PHYSIOTHERAPEUT*IN FÜR
KINDER/ERWACHSENE VZ/TZ AB SOFORT,
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WELCHER PHYSIOTHERAPEUT M/W/D HAT
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DU HAST LUST DICH ZU VERÄNDERN?
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Für u...
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Die Davaso hat mir 7 Behandlungen bei D1 abgesetzt.
Diagnosegruppe WS ICD-10 45.09, 12 x D1
Vermerkt bei Massnahmen MT/KG/Elektro
Die Begründung "Höchstmenge ist überschritten"
Nach der 5. Behandlung wurde abgesetzt.
Ich weiß gar nicht ob ich lachen oder weinen soll und mein morgiges Gespräch mit der Davaso wird wohl in Geschrei enden....
Hat jemand eine Idee, was die Davaso bewogen hat nach der 5. Behandlung abzusetzten.
Ich gehe mal stark davon aus, das die Absetzung jeder Grundlange entbehrt, oder sehe ich das falsch?
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Gibt es da evtl. zeitliche Ungereimtheiten? Z. B. nicht eingehalten Abstände zwischen möglichen Verordnungen oder eine zusätzliche Verordnung mit einem anderen Heilmittel.
Verordnungsfall ausgeschöpft?
4) „Standardisierte Heilmittelkombinationen“ dürfen nur verordnet werden, wenn
- die Patientin oder der Patient bei komplexen Schädigungsbildern einer intensiveren Heilmittelbehandlung bedarf und die therapeutisch erforderliche Kombination von drei oder mehr Maßnahmen synergistisch sinnvoll ist,
- die Erbringung dieser Maßnahmen in einem direkten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgt und
- die Patientin oder der Patient aus medizinischer Sicht geeignet ist.
Was ist ein Verordnungsfall:
7 Verordnungsfall, orientierende Behandlungsmenge, Höchstmenge je Verordnung
1) Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für eine Patientin oder einen Patienten auf Grund derselben Diagnose (d. h. die ersten drei Stellen des ICD-10-GM- Codes sind identisch) und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog. Dies gilt auch, wenn sich innerhalb des Verordnungsfalles die Leitsymptomatik ändert oder unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen. Im Rahmen eines Verordnungsfalles können mehrere Verordnungen getätigt werden. Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Diagnosen derselben oder unterschiedlicher Diagnosegruppe(n) auf, kann dies weitere Verordnungsfälle auslösen, für die jeweils separate Verordnungen auszustellen sind. Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist, in dem keine weitere Verordnung für diesen Verordnungsfall ausgestellt wurde.
2) Die orientierende Behandlungsmenge definiert die Summe der Behandlungseinheiten, mit der das angestrebte Therapieziel in der Regel erreicht werden kann. Die orientierende Behandlungsmenge ergibt sich indikationsbezogen aus dem Heilmittelkatalog. Abweichend hiervon sind für die Podologische Therapie und für Maßnahmen der Ernährungstherapie keine orientierenden Behandlungsmengen festgelegt.
3) Der Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge beziehen sich auf die jeweils verordnende Ärztin oder den jeweils verordnenden Arzt.
4) Konnte das angestrebte Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht werden, sind weitere darüber hinausgehende Verordnungen möglich, die demselben Verordnungsfall zuzuordnen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine kontinuierliche Behandlung, um Rezidive oder neue Erkrankungsphasen handelt. In diesem Fall sind die individuellen medizinischen Gründe in die Patientendokumentation der Ärztin oder des Arztes zu übernehmen.
5) Im Heilmittelkatalog ist zudem die zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung festgelegt. Sofern neben dem vorrangigen Heilmittel ein ergänzendes Heilmittel verordnet wird, richtet sich die Höchstmenge des ergänzenden Heilmittels nach den verordneten Behandlungseinheiten des vorrangigen Heilmittels. Wenn die Verordnungsmenge auf unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt wurde, richtet sich die Höchstmenge je Verordnung des ergänzenden Heilmittels nach der Summe der verordneten Behandlungseinheiten der vorrangigen Heilmittel.
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sabine963 schrieb:
Hast du Antwort bekommen?
Gibt es da evtl. zeitliche Ungereimtheiten? Z. B. nicht eingehalten Abstände zwischen möglichen Verordnungen oder eine zusätzliche Verordnung mit einem anderen Heilmittel.
Verordnungsfall ausgeschöpft?
4) „Standardisierte Heilmittelkombinationen“ dürfen nur verordnet werden, wenn
- die Patientin oder der Patient bei komplexen Schädigungsbildern einer intensiveren Heilmittelbehandlung bedarf und die therapeutisch erforderliche Kombination von drei oder mehr Maßnahmen synergistisch sinnvoll ist,
- die Erbringung dieser Maßnahmen in einem direkten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgt und
- die Patientin oder der Patient aus medizinischer Sicht geeignet ist.
Was ist ein Verordnungsfall:
7 Verordnungsfall, orientierende Behandlungsmenge, Höchstmenge je Verordnung
1) Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für eine Patientin oder einen Patienten auf Grund derselben Diagnose (d. h. die ersten drei Stellen des ICD-10-GM- Codes sind identisch) und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog. Dies gilt auch, wenn sich innerhalb des Verordnungsfalles die Leitsymptomatik ändert oder unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen. Im Rahmen eines Verordnungsfalles können mehrere Verordnungen getätigt werden. Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Diagnosen derselben oder unterschiedlicher Diagnosegruppe(n) auf, kann dies weitere Verordnungsfälle auslösen, für die jeweils separate Verordnungen auszustellen sind. Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist, in dem keine weitere Verordnung für diesen Verordnungsfall ausgestellt wurde.
2) Die orientierende Behandlungsmenge definiert die Summe der Behandlungseinheiten, mit der das angestrebte Therapieziel in der Regel erreicht werden kann. Die orientierende Behandlungsmenge ergibt sich indikationsbezogen aus dem Heilmittelkatalog. Abweichend hiervon sind für die Podologische Therapie und für Maßnahmen der Ernährungstherapie keine orientierenden Behandlungsmengen festgelegt.
3) Der Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge beziehen sich auf die jeweils verordnende Ärztin oder den jeweils verordnenden Arzt.
4) Konnte das angestrebte Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht werden, sind weitere darüber hinausgehende Verordnungen möglich, die demselben Verordnungsfall zuzuordnen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine kontinuierliche Behandlung, um Rezidive oder neue Erkrankungsphasen handelt. In diesem Fall sind die individuellen medizinischen Gründe in die Patientendokumentation der Ärztin oder des Arztes zu übernehmen.
5) Im Heilmittelkatalog ist zudem die zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung festgelegt. Sofern neben dem vorrangigen Heilmittel ein ergänzendes Heilmittel verordnet wird, richtet sich die Höchstmenge des ergänzenden Heilmittels nach den verordneten Behandlungseinheiten des vorrangigen Heilmittels. Wenn die Verordnungsmenge auf unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt wurde, richtet sich die Höchstmenge je Verordnung des ergänzenden Heilmittels nach der Summe der verordneten Behandlungseinheiten der vorrangigen Heilmittel.
Vielleicht für künftige Rezepte interessant.
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sabine963 schrieb:
Übrigens :Der ICD Code M45. 0 ist in der Liste LHMB.
Vielleicht für künftige Rezepte interessant.
Es gab im Juli eine gleiche Verordnung, bei der 7 Termine behandelt worden sind.
Ich kann mir nur erklären, das 7 auf der alten und 5 auf der neuen Verordnung
12 ergeben und damit die Höchstmenge
Die Verordnung ist korrekt. Und auch der ICD-10 45.09 ist LHB, zeigt mir mein Abrechnungsprogramm im Rezept auch so an
Und dann greift die Höchstmenge von 12 x doch nicht, oder ist das bei D1 anders?
Die nette Tante von Davaso am Telefon konnte sich die Absetzung auch nicht erklären und hat die Fachabteilung eingeschaltet.
Ob die sich melden, wer weiß.
Ich denke, ich stelle der Krankenkasse einfach eine Rechnung + Verzugspauschale und dann müssen die sich ja rühren.
Ich bin diese Unfähigkeit bei den Abrechnungsdienstleistern so leid.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@sabine963
Es gab im Juli eine gleiche Verordnung, bei der 7 Termine behandelt worden sind.
Ich kann mir nur erklären, das 7 auf der alten und 5 auf der neuen Verordnung
12 ergeben und damit die Höchstmenge
Die Verordnung ist korrekt. Und auch der ICD-10 45.09 ist LHB, zeigt mir mein Abrechnungsprogramm im Rezept auch so an
Und dann greift die Höchstmenge von 12 x doch nicht, oder ist das bei D1 anders?
Die nette Tante von Davaso am Telefon konnte sich die Absetzung auch nicht erklären und hat die Fachabteilung eingeschaltet.
Ob die sich melden, wer weiß.
Ich denke, ich stelle der Krankenkasse einfach eine Rechnung + Verzugspauschale und dann müssen die sich ja rühren.
Ich bin diese Unfähigkeit bei den Abrechnungsdienstleistern so leid.
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Jan Herrmann schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Pro Verordnungsfall nur 12 Behandlungen. Scheint in Augen der DAVASO der gleiche Verordnungsfall zu sein.
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sabine963 schrieb:
.
@Anonymer Teilnehmer
Wenn zwischen der VO aus Juli und der monierte VO keine 6 Monate liegen (bezogen auf das Ausstellungsdatum) dann ist es tatsächlich der gleichen VO-Fall. In diesem Fall ist die Kürzung dann leider berechtigt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Jan Herrmann
@Anonymer Teilnehmer
Wenn zwischen der VO aus Juli und der monierte VO keine 6 Monate liegen (bezogen auf das Ausstellungsdatum) dann ist es tatsächlich der gleichen VO-Fall. In diesem Fall ist die Kürzung dann leider berechtigt.
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Jan Herrmann schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Zumindest, wenn Icd10-Code 3er, Diagnosegruppe und Arzt gleich sind.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Jan Herrmann Wobei das mit dem Arzt laut BRV für uns keine Rolle spielen darf, zumindest solange die Gerichtsbarkeit nichts Gegenteiliges urteilt.
Danke für die Antwort, auch wenn sie mir nicht gefällt.
Gibt es noch mehr Fallstricke, wo der LHB oder BVB nicht greift?
Massage 12x weiß ich, D1 dann scheinbar auch. Wo gibt es noch Beschränkungen trotz LHB?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Danke für die Antwort, auch wenn sie mir nicht gefällt.
Gibt es noch mehr Fallstricke, wo der LHB oder BVB nicht greift?
Massage 12x weiß ich, D1 dann scheinbar auch. Wo gibt es noch Beschränkungen trotz LHB?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Nur bei den Beiden. Kannst du im HMK auch so beschrieben finden.
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Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ich bin gerade mehr als perplex.
Die Davaso hat mir 7 Behandlungen bei D1 abgesetzt.
Diagnosegruppe WS ICD-10 45.09, 12 x D1
Vermerkt bei Massnahmen MT/KG/Elektro
Die Begründung "Höchstmenge ist überschritten"
Nach der 5. Behandlung wurde abgesetzt.
Ich weiß gar nicht ob ich lachen oder weinen soll und mein morgiges Gespräch mit der Davaso wird wohl in Geschrei enden....
Hat jemand eine Idee, was die Davaso bewogen hat nach der 5. Behandlung abzusetzten.
Ich gehe mal stark davon aus, das die Absetzung jeder Grundlange entbehrt, oder sehe ich das falsch?
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