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Kurze Info gebraucht. Bundeswehrverordnung wurde pünktlich innerhalb der Frist begonnen im Mai. Wurde wegen Urlaub und Auslandseinsatz pausiert und soll nun im August weitergeführt werden. Ist das OK? Es sind je 10 Einheiten KGG, MT und KG drauf. Also nach GKV Bedingungen bis Mitte September gültig.
Gilt das auch so für die Bundeswehr? Die Patientin bekommt vermutlich keine weitere VO, sonst hätten wir es so geregelt...
Viele Grüße und danke.
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Schippi schrieb:
Wenn nach GKV - Bedingungen dann 6 Monate gültig!!Viele Dinge stehen auch auf dem Rezept!!
1) Ist rechts-oben ein Eintrag bei "gültig bis..." vorhanden, dann gilt dieser Frist.
2) Eine VO ist darüber hinaus nur bis zum Ende der Dienstzeit des Wehrangehörigen gültig. Daher immer nachfragen bis wann der Dienstvertrag geht.
3) Ansonsten gelten, abweichend von 1) und 2), die Fristen der GKV.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Moneliah Bitte aufpassen:
1) Ist rechts-oben ein Eintrag bei "gültig bis..." vorhanden, dann gilt dieser Frist.
2) Eine VO ist darüber hinaus nur bis zum Ende der Dienstzeit des Wehrangehörigen gültig. Daher immer nachfragen bis wann der Dienstvertrag geht.
3) Ansonsten gelten, abweichend von 1) und 2), die Fristen der GKV.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass "unsere" vertraglichen Abrechnungs-Regelungen mit der GKV, speziell auch die vereinbarten Fristen im Bereich der freien Heilfürsorge des Bundes Anwendung finden. Mir ist dazu keine gesetzliche oder vertragliche Regelung bekannt. Es gelten meines Erachtens somit nur die allgemeinen gesetzlichen Verjährungsvorschriften (des BGB) und bin insoweit anderer Meinung als Lars van Ravenzwaaij.
Anbei noch unsere praxisinterne "Anleitung" zur Abrechnung von Bundeswehr-Verordnungen:
Alles Wissenswerte rund um die Behandlung von Bundeswehrangehörigen plus Hinweise zur Abrechnung
Da Bundeswehrangehörige ein erhöhtes Berufsrisiko haben und private Versicherungen entsprechend teuer wären, versichert die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin ihre Angestellten. Grundsätzlich übernimmt sie inländische Behandlungen vollständig. Die Versorgung dieser Patientengruppe müssen Praxen über die sogenannte freie Heilfürsorge abrechnen.
Die freie Heilfürsorge ist weder im Bereich der privaten noch der gesetzlichen Krankenversicherung anzusiedeln. Die korrekte Bezeichnung der Versorgung von Bundeswehrsoldaten lautet „Unentgeltliche Truppenärztliche (und truppenzahnärztliche) Versorgung“ (UTZ).
Bei Bedarf müssen Soldaten in der Regel zunächst einen Truppenarzt aufsuchen, der über das weitere Prozedere entscheidet. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Leistungen. Das heißt, wenn der Truppenarzt es für medizinisch notwendig hält, stellt er auch eine Heilmittelverordnung aus.
Was nun Heilmittelpraxen bei Behandlung und Abrechnung beachten müssen, ist den folgenden Auflistungen zu entnehmen.
Grundregeln:
Die Leistungen werden in Form von Sachleistungen erbracht (nach § 18 Abs. 1 BVG – Bundesversorgungsgesetz). Es gibt also keine Kostenerstattungen in diesem Bereich.
Truppenärzte müssen Verordnungen physikalisch-medizinischer Leistungen, ergo- sowie sprachtherapeutischer Behandlungen auf einem Bundeswehr-Vordruck ausstellen. Das schreibt ein Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vor.
Die Physio-Verordnung ist nur gültig bei einem Behandlungsbeginn innerhalb von drei Wochen ab Verordnungsdatum (siehe Rückseite der Verordnung Ziffer 3).
Ist aus dienstlichen oder sonstigen Gründen die Aufnahme der Behandlung innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Soldaten haben sich in diesem Fall zur Ausstellung einer neuen Verordnung an den zuständigen Truppenarzt zu wenden.
Laut Auskunft des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr gilt die Drei-Wochen-Frist nicht für Verordnungen von ergo- und sprachtherapeutischen Behandlungen.
Jede erbrachte Behandlung muss auf der Rückseite der Verordnung am Tag der Leistungserbringung per Unterschrift quittiert werden. Behandlungsunterbrechungen sind für die Abrechnung der erbrachten Leistungen irrrelevant.
Die Abrechnung erfolgt in der Regel nach vdek-Sätzen. Der Hinweis auf diese Vergütungskonditionen ist auf der Rückseite des Verordnungsvordruckes abgedruckt.
Für Heilmittelverordnungen der Bundeswehr ist die Abrechnungsstelle der Wehrbereichsverwaltung zuständig. Die Rechnung und die Heilmittelverordnung sind im Original an folgende Adresse zu senden:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat PA 1.4 - Abrechnungsstelle Heilfürsorge
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg
Besonderheiten:
Wenn Therapeuten eine Bundeswehr-Verordnung ausführen und einen Bundeswehrsoldaten behandeln, gehen Sie die Vertragsbedingungen mit der abrechnenden Stelle ein. Ein besonderes Zulassungsverfahren besteht hier nicht. Es verhält sich also ähnlich wie bei der Annahme von BG-Verordnungen.
Bundeswehrsoldaten müssen keine Zuzahlungen leisten.
Die Heilmittel-Richtlinie findet keine Anwendung.
Bei Berufssoldaten endet die Versorgung über die freie Heilfürsorge mit dem Ende der Dienstzeit.
Die Heilfürsorge wird jeweils nur für den jeweiligen Beamten gewährt, nicht aber für seine Familienangehörigen.
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GüSta schrieb:
Die Vergütung erfolgt lt. der maßgeblichen Bundes-Verordnung im Rahmen der freien Heilfürsorge "in Anlehnung an die VdEK-Sätze". Die Heilmittelrichtlinien der GKV finden ausdrücklich keine Anwendung.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass "unsere" vertraglichen Abrechnungs-Regelungen mit der GKV, speziell auch die vereinbarten Fristen im Bereich der freien Heilfürsorge des Bundes Anwendung finden. Mir ist dazu keine gesetzliche oder vertragliche Regelung bekannt. Es gelten meines Erachtens somit nur die allgemeinen gesetzlichen Verjährungsvorschriften (des BGB) und bin insoweit anderer Meinung als Lars van Ravenzwaaij.
Anbei noch unsere praxisinterne "Anleitung" zur Abrechnung von Bundeswehr-Verordnungen:
Alles Wissenswerte rund um die Behandlung von Bundeswehrangehörigen plus Hinweise zur Abrechnung
Da Bundeswehrangehörige ein erhöhtes Berufsrisiko haben und private Versicherungen entsprechend teuer wären, versichert die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin ihre Angestellten. Grundsätzlich übernimmt sie inländische Behandlungen vollständig. Die Versorgung dieser Patientengruppe müssen Praxen über die sogenannte freie Heilfürsorge abrechnen.
Die freie Heilfürsorge ist weder im Bereich der privaten noch der gesetzlichen Krankenversicherung anzusiedeln. Die korrekte Bezeichnung der Versorgung von Bundeswehrsoldaten lautet „Unentgeltliche Truppenärztliche (und truppenzahnärztliche) Versorgung“ (UTZ).
Bei Bedarf müssen Soldaten in der Regel zunächst einen Truppenarzt aufsuchen, der über das weitere Prozedere entscheidet. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Leistungen. Das heißt, wenn der Truppenarzt es für medizinisch notwendig hält, stellt er auch eine Heilmittelverordnung aus.
Was nun Heilmittelpraxen bei Behandlung und Abrechnung beachten müssen, ist den folgenden Auflistungen zu entnehmen.
Grundregeln:
Die Leistungen werden in Form von Sachleistungen erbracht (nach § 18 Abs. 1 BVG – Bundesversorgungsgesetz). Es gibt also keine Kostenerstattungen in diesem Bereich.
Truppenärzte müssen Verordnungen physikalisch-medizinischer Leistungen, ergo- sowie sprachtherapeutischer Behandlungen auf einem Bundeswehr-Vordruck ausstellen. Das schreibt ein Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vor.
Die Physio-Verordnung ist nur gültig bei einem Behandlungsbeginn innerhalb von drei Wochen ab Verordnungsdatum (siehe Rückseite der Verordnung Ziffer 3).
Ist aus dienstlichen oder sonstigen Gründen die Aufnahme der Behandlung innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Soldaten haben sich in diesem Fall zur Ausstellung einer neuen Verordnung an den zuständigen Truppenarzt zu wenden.
Laut Auskunft des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr gilt die Drei-Wochen-Frist nicht für Verordnungen von ergo- und sprachtherapeutischen Behandlungen.
Jede erbrachte Behandlung muss auf der Rückseite der Verordnung am Tag der Leistungserbringung per Unterschrift quittiert werden. Behandlungsunterbrechungen sind für die Abrechnung der erbrachten Leistungen irrrelevant.
Die Abrechnung erfolgt in der Regel nach vdek-Sätzen. Der Hinweis auf diese Vergütungskonditionen ist auf der Rückseite des Verordnungsvordruckes abgedruckt.
Für Heilmittelverordnungen der Bundeswehr ist die Abrechnungsstelle der Wehrbereichsverwaltung zuständig. Die Rechnung und die Heilmittelverordnung sind im Original an folgende Adresse zu senden:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat PA 1.4 - Abrechnungsstelle Heilfürsorge
Prötzeler Chaussee 25
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Besonderheiten:
Wenn Therapeuten eine Bundeswehr-Verordnung ausführen und einen Bundeswehrsoldaten behandeln, gehen Sie die Vertragsbedingungen mit der abrechnenden Stelle ein. Ein besonderes Zulassungsverfahren besteht hier nicht. Es verhält sich also ähnlich wie bei der Annahme von BG-Verordnungen.
Bundeswehrsoldaten müssen keine Zuzahlungen leisten.
Die Heilmittel-Richtlinie findet keine Anwendung.
Bei Berufssoldaten endet die Versorgung über die freie Heilfürsorge mit dem Ende der Dienstzeit.
Die Heilfürsorge wird jeweils nur für den jeweiligen Beamten gewährt, nicht aber für seine Familienangehörigen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@GüSta Theorie und Praxis. Wir haben schon Absetzungen beim Überschreiten der GKV-Gültigkeitsfristen gehabt. Argument des Bundesamtes "in Ahnlehung an den Regelungen der VdEK". 🥺
Dann passt ja alles
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Moneliah schrieb:
Alles klar, vielen Dank.
Dann passt ja alles
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Problem beschreiben
Moneliah schrieb:
Hallo ihr:
Kurze Info gebraucht. Bundeswehrverordnung wurde pünktlich innerhalb der Frist begonnen im Mai. Wurde wegen Urlaub und Auslandseinsatz pausiert und soll nun im August weitergeführt werden. Ist das OK? Es sind je 10 Einheiten KGG, MT und KG drauf. Also nach GKV Bedingungen bis Mitte September gültig.
Gilt das auch so für die Bundeswehr? Die Patientin bekommt vermutlich keine weitere VO, sonst hätten wir es so geregelt...
Viele Grüße und danke.
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