Herzlich willkommen in der Praxis
für PT/MT - Osteo-Fit in
Pinneberg.
Unsere hellen und freundlich
eingerichteten Räumlichkeiten
entsprechen den Anforderungen einer
komplexen Physiotherapie. Wir
arbeiten überwiegend orthopädisch
orientiert; vorrangig von PT über
MLD, MT, OMT bis hin zu Techniken
aus der Osteopathie.
Zur Unterstützung unseres Teams
suchen wir ab sofort SIE in TZ/VZ.
Zu bieten haben wir:
- Ein angemessenes Ambiente,
Arbeitsklima und Gehalt werden
garantiert.
- Bei...
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Ich hoffe, dies stimmt mich nicht bedenklich :unamused:
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666 schrieb:
Hat von Euch jemand bereits eine Überweisungsgutschrift von dem Treuhandkonto DAK bekommen?
Ich hoffe, dies stimmt mich nicht bedenklich :unamused:
>>...Ja, die Überweisung vom 15.12.16 ist vom Treuhandkonto.<<
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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die neue schrieb:
uuuups ..... :unamused:
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RoFo schrieb:
Oh oh...
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666 schrieb:
Merci Jürgen :thumbsdown:
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JürgenK schrieb:
...dies wurde mir gereade bei facebook auf meine Nachfrage geantwortet...und diese Quelle ist ok und sehr glaubhaft!!!
>>...Ja, die Überweisung vom 15.12.16 ist vom Treuhandkonto.<<
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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Ansonsten müsste ich alle DAK-Versicherten sofort auf Vorkasse umstellen... ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Ich tippe auf "Übernahme der Leistung durch die neue GKV des Versicherten", im Sinne des Vertrauensschutzes.
Ansonsten müsste ich alle DAK-Versicherten sofort auf Vorkasse umstellen... ;)
was passiert eigentlich mit dem uns zustehenden Geld, wenn die (oder eine andere Kasse) pleite gehen?
Jede Kassengattung (Orts-, Betriebs-, Innungs-, Ersatzkasse) hat im SGB V ihre eigenen "Auflösungsregeln".
Ortskrankenkassen -> Werden von der Aufsichtsbehörde geschlossen wenn ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht mehr gesichert ist (SGB V §146a); die §§155 und 164 SGB V gelten entsprechend.
Betriebskrankenkasse -> Werden von der Aufsichtsbehörde geschlossen wenn ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht mehr gesichert ist, sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder der zugehörige Betrieb schließt ohne das diese Möglichkeit in der Satzung vorgesehen ist (SGB V §153). Für BKKen steht der §155 im SGB V ;)
Innungskrankenkassen -> Eine Innungskrankenkasse kann auf Antrag der Innungsversammlung nach Anhörung des Gesellenausschusses, eine gemeinsame Innungskrankenkasse auf Antrag aller Innungsversammlungen nach Anhörung der Gesellenausschüsse aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt (SGB V §162), außer die Satzung sieht etwas anderes vor. Eine Innungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst wird, eine gemeinsame Innungskrankenkasse dann, wenn alle beteiligten Handwerksinnungen aufgelöst werden, sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist (SGB V §163). Abgewickelt wird analog zu §155 SGB V.
Ersatzkassen -> Eine Ersatzkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist (SGB V §170); abgewickelt wird analog zu §155 SGB V.
...was steht denn nun in diesem ominösen §155 auf den sich alle anderen beziehen? :D
(1) Die Auflösung bzw. Schließung wird öffentlich bekannt gemacht; die Ansprüche von Gläubigern die nicht innerhalb von sechs Monaten angemeldet wurden können verweigert werden - bekannte Gläubiger sind ausdrücklich zur Anmeldung von Ansprüchen aufzufordern.
(2) Versicherte sind zur Wahl einer neuen GKV aufzufordern.
(3) Nach der Begleichung ausstehender Schulden eventuell verbleibendes Vermögen wird über den jeweiligen Kassenverband auf die anderen Kassen gleicher Gattung verteilt.
(4) Reicht das Vermögen der aufgelösten Krankenkasse nicht aus um alle Gläubiger zu befriedigen tritt der Arbeitgeber in die Zahlungspflicht ein, mehrere Arbeitgeber haften als Gesamtschuldner [es ist nicht ausdrücklich erwähnt aber ich vermute das es sich hier um den AG dreht dessen Name vor dem Kürzel "BKK" steht]. Reicht deren Vermögen nicht aus, treten die anderen Kassen der gleichen Gattung in die Zahlungsverpflichtung ein. Sind die anderen gattungsgleichen Krankenkassen nicht in der Lage die Verbindlichkeiten zu tilgen treten alle anderen Krankenkassen in die Zahlungspflicht, ausgenommen ist die Landwirtschaftliche Krankenkasse. Koordiniert wird das vom Verband der jeweiligen Eskalationsstufe; am Ende kümmert sich der Spitzenverband der Krankenkassen um die Sache.
Soweit alles klar? :)
Nachtrag: Ich hab mal dick angestrichen das eventuell anstehende Forderungen ggf. ausdrücklich geltend gemacht werden müssen. Das hat zwei Konsequenzen: Zum Einen dauert es länger bis das Geld da ist, die Mühlen feindeutscher Bürokratie arbeiten langsam. Zum Anderen ist es dringend notwendig, spätestens mit Ankündigung der Schließung alle bei der betroffenen GKV Versicherten Patienten nur noch per Vorkasse zu behandeln (vgl. SGB V §13) bis sie sich eine neue GKV gesucht haben -- um zu vermeiden das die Forderung aus "Zum Einen" noch mehr Geld betrifft das Monate bis Jahre bis zur Auszahlung benötigt...
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Papa Alpaka schrieb:
Nun aber etwas fundierter ;)
die neue schrieb am 20.12.16 16:19:
was passiert eigentlich mit dem uns zustehenden Geld, wenn die (oder eine andere Kasse) pleite gehen?
Jede Kassengattung (Orts-, Betriebs-, Innungs-, Ersatzkasse) hat im SGB V ihre eigenen "Auflösungsregeln".
Ortskrankenkassen -> Werden von der Aufsichtsbehörde geschlossen wenn ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht mehr gesichert ist (SGB V §146a); die §§155 und 164 SGB V gelten entsprechend.
Betriebskrankenkasse -> Werden von der Aufsichtsbehörde geschlossen wenn ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht mehr gesichert ist, sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder der zugehörige Betrieb schließt ohne das diese Möglichkeit in der Satzung vorgesehen ist (SGB V §153). Für BKKen steht der §155 im SGB V ;)
Innungskrankenkassen -> Eine Innungskrankenkasse kann auf Antrag der Innungsversammlung nach Anhörung des Gesellenausschusses, eine gemeinsame Innungskrankenkasse auf Antrag aller Innungsversammlungen nach Anhörung der Gesellenausschüsse aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt (SGB V §162), außer die Satzung sieht etwas anderes vor. Eine Innungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst wird, eine gemeinsame Innungskrankenkasse dann, wenn alle beteiligten Handwerksinnungen aufgelöst werden, sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist (SGB V §163). Abgewickelt wird analog zu §155 SGB V.
Ersatzkassen -> Eine Ersatzkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist (SGB V §170); abgewickelt wird analog zu §155 SGB V.
...was steht denn nun in diesem ominösen §155 auf den sich alle anderen beziehen? :D
(1) Die Auflösung bzw. Schließung wird öffentlich bekannt gemacht; die Ansprüche von Gläubigern die nicht innerhalb von sechs Monaten angemeldet wurden können verweigert werden - bekannte Gläubiger sind ausdrücklich zur Anmeldung von Ansprüchen aufzufordern.
(2) Versicherte sind zur Wahl einer neuen GKV aufzufordern.
(3) Nach der Begleichung ausstehender Schulden eventuell verbleibendes Vermögen wird über den jeweiligen Kassenverband auf die anderen Kassen gleicher Gattung verteilt.
(4) Reicht das Vermögen der aufgelösten Krankenkasse nicht aus um alle Gläubiger zu befriedigen tritt der Arbeitgeber in die Zahlungspflicht ein, mehrere Arbeitgeber haften als Gesamtschuldner [es ist nicht ausdrücklich erwähnt aber ich vermute das es sich hier um den AG dreht dessen Name vor dem Kürzel "BKK" steht]. Reicht deren Vermögen nicht aus, treten die anderen Kassen der gleichen Gattung in die Zahlungsverpflichtung ein. Sind die anderen gattungsgleichen Krankenkassen nicht in der Lage die Verbindlichkeiten zu tilgen treten alle anderen Krankenkassen in die Zahlungspflicht, ausgenommen ist die Landwirtschaftliche Krankenkasse. Koordiniert wird das vom Verband der jeweiligen Eskalationsstufe; am Ende kümmert sich der Spitzenverband der Krankenkassen um die Sache.
Soweit alles klar? :)
Nachtrag: Ich hab mal dick angestrichen das eventuell anstehende Forderungen ggf. ausdrücklich geltend gemacht werden müssen. Das hat zwei Konsequenzen: Zum Einen dauert es länger bis das Geld da ist, die Mühlen feindeutscher Bürokratie arbeiten langsam. Zum Anderen ist es dringend notwendig, spätestens mit Ankündigung der Schließung alle bei der betroffenen GKV Versicherten Patienten nur noch per Vorkasse zu behandeln (vgl. SGB V §13) bis sie sich eine neue GKV gesucht haben -- um zu vermeiden das die Forderung aus "Zum Einen" noch mehr Geld betrifft das Monate bis Jahre bis zur Auszahlung benötigt...
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die neue schrieb:
was passiert eigentlich mit dem uns zustehenden Geld, wenn die (oder eine andere Kasse) pleite gehen?
Toxische Beitragserhöhung: Droht DAK Gesundheit das Aus?
Grüße...Gerry
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Die Meldung stammt aus 2015!
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Gerry schrieb:
Man kann da schon ins Grübeln kommen:
Toxische Beitragserhöhung: Droht DAK Gesundheit das Aus?
Grüße...Gerry
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ali schrieb:
vielleicht macht dis einfach ein Dienstleister für die....?!
vielleicht macht dis einfach ein Dienstleister für die....?!
Das macht Syntela, es gibt aber noch mehr Kassen die über einen Dienstleister abrechnen. Kommt bei denen auch der Hinweis auf ein Treuhandkonto?
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Tempelritter schrieb:
ali schrieb am 21.12.16 19:21:
vielleicht macht dis einfach ein Dienstleister für die....?!
Das macht Syntela, es gibt aber noch mehr Kassen die über einen Dienstleister abrechnen. Kommt bei denen auch der Hinweis auf ein Treuhandkonto?
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weiß56 schrieb:
Die Tk Abrechnung über Interforum kommt auch über Treuhandkonto
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ali schrieb:
damit können sich alle wieder entspannen. Outsourcing aller Orten.....
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Udo schrieb:
bei mir ist jetzt zum 3 oder 4. mal die DAK Abrechung über das Treuhandkonto beglichen worden.
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