. 8) gesprochen wird.
Bei der genannten Diagnose "Radikulopathie Thorakalbereich" erschließt sich das noch nicht sofort und wäre im Einzelfall zu betrachten.
Grundsätzlich gibt es aber selbstverständlich die Möglichkeit der Doppelbehandlungen, der Ärztin kann also unter Berufung auf die vorstehend genannte Stelle der Heilmittel-Richtlinie geholfen werden - ergänzend auf § 13 Abs. 2 h verweisen, dass auf der Verordnung "gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. KG-ZNS [Bobath] oder „Doppelbehandlung“)" anzugeben sind.
Gruß
Nora
Die Quelle dazu findet man in der Anlage 3a zum Rahmenvertrag auf Seite 14:
"Doppelbehandlung: Doppelbehandlungen können nur erbracht werden, wenn sie ärztlich verordnet sind. Änderungen können entweder arztseitig erfolgen mit erneuter ärztlicher Unterschrift und Datumsangabe, oder im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt ohne erneute Arztunterschrift erfolgen. Die Änderung bzw. Ergänzung muss durch den Leistungserbringer auf der Vorderseite des Verordnungsvordruck im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkataloges“ mit Unterschrift, Datum und dem Kürzel „LE“ erfolgen."
Wenn man also auch nur das telefonisch Okay bekommt, braucht es keine Unterschrift des Arztes.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Weil ich heute selbst davon Gebrauch gemacht habe, ist mir noch eine möglicherweise hilfreiche Ergänzung eingefallen: eine Doppelbehandlung darf auch in (telefonischer) Absprache mit dem verordnenden Arzt erfolgen und muss lediglich von uns auf der Verordnung ergänzt werden.
Die Quelle dazu findet man in der Anlage 3a zum Rahmenvertrag auf Seite 14:
"Doppelbehandlung: Doppelbehandlungen können nur erbracht werden, wenn sie ärztlich verordnet sind. Änderungen können entweder arztseitig erfolgen mit erneuter ärztlicher Unterschrift und Datumsangabe, oder im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt ohne erneute Arztunterschrift erfolgen. Die Änderung bzw. Ergänzung muss durch den Leistungserbringer auf der Vorderseite des Verordnungsvordruck im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkataloges“ mit Unterschrift, Datum und dem Kürzel „LE“ erfolgen."
Wenn man also auch nur das telefonisch Okay bekommt, braucht es keine Unterschrift des Arztes.
Gruß
Nora
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Grundsätzlich sind Doppeltermine "in begründete Ausnahmefälle" möglich. So steht es in der HMR.
Allerdings frage ich mich, woraus der medizinische/therapeutische Sinnhaftigkeit bei der Diagnose liegen soll? Der Anfahrtsweg reicht dazu nicht aus.
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