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Praxis in Mühlheim an der Ruhr,
direkt gegenüber vom Forum am
Kurt-Schumacher-Platz! Alternativ
wäre auch eine Mitarbeit in
unserer Praxis in Essen-Steele
möglich.
Wir bieten:
-19 bis 23 EUR pro Stunde brutto je
nach Fortbildungsstand
-Firmenwagen möglich, Parkplätze
vorhanden
-Betriebliche Altersvorsorge
möglich
-Finanzielle und zeitliche
Unterstützung von Fortbildungen
-Regelmäßiger Jahresbonus
-Unterstützung durch
Rezeptionskräfte
-Tol...
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Tresenpummelfee schrieb:
Ist es eigentlich von Belang, wenn der Arzt nicht wie üblich die rosa Seite, sondern die gelbliche Rückseite des Blankopapiers bedruckt? Hatte ich bisher noch nie - daher sorry für diese "blöde" Frage und noch einen schönen Tag Euch!
Langform:
In der Heilmittel-Richtlinie steht in § 13 Abs. 1: "Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem gemäß § 87 Absatz 1 Satz 2 SGB V vereinbarten Vordruck."
An genannter Stelle im SGB V findet man folgenden - immer noch nicht weiterführenden - Satz: "In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren."
In der sogenannten "Vordruck-Vereinbarung" (hier:
Der Arzt hat also die Wahl, entweder die Vordruck-Formulare zu verwenden, oder eben die Blankoformulare selbst zu bedrucken. Bei Letzterem wiederum kommt es hauptsächlich darauf an, das das Sicherheitspapier (erkennbar u.a. an den Wasserzeichen "GKV", rosa Papier) verwendet wird. Es wird zwar zwischen Vorder- und Rückseite unterschieden (auf der Rückseite ist beispielsweise ein nur unter UV-Licht sichtbarer Aufdruck GKV in Schriftgröße 30 vorhanden), aber keine Vorgabe gemacht, welche Seite der Arzt zum Bedrucken verwenden darf.
Ergänzung: ausschließlich der Zahnarzt darf neben der Verwendung von Vordrucken seine Blankoformular-Ausdrucke auch auf normalem, weißen Papier vornehmen - geregelt im Fragen-Antwort-Katalog unter der Frage Nummer 44.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Antwort in Kurzform: nein, welche Seite bedruckt ist, ist egal.
Link) werden dann die verschiedenen Muster und deren Druckvorgaben erklärt, dies wird wiederum ergänzt vom „Technischen Handbuch Blankoformularbedruckung“ (hier:
Link).
Langform:
In der Heilmittel-Richtlinie steht in § 13 Abs. 1: "Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem gemäß § 87 Absatz 1 Satz 2 SGB V vereinbarten Vordruck."
An genannter Stelle im SGB V findet man folgenden - immer noch nicht weiterführenden - Satz: "In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren."
In der sogenannten "Vordruck-Vereinbarung" (hier:
Der Arzt hat also die Wahl, entweder die Vordruck-Formulare zu verwenden, oder eben die Blankoformulare selbst zu bedrucken. Bei Letzterem wiederum kommt es hauptsächlich darauf an, das das Sicherheitspapier (erkennbar u.a. an den Wasserzeichen "GKV", rosa Papier) verwendet wird. Es wird zwar zwischen Vorder- und Rückseite unterschieden (auf der Rückseite ist beispielsweise ein nur unter UV-Licht sichtbarer Aufdruck GKV in Schriftgröße 30 vorhanden), aber keine Vorgabe gemacht, welche Seite der Arzt zum Bedrucken verwenden darf.
Ergänzung: ausschließlich der Zahnarzt darf neben der Verwendung von Vordrucken seine Blankoformular-Ausdrucke auch auf normalem, weißen Papier vornehmen - geregelt im Fragen-Antwort-Katalog unter der Frage Nummer 44.
Gruß
Nora
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Tresenpummelfee schrieb:
Danke und ein schönes Wochenende!
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