Was wir bieten:
• Moderne Arbeitsatmosphäre
• Unterstützung zertifizierter
Fortbildungen (sowohl finanziell
als auch mit
• entsprechendem
Fortbildungsurlaub)
• Flexible Zeiteinteilung
• Leistungsgerechte gute
Bezahlung für eine feste
Anstellung in Voll- oder Teilzeit
Du bringst mit:
• Eine abgeschlossene
Berufsausbildung zur
Physiotherapeut:in
• Zuverlässigkeit und Teamgeist
• Berufserfahrung oder
Fortbildungen von Vorteil, jedoch
sind auch Berufsanfänger:innen
h...
• Moderne Arbeitsatmosphäre
• Unterstützung zertifizierter
Fortbildungen (sowohl finanziell
als auch mit
• entsprechendem
Fortbildungsurlaub)
• Flexible Zeiteinteilung
• Leistungsgerechte gute
Bezahlung für eine feste
Anstellung in Voll- oder Teilzeit
Du bringst mit:
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Physiotherapeut:in
• Zuverlässigkeit und Teamgeist
• Berufserfahrung oder
Fortbildungen von Vorteil, jedoch
sind auch Berufsanfänger:innen
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Vielleicht kann mir jemand helfen.
Was muß ein Zahnarzt auf die Verordnung schreiben wenn er CMD verordnet? KG oder CMD oder beides?
Wie wird das abgerechnet? Wird das eingereicht oder privat an den Patienten die Rechnung geschrieben und wo kann ich den Preis für die Abrechnung finden?
Ich hoffe das mir jemand eine Antwort geben kann.
Vielen Dank.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo.
Vielleicht kann mir jemand helfen.
Was muß ein Zahnarzt auf die Verordnung schreiben wenn er CMD verordnet? KG oder CMD oder beides?
Wie wird das abgerechnet? Wird das eingereicht oder privat an den Patienten die Rechnung geschrieben und wo kann ich den Preis für die Abrechnung finden?
Ich hoffe das mir jemand eine Antwort geben kann.
Vielen Dank.
Konkrete gesetzliche Vorgaben, welche Verordnungen er im Rahmen von CMD treffen darf und wie viele physiotherapeutische Behandlungen verordnet werden dürfen, bestehen nicht.
Eine eindeutige Regelung hierfür fehlt.
Quelle LZK Stuttgart
Zahnärzte dürfen CMD-Patienten Physiotherapie verordnen - ohne Begrenzungen
1. Zahnärztliche Verordnung in der GKV
Für die Verordnungstätigkeit der Zahnärzte gibt es keine Vorgaben in der Heilmittelrichtlinie, diese gilt nur für Ärzte.
Die verordneten Heilmittel sind auch nicht budgetiert.
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen die Behandlung, der Eigenanteil des Patienten richtet sich nach SGB V:
es sind die üblichen 10,00 Euro pro Verordnung und 10 % der Vergütung für die Therapie.
PT rechnen die Vergütung für das jeweilige Heilmittel nach der gültigen Preisliste ab.
Die Vorgaben und Begrenzungen der Heilmittelrichtlinie gelten nicht für die zahnärztliche Verordnung!
Es gibt (noch) keine Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte.
Im Gegensatz zu einer Meldung des CMD-Dachverbandes gibt es auch keine Begrenzung der Verordnung im Bundesmantelvertrag Zahnärzte.
Dieser äußert sich nur grundsätzlich zur Berechtigung der Zahnärzte, für Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen Physiotherapie aufgrund der Diagnose einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) zu verordnen.
Genutzt wird das Formular 16.
Als Diagnose genügt der Klartext „CMD“ ggf. mit einer Spezifikation der Körperseite und genaueren Beschreibung der Störung.
Die Anzahl der Behandlungen, die auf einem Verordnungsblatt verschrieben werden können, ist nicht begrenzt.
Bei der Auswahl der Heilmittel gibt es keine Beschränkungen – es können auch mehr als zwei Heilmittel auf einer Verordnung verschrieben werden.
Die Gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die von Zahnärzten verordneten Behandlungen zu bezahlen.
Ermessensspielräume gibt es im Gegensatz zur Pressemeldung des CMD-Dachverbandes hier nicht.
Ebenso wenig behalten sich die Ersatzkassen eine Zustimmung zur Kostenübernahme vor.
Auch Ersatzkassenversicherte können sich auf der Basis einer zahnärztlichen Verordnung von Physiotherapeuten behandeln lassen, ohne ihre Krankenkasse vorher um Zustimmung oder Genehmigung zu bitten.
Die hier genannten Regelungen gelten bundesweit ohne regionale Einschränkungen.
2. Zahnärztliche Verordnung in der PKV
Die Zahnärzte unterliegen bei privat versicherten Patienten keinen Beschränkungen für die Verordnung – hierfür gibt es keine Verträge.
Für die Therapeuten gibt es keine bindenden Verträge – die Leistung folgt den Regeln der Behandlungskunst. Dementsprechend gibt es auch keine bindenden Preise.
Der privat versicherte Patient hat je nach Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Erstattung eines mehr oder weniger großen Anteils seiner Kosten. Hier kann es vertragliche Grenzen für die Höhe der Erstattung geben, die ihm von Seiten seiner Versicherung gewährt wird.
Das aber hat keine Bindungswirkung auf die Preisgestaltung der Therapeuten!
Quelle VDB Bonn
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carotis schrieb:
In erster Linie ist es eine therapeutische Entscheidung des Zahnarztes, was er verordnet.
Konkrete gesetzliche Vorgaben, welche Verordnungen er im Rahmen von CMD treffen darf und wie viele physiotherapeutische Behandlungen verordnet werden dürfen, bestehen nicht.
Eine eindeutige Regelung hierfür fehlt.
Quelle LZK Stuttgart
Zahnärzte dürfen CMD-Patienten Physiotherapie verordnen - ohne Begrenzungen
1. Zahnärztliche Verordnung in der GKV
Für die Verordnungstätigkeit der Zahnärzte gibt es keine Vorgaben in der Heilmittelrichtlinie, diese gilt nur für Ärzte.
Die verordneten Heilmittel sind auch nicht budgetiert.
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen die Behandlung, der Eigenanteil des Patienten richtet sich nach SGB V:
es sind die üblichen 10,00 Euro pro Verordnung und 10 % der Vergütung für die Therapie.
PT rechnen die Vergütung für das jeweilige Heilmittel nach der gültigen Preisliste ab.
Die Vorgaben und Begrenzungen der Heilmittelrichtlinie gelten nicht für die zahnärztliche Verordnung!
Es gibt (noch) keine Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte.
Im Gegensatz zu einer Meldung des CMD-Dachverbandes gibt es auch keine Begrenzung der Verordnung im Bundesmantelvertrag Zahnärzte.
Dieser äußert sich nur grundsätzlich zur Berechtigung der Zahnärzte, für Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen Physiotherapie aufgrund der Diagnose einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) zu verordnen.
Genutzt wird das Formular 16.
Als Diagnose genügt der Klartext „CMD“ ggf. mit einer Spezifikation der Körperseite und genaueren Beschreibung der Störung.
Die Anzahl der Behandlungen, die auf einem Verordnungsblatt verschrieben werden können, ist nicht begrenzt.
Bei der Auswahl der Heilmittel gibt es keine Beschränkungen – es können auch mehr als zwei Heilmittel auf einer Verordnung verschrieben werden.
Die Gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die von Zahnärzten verordneten Behandlungen zu bezahlen.
Ermessensspielräume gibt es im Gegensatz zur Pressemeldung des CMD-Dachverbandes hier nicht.
Ebenso wenig behalten sich die Ersatzkassen eine Zustimmung zur Kostenübernahme vor.
Auch Ersatzkassenversicherte können sich auf der Basis einer zahnärztlichen Verordnung von Physiotherapeuten behandeln lassen, ohne ihre Krankenkasse vorher um Zustimmung oder Genehmigung zu bitten.
Die hier genannten Regelungen gelten bundesweit ohne regionale Einschränkungen.
2. Zahnärztliche Verordnung in der PKV
Die Zahnärzte unterliegen bei privat versicherten Patienten keinen Beschränkungen für die Verordnung – hierfür gibt es keine Verträge.
Für die Therapeuten gibt es keine bindenden Verträge – die Leistung folgt den Regeln der Behandlungskunst. Dementsprechend gibt es auch keine bindenden Preise.
Der privat versicherte Patient hat je nach Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Erstattung eines mehr oder weniger großen Anteils seiner Kosten. Hier kann es vertragliche Grenzen für die Höhe der Erstattung geben, die ihm von Seiten seiner Versicherung gewährt wird.
Das aber hat keine Bindungswirkung auf die Preisgestaltung der Therapeuten!
Quelle VDB Bonn
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Habe in 8 Jahren noch kein (CMD/Myoarthropathie) Rezept mit Frequenzangabe vom Zahnarzt bekommen.
Und das waren nicht wenige.
Standardverordnung Heilmittel: je 6/10 x MT/KG/ MLD oder MT/KG und ein zusätzliches vorrangiges Heilmittel wie z. B. KMT oder 2 vorrangige Heilmittel plus ergänzendes Heilmittel ( WT/KT).
Alles wurde von allen Kostenträgern wie verordnet bezahlt.
Bis auf eine Ausnahme neulich: AOK hat auf D1 widderrechtlich gekürzt.
Alles was der Zahnarzt/Kieferorthopäde an Heilmitteln verordnet, muss von den KK bezahlt werden.
Eine verpflichtende Vertragsregelung fehlt. :sunglasses:
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carotis schrieb:
Aus meiner Praxis:
Habe in 8 Jahren noch kein (CMD/Myoarthropathie) Rezept mit Frequenzangabe vom Zahnarzt bekommen.
Und das waren nicht wenige.
Standardverordnung Heilmittel: je 6/10 x MT/KG/ MLD oder MT/KG und ein zusätzliches vorrangiges Heilmittel wie z. B. KMT oder 2 vorrangige Heilmittel plus ergänzendes Heilmittel ( WT/KT).
Alles wurde von allen Kostenträgern wie verordnet bezahlt.
Bis auf eine Ausnahme neulich: AOK hat auf D1 widderrechtlich gekürzt.
Alles was der Zahnarzt/Kieferorthopäde an Heilmitteln verordnet, muss von den KK bezahlt werden.
Eine verpflichtende Vertragsregelung fehlt. :sunglasses:
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Shakespeare schrieb:
Als Verordnung üblicherweise kämen in Frage KG oder MT oder KMT oder eine Kombi aus mehren diese Anwendungen ggf. ergänzt durch Ext, WT, Eis. CMD kann nicht verordnet werden, es ist eine Diagnose ebenso aussagekräftig wie z.B. HWS-Syndrom. Diese oder eine andere zahmed. Diagnose muss natürlich ebenfalls auf die VO. Weitere Dinge (außer den Patientendaten, Stempel Arztunterschrift) sind da m.W. nicht erforderlich. Fehlt die Frequenz, ist allerdings wäre vergütungsmäßig nur einmal die Woche gesichert. Gruß S.
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