Sie wollen mit einem dynamischen
und innovativen Team aktiv an der
Gesundheit der Menschen arbeiten
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Das SRC Sport-und Reha-Centrum
setzt auf die Zusammenarbeit von
erstklassig ausgebildeten
Physiotherapeuten,
Sportwissenschaftlern, Medizinern
und Gesundheitsmanagern und sind
davon überzeugt die Gesundheit der
Menschen aktiv zu verbessern.
Unsere Schwerpunkte liegen im
unfallchirurgischen-/orthopädischen
und s...
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gelten die 12 Wochen zwischen letzem Behandlungsdatum des einen Rezeptes und ertses Datum des nächsten Rezeptes, oder das Ausstellungsdatum des nächsten Rezeptes?
Danke euch schonmal!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
gelten die 12 Wochen zwischen letzem Behandlungsdatum des einen Rezeptes und ertses Datum des nächsten Rezeptes, oder das Ausstellungsdatum des nächsten Rezeptes?
Danke euch schonmal!
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Es heisst : Behandlungsfreies Intervall
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Tarzan schrieb:
Letztes Behandlungsdatum ..... bis erstes Behandlungsdatum .
Es heisst : Behandlungsfreies Intervall
Was löst den den Regelfall aus?
§ 7 Abs. 1) 1 Der Heilmittelverordnung nach der Richtlinie liegt in den jeweiligen Abschnitten des Heilmittelkataloges ein definierter Regelfall zugrunde. 2 Dieser Regelfall geht von der Vorstellung aus, dass mit dem der Indikation zugeordneten Heilmittel im Rahmen der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls das angestrebte Therapieziel erreicht werden kann.
-> die Heilmittelverordnung des Arztes
-> also 12 Wochen von letztem Behandlungsdatum bis zur nächsten Verordnung
Man kann es sich auch anders merken:
Es heißt nicht "heilmittelfreies Intervall". Auch die ärztl. Behandlung ist eine "Behandlung", wenn dabei eine HM-Verordnung ausgestellt wird.
[bearbeitet am 23.09.13 20:26]
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SGBV schrieb:
HeilM-RL § 7 Abs. 5) 1 Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Heilmitteln als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist.
Was löst den den Regelfall aus?
§ 7 Abs. 1) 1 Der Heilmittelverordnung nach der Richtlinie liegt in den jeweiligen Abschnitten des Heilmittelkataloges ein definierter Regelfall zugrunde. 2 Dieser Regelfall geht von der Vorstellung aus, dass mit dem der Indikation zugeordneten Heilmittel im Rahmen der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls das angestrebte Therapieziel erreicht werden kann.
-> die Heilmittelverordnung des Arztes
-> also 12 Wochen von letztem Behandlungsdatum bis zur nächsten Verordnung
Man kann es sich auch anders merken:
Es heißt nicht "heilmittelfreies Intervall". Auch die ärztl. Behandlung ist eine "Behandlung", wenn dabei eine HM-Verordnung ausgestellt wird.
[bearbeitet am 23.09.13 20:26]
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Tarzan schrieb:
Das heisst dann aber auch : falls ich die 12 Wochenfrist mit dem ersten Behandlungstag einhalte ist die Verordnung ungültig , weil das Ausstellungsdatum (sagen wir mal 3 Tage) vor Ablauf der 12 Wochenfrist liegt ? :scream: :confused:
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SGBV schrieb:
Dann ist es keine Erst-, sondern eine Folgeverordnung.
Rezept 1 (Erstverordnung): letztes Behandlungsdatun: 13.05.2013
Rezept 2 Ausstellungsdatum 29.07.2013, erstes Behandlungsdatum: 09.08.2013
Ist Rezept 2 nun eine Folgeverordnung da Ausstellungsdatun in den 12 Wochen, oder wieder eine Erstverordnung, da nach den 12 Wochen mit der Behandlung begonnen wurde?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Bitte erklärt es mir an diesem Beispiel:
Rezept 1 (Erstverordnung): letztes Behandlungsdatun: 13.05.2013
Rezept 2 Ausstellungsdatum 29.07.2013, erstes Behandlungsdatum: 09.08.2013
Ist Rezept 2 nun eine Folgeverordnung da Ausstellungsdatun in den 12 Wochen, oder wieder eine Erstverordnung, da nach den 12 Wochen mit der Behandlung begonnen wurde?
Die Heilmittelrichtlinie gilt doch vor allem für den Arzt. Sie besagt, unter welchen Umständen er welche Verordnung ausstellen darf und wie die sein muss, damit sie gültig ist. Das ist für ihn aber schwierig bis unmöglich, da er ja meist gar nicht weiß, wann der letzte Behandlungstermin war. Bleibt der Patient der HM-Praxis treu, bekommt die mit, ob der Arzt die nächste Vo zu früh ausgestellt hat und muss die Vo ändern lassen. Im konkreten Fall könnte man Erstverordnung lassen und das Ausstellungsdatum auf den 06.08. legen. Man könnte aber auch in Folgeverordnung ändern lassen, sofern der Regelfall das noch hergibt.
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SGBV schrieb:
Am 06.08. hätte der Arzt eine neue Erstverordnung ausstellen dürfen. Ausstellungsdatum 29.07.13 = Folgeverordnung, wenn es zur gleichen Diagnose war.
Die Heilmittelrichtlinie gilt doch vor allem für den Arzt. Sie besagt, unter welchen Umständen er welche Verordnung ausstellen darf und wie die sein muss, damit sie gültig ist. Das ist für ihn aber schwierig bis unmöglich, da er ja meist gar nicht weiß, wann der letzte Behandlungstermin war. Bleibt der Patient der HM-Praxis treu, bekommt die mit, ob der Arzt die nächste Vo zu früh ausgestellt hat und muss die Vo ändern lassen. Im konkreten Fall könnte man Erstverordnung lassen und das Ausstellungsdatum auf den 06.08. legen. Man könnte aber auch in Folgeverordnung ändern lassen, sofern der Regelfall das noch hergibt.
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ali schrieb:
letztes Behandlungsdatum......bis Austellungsdatum
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BTW; Bietet einer der PT Verbände auch Jura-Lehrgänge an ?
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Tarzan schrieb:
Vielen Dank SGBV.
BTW; Bietet einer der PT Verbände auch Jura-Lehrgänge an ?
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AngelMFA schrieb:
Wenn innerhalb der 12 Wochenfrist wieder eine VO auf gleicher Diagnose ausgestellt wird, so ist dies eine Folge-VO.
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