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suchen wir eine*n
Physiotherapeuten*in für 5h - 20
h. Auch Berufsanfänger*innen sind
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- selbständiges Arbeiten in einer
gut etablierten Praxis mit
wertschätzendem ruhigem
Arbeitsklima
- eine überdurchschnittliche
Vergütung( 22-24 €/h )
- komfortabel ausgestattete große
und helle Behandlungsräume
- Behandlungstakt von 30 und 60min.
- Fortbildungsunterstützung (
finanziell und zusätzliche freie
Tage)
Ein fröhliches T...
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und ist es Richtig, ab 01.01. kann die Höchst menge pro verordnung nur noch mit einem Antrag auf Langfristigen HM bedarf bei der Kasse überschritten werden - aber die muss ausgestellt werden wenn ICD 10 Code und Diagnosegruppe richtig sind
- muss da immer ein Antrag gestellt werden oder ist es automatisch wenn das rezept entsprechend ausgestellt ist ?- müssen wir esw schriftlich vom Patienten haben das er langfristigen HM bedarf genehmigt bekommen hat und wie lange ist so eine genehmigung gültig gibt ja viele Patienten zb mit behinderung die sich nicht großartig verändern was das angeht
- habe es seit ein paar wochen das die Ärzte von uns befunde haben wollten um Anträge zu stellen ist das richtig oder müßten die nur ein Formular ausfüllen ?
Danke
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Esra Luise schrieb:
ich habe den Unterschied zwischen Langfristigem heilmittelbedarf und Besonderem Verordnungsbedarf nicht verstanden - kann mir das jemand erklären?
und ist es Richtig, ab 01.01. kann die Höchst menge pro verordnung nur noch mit einem Antrag auf Langfristigen HM bedarf bei der Kasse überschritten werden - aber die muss ausgestellt werden wenn ICD 10 Code und Diagnosegruppe richtig sind
- muss da immer ein Antrag gestellt werden oder ist es automatisch wenn das rezept entsprechend ausgestellt ist ?- müssen wir esw schriftlich vom Patienten haben das er langfristigen HM bedarf genehmigt bekommen hat und wie lange ist so eine genehmigung gültig gibt ja viele Patienten zb mit behinderung die sich nicht großartig verändern was das angeht
- habe es seit ein paar wochen das die Ärzte von uns befunde haben wollten um Anträge zu stellen ist das richtig oder müßten die nur ein Formular ausfüllen ?
Danke
Beim langfristigen Heilmittelbedarf sind zwei verschieden Fälle zu unterscheiden: entweder die Erkrankung des Patienten ist auf einer Diagnoseliste enthalten (z.B. vom Gemeinsamen Bundesausschuss definiert: Link), für die aufgrund der üblichen Schwere der Erkrankung eine kontinuierliche Heilmittelversorgung notwendig sein kann, oder der Patient stellt einen individuellen Antrag bei seiner Krankenkasse, die die Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs für eine oder mehrere Jahre festlegt, wenn eine vergleichbare schwere und langfristige Erkrankung vorliegt.
Dazu gibt es nach noch den besonderen Verordnungsbedarf, wobei hier eine weitere Diagnoseliste zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband vereinbart wurde.
Beide Regelungen führen dazu, dass dem verordnenden Arzt bei einer möglichen Wirtschaftlichkeitsprüfung die Verordnungen nicht zur Last gelegt werden. Der Unterschied ist, dass beim langfristigen Heilmittelbedarf die Summen von vorneherein nicht in einer Berechnung hinzugezogen werden, wogegen beim besonderen Verordnungsbedarf erst im Rahmen einer möglichen Prüfung diese Anteile wieder aus der Gesamtsumme seiner Verordnungen wieder herausgerechnet wird.
Nun konkreter zu den Fragen:
Ab dem 01.01.2021 dürfen alle Verordnungen nur noch die im Heilmittelkatalog vorgegebene Höchstmenge pro Verordnung (z.B. 6 oder 10) haben. Da es keine Verordnung außerhalb des Regelfalls mehr gibt, fällt die vorhergehende Regelung, dass dann auch mehr Einheiten enthalten sein dürfen, weg. Also bleibt die Höchstmenge zukünftig innerhalb oder oberhalb der orientierenden Behandlungsmenge gleich.
Aber es gibt eben die Ausnahme, dass für Verordnungen im langfristigen Heilmittelbedarf oder nach dem besonderen Verordnungsbedarf die Behandlungen für 12 Wochen verschrieben werden dürfen, wobei die höhere Zahl einer Frequenzspanne (z.B. bei 1-3x pro Woche) der Multiplikator ist (hier: 3x12=36). Die Behandlungen dürfen auch nach 12 Wochen fortgeführt werden und es darf in beiden Fällen auch sofort mit dieser Höchstmenge verordnet werden.
Ein Antrag bei einer Krankenkasse ist also ausschließlich notwendig, wenn ein langfristiger Heilmittelbedarf festgestellt werden soll, der nicht bereits auf der Liste enthalten ist. Dafür können Befunde des Therapeuten ergänzend sinnvoll sein.
Ob wir Therapeuten z.B. anhand der Übereinstimmung von ICD-10-Code und Diagnosegruppe überprüfen müssen, ob tatsächlich ein Sonderfall vorliegt, der eine höhere Anzahl an Behandlungen auf einer Verordnung erlaubt, regelt der Rahmenvertrag.
Dumm nur, dass der noch nicht vorliegt, sondern vom Schiedsgericht noch entschieden werden muss. Aber wir haben ja noch genau zwei Wochen, die ganzen Regeln des Rahmenvertrags kennenzulernen – wenn er heute noch veröffentlicht werden würde…
Gruß
Nora
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Horatio72 schrieb:
Ich tippe mal drauf das der zwischen den Jahren kommt. Wär ja auch zu schön wenn man mal 2-3 Tage NICHT ans arbeiten denken müsste und mal den Kopf freibekommt. So langsam könnten echt mal Infos rüberwachsen, Die Schiedsstelle will doch bestimmt auch Weihnachten feiern. (p.s, und wenn der wieder erwarten gut ausfällt, baller ich mir Sylvester einen weg--ohne Feuerwerk--) :wink:
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silvia43 schrieb:
Hallo Horatio, falsch getippt, der Rahmenvertrag kommt nicht zwischen den Jahren!!! Nachdem erst Ende Januar die nächste Sitzung für das Schiedsverfahren ist und auch erst dort einige Dinge geklärt werden müssen ,die in dem Rahmenvertrag verankert werden müssen musst Du Dich noch etwas gedulden. Solange zählt aber der alte Rahmenvertrag! Trotzdem ein gutes Neues Jahr !
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Nora Weber schrieb:
Zuerst ein wenig Grundlagen:
Beim langfristigen Heilmittelbedarf sind zwei verschieden Fälle zu unterscheiden: entweder die Erkrankung des Patienten ist auf einer Diagnoseliste enthalten (z.B. vom Gemeinsamen Bundesausschuss definiert: Link), für die aufgrund der üblichen Schwere der Erkrankung eine kontinuierliche Heilmittelversorgung notwendig sein kann, oder der Patient stellt einen individuellen Antrag bei seiner Krankenkasse, die die Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs für eine oder mehrere Jahre festlegt, wenn eine vergleichbare schwere und langfristige Erkrankung vorliegt.
Dazu gibt es nach noch den besonderen Verordnungsbedarf, wobei hier eine weitere Diagnoseliste zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband vereinbart wurde.
Beide Regelungen führen dazu, dass dem verordnenden Arzt bei einer möglichen Wirtschaftlichkeitsprüfung die Verordnungen nicht zur Last gelegt werden. Der Unterschied ist, dass beim langfristigen Heilmittelbedarf die Summen von vorneherein nicht in einer Berechnung hinzugezogen werden, wogegen beim besonderen Verordnungsbedarf erst im Rahmen einer möglichen Prüfung diese Anteile wieder aus der Gesamtsumme seiner Verordnungen wieder herausgerechnet wird.
Nun konkreter zu den Fragen:
Ab dem 01.01.2021 dürfen alle Verordnungen nur noch die im Heilmittelkatalog vorgegebene Höchstmenge pro Verordnung (z.B. 6 oder 10) haben. Da es keine Verordnung außerhalb des Regelfalls mehr gibt, fällt die vorhergehende Regelung, dass dann auch mehr Einheiten enthalten sein dürfen, weg. Also bleibt die Höchstmenge zukünftig innerhalb oder oberhalb der orientierenden Behandlungsmenge gleich.
Aber es gibt eben die Ausnahme, dass für Verordnungen im langfristigen Heilmittelbedarf oder nach dem besonderen Verordnungsbedarf die Behandlungen für 12 Wochen verschrieben werden dürfen, wobei die höhere Zahl einer Frequenzspanne (z.B. bei 1-3x pro Woche) der Multiplikator ist (hier: 3x12=36). Die Behandlungen dürfen auch nach 12 Wochen fortgeführt werden und es darf in beiden Fällen auch sofort mit dieser Höchstmenge verordnet werden.
Ein Antrag bei einer Krankenkasse ist also ausschließlich notwendig, wenn ein langfristiger Heilmittelbedarf festgestellt werden soll, der nicht bereits auf der Liste enthalten ist. Dafür können Befunde des Therapeuten ergänzend sinnvoll sein.
Ob wir Therapeuten z.B. anhand der Übereinstimmung von ICD-10-Code und Diagnosegruppe überprüfen müssen, ob tatsächlich ein Sonderfall vorliegt, der eine höhere Anzahl an Behandlungen auf einer Verordnung erlaubt, regelt der Rahmenvertrag.
Dumm nur, dass der noch nicht vorliegt, sondern vom Schiedsgericht noch entschieden werden muss. Aber wir haben ja noch genau zwei Wochen, die ganzen Regeln des Rahmenvertrags kennenzulernen – wenn er heute noch veröffentlicht werden würde…
Gruß
Nora
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@esra luise
Die BVBs sind zeitlich begrenzt zB für ein halbes Jahr nach dem Akutereignis.
Der langfristige Behandlungsbedarf ist nicht zeitlich begrenzt.
Ob die zeitliche Begrenzung, die ja dann auch Auswirkungen auf die Verordnungsmenge hat, von uns auch geprüft werden muss ??????
Weiß das Jemand ?
LG :blush:
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Die zeitliche Begrenzung für Krankheiten der Diagnoseliste und deren Vorliegen für die Anzahl der Behandlungseinheiten müssen wir nicht prüfen... - aber nur nach derzeitigem Rahmenvertrag. Was als Prüfpflicht im neuen Rahmenvertrag stehen wird, wissen noch nicht einmal die Halbgötter in weiß... - weil es diese Umsetzungsrichtlinie eben noch nicht gibt.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@Lamaca: tatsächlich sind häufig zeitliche Befristungen vorgesehen, beispielsweise bei einem Gelenkersatz oder Schlaganfall, aber es gibt viele Diagnosen im besonderen Verordnungsbedarf, die auch keine Befristung haben (z.B. M75.1 Läsionen der Rotatorenmanschette). Aber auch beim langfristigen Heilmittelbedarf gibt es manchmal festgelegte Umstände, die erfüllt sein müssen (z.B. Skoliose über 20 Grad beim Kind).
Die zeitliche Begrenzung für Krankheiten der Diagnoseliste und deren Vorliegen für die Anzahl der Behandlungseinheiten müssen wir nicht prüfen... - aber nur nach derzeitigem Rahmenvertrag. Was als Prüfpflicht im neuen Rahmenvertrag stehen wird, wissen noch nicht einmal die Halbgötter in weiß... - weil es diese Umsetzungsrichtlinie eben noch nicht gibt.
Gruß
Nora
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Lamaca schrieb:
:thumbsup: Dank dir ! Dann hoffen wir mal, dass das so bleibt !
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Lamaca schrieb:
Hier ist die Liste ab 1.1.2021
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@esra luise
Die BVBs sind zeitlich begrenzt zB für ein halbes Jahr nach dem Akutereignis.
Der langfristige Behandlungsbedarf ist nicht zeitlich begrenzt.
Ob die zeitliche Begrenzung, die ja dann auch Auswirkungen auf die Verordnungsmenge hat, von uns auch geprüft werden muss ??????
Weiß das Jemand ?
LG :blush:
Da bräuchte man nicht immer in die Liste zu schauen
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:sunglasses:
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ali schrieb:
da würde auch eine EIGENE Software helfen.....
:sunglasses:
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
hab tatsächlich ne eigene Software und da ist das einpflegen der ganzen ICD`s mühsam.
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
wäre ja mal schön, wenn von Seiten der Ärztesoftware solche Langzeitverordnungen oder BVB`s auf dem Rezeptblatt gesondert gekennzeichnet werden würden.
Da bräuchte man nicht immer in die Liste zu schauen
Von daher finde ich ne Kennzeichung auf dem Rezept schon sinnig.
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
ähh, woher soll denn meine Software wissen, dass es sich bei der Verordnung mit 12 x KG nicht doch um eine Verordnung mit langfristigen Behandlungsbedarf nach Antrag handelt?
Von daher finde ich ne Kennzeichung auf dem Rezept schon sinnig.
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