Das sind Ihre Aufgaben
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
Mein Wissenstand ist der, dass eine Verordnung so durchgeführt werden muss, wie sie vom Arzt verordnet wurde damit diese gültig und abrechenbar ist. Oder anders ausgedrückt, die Kasse kann und muss eine Verordnung, die nicht gemäß ärztlicher Vorgabe durchgeführt wurde als ungültig einstufen und die Vergütung ablehnen. Ebenso kann die Haftpflichtversicherung des Praxisinhabers, im Falle eines Schadens der während einer Therapie entstehen kann, eine Regulierung ablehnen, wenn hier in einer Praxis behandelt wurde obwohl dieses nicht den Vorgaben des Arztes entsprach. Eine andere Frage ist auch, wie für einen Hausbesuch der ja eine medizinische Notwendigkeit erfordert, ein wechselndes Vorgehen je nach Bedarf und Wochentag akzeptabel ist und den Vorgaben entspricht.
Das alles scheint meiner Meinung nach die BKK Novitas in Gestalt ihrer Vertreterin überhaupt nicht zu interessieren. Sie informiert ihre Patienten m. E. falsch und stiftet die Therapiepraxis zu illegalen Praktiken an. Ich würde niemanden eine Kasse empfehlen, deren Mitarbeiter derartig inkompetente Dinge verbreiten.
Gerne würde ich zu o.g. Sachverhalt (HB wechelweise) und zu ähnlichen Erfahrungen speziell mit dieser aber auch mit anderen Kassen eure Meinung und euer Wissen hören. Vielleicht liege ich ja falsch und man kann auf einer ärztlichen Verordnung das machen was man will, solange man es korrekt abrechnet und das man Hausbesuche auch verordnen kann, um Angehörige von Transportaufgaben zu entlasten und Ihnen Kosten zu ersparen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Shakespeare schrieb:
Gem. einer für Heilmittel/Physiotherapie zuständigen Mitarbeiterin der BKK-Novitas, ist es und war es immer möglich, Patienten, die eine Verordnung mit dem Vermerk "Hausbesuch-Ja" bekommen haben, wahlweise (also einmal in der Woche so, einmal anders) im Haus des Patienten oder in der Praxis zu behandeln und entsprechend zu berechnen. Das sei im Einklang mit dem Heilmittelkatalog und wäre eindeutig auf der Heilmittelverordnung ablesbar. Es sei ihr (der BKK Mitarbeiterin) unvorstellbar, dass die Therapiepraxis nicht in der Lage sei, eine Heilmittelverordnung richtig zu lesen. Ein Passus im Heilmittelkatalog oder in den Rahmenverträgen oder gar im Sozialgesetzbuch sei ihr allerdings nicht bekannt. Ebenso wenig wäre sie bereit diese Regel bzw. Verfahrensweise schriftlich, z.B. per Fax an Patient oder Therapiepraxis zu schicken und die Sache damit abrechnungs- und versicherungsrechtlich abzusichern, da man ja nur lesen können muss was auf dem Verordnungsvordruck stünde. Das die Therapeuten dazu zu dumm sind, hat sie allerdings nicht wörtlich gesagt...
Mein Wissenstand ist der, dass eine Verordnung so durchgeführt werden muss, wie sie vom Arzt verordnet wurde damit diese gültig und abrechenbar ist. Oder anders ausgedrückt, die Kasse kann und muss eine Verordnung, die nicht gemäß ärztlicher Vorgabe durchgeführt wurde als ungültig einstufen und die Vergütung ablehnen. Ebenso kann die Haftpflichtversicherung des Praxisinhabers, im Falle eines Schadens der während einer Therapie entstehen kann, eine Regulierung ablehnen, wenn hier in einer Praxis behandelt wurde obwohl dieses nicht den Vorgaben des Arztes entsprach. Eine andere Frage ist auch, wie für einen Hausbesuch der ja eine medizinische Notwendigkeit erfordert, ein wechselndes Vorgehen je nach Bedarf und Wochentag akzeptabel ist und den Vorgaben entspricht.
Das alles scheint meiner Meinung nach die BKK Novitas in Gestalt ihrer Vertreterin überhaupt nicht zu interessieren. Sie informiert ihre Patienten m. E. falsch und stiftet die Therapiepraxis zu illegalen Praktiken an. Ich würde niemanden eine Kasse empfehlen, deren Mitarbeiter derartig inkompetente Dinge verbreiten.
Gerne würde ich zu o.g. Sachverhalt (HB wechelweise) und zu ähnlichen Erfahrungen speziell mit dieser aber auch mit anderen Kassen eure Meinung und euer Wissen hören. Vielleicht liege ich ja falsch und man kann auf einer ärztlichen Verordnung das machen was man will, solange man es korrekt abrechnet und das man Hausbesuche auch verordnen kann, um Angehörige von Transportaufgaben zu entlasten und Ihnen Kosten zu ersparen.
Im Zweifelsfrei regeln solche Dinge das Sozialgericht :smile:
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Wonderwoman schrieb:
Aber das ist doch üblich... bei den Kassen arbeiten einfach vermehrt Leute, die einfach gar keinen Plan habe. Auf solche Aussagen höre ich schon seit Jaaaahren nicht mehr.
Im Zweifelsfrei regeln solche Dinge das Sozialgericht :smile:
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
morpheus-06 schrieb:
entweder der HB ist med. notwendig oder nicht.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
silvia43 schrieb:
Entweder HB oder nicht , wenn Pat. 1x /Woche kommen kann, dann schafft er das auch 2x ! HB kostet nur Zeit und Geld!
Abrechnungstechnisch war das noch nie ein Problem. Auch die medizinische Begründung war nie ein Problem. Nur mal als Beispiel: 1x wöchentlich Therapie zur Verbesserung der ADL-Fähigkeiten in der häuslichen Umgebung. 1x wöchentlich Therapie in der Praxis um die in der Praxis vorhandenen und nicht transportablen Therapiegeräte-/möglichkeiten verwenden zu können.
Tatsächlich sehe ich da keine rechtliche Probleme mit den Kassen. Und ebensowenig mit der Haftpflichtversicherung: ich bin für meine Tätigkeit als PT versichert und das ist unabhängig von dem Ort wo ich diese Tätigkeit ausübe. :unamused:
Schießt Ihr hier nicht ein wenig über das Ziel hinaus?
Gefällt mir
Wir fragen einfach mal stefan,320, der ist ja in einem verband...
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
alobar schrieb:
Ich denke das Problem könnte an dem Punkt liegen, dass eine HMV ohne HB in der Praxis zubehandeln ist, selbst wenn der P. den HB bezahlen würde, darf die Therapie nicht ausgeführt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dass doch auch, dass der HB durchgeführt werden muss, wenn er draufsteht. Die KK denkt sich vielleicht erstmal, schön wenn wir es nicht bezahlen müssen, aber was ist, wenn etwas passiert?
Wir fragen einfach mal stefan,320, der ist ja in einem verband...
Ich war einmal auf einer verbandsinternen Schulung bezüglich Rezeptabrechnung. Dort wurde der Sachverhalt, so wie alobar ihn dargestellt hat, vom Verbandsrechtsanwalt bestätigt.
Mit kollegialen Grüßen
Achilles2
P.S. Vor vielen Jahren habe ich bei einer langährigen Patientin, der es am Heiligabend sehr schlecht ging, auf freiwilliger Basis meinerseits, einen Hausbesuch durchgeführt, obwohl das Rezept angekreuzt war auf "kein Hausbesuch". Ich habe mir auch nichts dabei gedacht, weil ich ja einen höheren Aufwand habe als das Honorar, das mir die Krankenkasse aufgrund der vorliegenden Verordnung zahlt. Laut Anwalt ist dies aber nicht korrekt, entweder in der Praxis oder Hausbesuch, so wie es auf der Verordnung steht.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Achilles2 schrieb:
Stimme "alobar" zu.
Ich war einmal auf einer verbandsinternen Schulung bezüglich Rezeptabrechnung. Dort wurde der Sachverhalt, so wie alobar ihn dargestellt hat, vom Verbandsrechtsanwalt bestätigt.
Mit kollegialen Grüßen
Achilles2
P.S. Vor vielen Jahren habe ich bei einer langährigen Patientin, der es am Heiligabend sehr schlecht ging, auf freiwilliger Basis meinerseits, einen Hausbesuch durchgeführt, obwohl das Rezept angekreuzt war auf "kein Hausbesuch". Ich habe mir auch nichts dabei gedacht, weil ich ja einen höheren Aufwand habe als das Honorar, das mir die Krankenkasse aufgrund der vorliegenden Verordnung zahlt. Laut Anwalt ist dies aber nicht korrekt, entweder in der Praxis oder Hausbesuch, so wie es auf der Verordnung steht.
stefan 302
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
stefan 302 schrieb:
Alles korrekt beschrieben von alobar und Achilles2 :blush:
stefan 302
Es lag ein einfaches HB-Rezept vor, das a.d.R. auch nur so von der Novitas genehmigt wurde.
Läge hier eine VO vor, wo beschriebener Fall (wechselnder Behandlungsort) verordnet worden wäre, hätte man das so, mit entsprechendem Hinweis, natürlich zur Genehmigung einreichen können und die Kasse hätte schriftlich Stellung beziehen müssen.
Hier steht die m.E. überhebliche Behauptung seitens der BKK- Mitarbeiterin im Raum, ein wechselnder Behandlungsort sei grundsätzlich problemlos und das ginge eindeutig aus dem Verordnungsformular hervor, dass man nur richtig lesen können muss. Die Aussage ist objektiv falsch. Ich denke schon wie du auch geschrieben hast, dass das System individuelle Sonderregelungen, wenn sie dem Patienten dienen, durchaus zulässt. Dann muss man sich aber auch bereit finden, dass eindeutig schriftlich herauszugeben.
Was soll man davon halten wenn man falsche Infos an Patienten und Angehörigen herausgibt, die Therapiepraxis damit diskreditiert aber sich am Ende nicht festlegen will? Ist man sich vielleicht doch nicht ganz sicher, tut aber gegenüber dem Patienten so, um hier Diskussionen zu vermeiden? Ich glaube wenn ich hier die Novitas bzw. einen ihrer dafür Mitarbeiter kritisiere und eine solche Kasse, die sich so verhält nicht empfehlen kann, ist das gegenüber dem was ich wirklich denke und empfinde, ein äußerst moderates Vorgehen und weit weg vom Schuß über das Ziel...
Inhaltlich wäre ich froh wenn die Kasse Recht hätte, man könnte dann dem Patienten die Versorgung anbieten die er braucht.
Das scheint aber auch nicht das vorrangige Interesse dieser Kasse zu sein, sonst hätte man uns nicht so abgekanzelt sondern nach einer sinnvollen Lösung gesucht. In Anbetracht dessen, dass man ein falsch eingetragenes Datum seitens des Therapeuten bereits als Betrug
einstuft, ist die Aufforderung eine vom Arzt ausgestellte HB- Verordnung so durchzuführen wie man denkt bzw. es braucht, ziemlich bedenklich. Könnte man mit gleicher Logik dann nicht auch statt MT, KMT durchführen oder statt KG-ZNS, KG, wenn man es nur korrekt abrechnet?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Shakespeare schrieb:
Nein, für mich ist hier eher das Verhalten der BKK-Novitas gegenüber Mitglied und Vertragspartner ärgerlich.
Es lag ein einfaches HB-Rezept vor, das a.d.R. auch nur so von der Novitas genehmigt wurde.
Läge hier eine VO vor, wo beschriebener Fall (wechselnder Behandlungsort) verordnet worden wäre, hätte man das so, mit entsprechendem Hinweis, natürlich zur Genehmigung einreichen können und die Kasse hätte schriftlich Stellung beziehen müssen.
Hier steht die m.E. überhebliche Behauptung seitens der BKK- Mitarbeiterin im Raum, ein wechselnder Behandlungsort sei grundsätzlich problemlos und das ginge eindeutig aus dem Verordnungsformular hervor, dass man nur richtig lesen können muss. Die Aussage ist objektiv falsch. Ich denke schon wie du auch geschrieben hast, dass das System individuelle Sonderregelungen, wenn sie dem Patienten dienen, durchaus zulässt. Dann muss man sich aber auch bereit finden, dass eindeutig schriftlich herauszugeben.
Was soll man davon halten wenn man falsche Infos an Patienten und Angehörigen herausgibt, die Therapiepraxis damit diskreditiert aber sich am Ende nicht festlegen will? Ist man sich vielleicht doch nicht ganz sicher, tut aber gegenüber dem Patienten so, um hier Diskussionen zu vermeiden? Ich glaube wenn ich hier die Novitas bzw. einen ihrer dafür Mitarbeiter kritisiere und eine solche Kasse, die sich so verhält nicht empfehlen kann, ist das gegenüber dem was ich wirklich denke und empfinde, ein äußerst moderates Vorgehen und weit weg vom Schuß über das Ziel...
Inhaltlich wäre ich froh wenn die Kasse Recht hätte, man könnte dann dem Patienten die Versorgung anbieten die er braucht.
Das scheint aber auch nicht das vorrangige Interesse dieser Kasse zu sein, sonst hätte man uns nicht so abgekanzelt sondern nach einer sinnvollen Lösung gesucht. In Anbetracht dessen, dass man ein falsch eingetragenes Datum seitens des Therapeuten bereits als Betrug
einstuft, ist die Aufforderung eine vom Arzt ausgestellte HB- Verordnung so durchzuführen wie man denkt bzw. es braucht, ziemlich bedenklich. Könnte man mit gleicher Logik dann nicht auch statt MT, KMT durchführen oder statt KG-ZNS, KG, wenn man es nur korrekt abrechnet?
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Wir haben seit 30 Jahren durchaus hin und wieder Patienten wo wir das so praktizien
Abrechnungstechnisch war das noch nie ein Problem. Auch die medizinische Begründung war nie ein Problem. Nur mal als Beispiel: 1x wöchentlich Therapie zur Verbesserung der ADL-Fähigkeiten in der häuslichen Umgebung. 1x wöchentlich Therapie in der Praxis um die in der Praxis vorhandenen und nicht transportablen Therapiegeräte-/möglichkeiten verwenden zu können.
Tatsächlich sehe ich da keine rechtliche Probleme mit den Kassen. Und ebensowenig mit der Haftpflichtversicherung: ich bin für meine Tätigkeit als PT versichert und das ist unabhängig von dem Ort wo ich diese Tätigkeit ausübe. :unamused:
Schießt Ihr hier nicht ein wenig über das Ziel hinaus?
wir wissen zwar nicht, um welchen konkreten Fall es sich handelt, kommen aber aufgrund der Schilderungen in der Diskussion zu dem Schluss, dass eine VO mit attestiertem HB (ohne Splittung wie z. B. geräteunterstütztes Training in der Praxis, Rest zuhause), von der der Therapeut abweichen will, nach § 13 Abs. 1 S. 3 HeilmRL nach Rücksprache mit dem Arzt von diesem zu ändern ist. Erfolgt dies nicht, ist die VO nicht gültig, die vorbeschriebene Rechtsgrundlage spricht da eine klare Sprache.
Das beschriebene Vorgehen ist aber sehr theoretisch, da wir in solchen Fällen, wenn sich eine Notwendigkeit herleiten lässt, im Zweifel von einer Rechnungskürzung Abstand nehmen. Von daher bitten wir, für den Fall, dass wir eine falsche Auskunft am Telefon gegeben haben sollten, um Entschuldigung. Wir bieten Ihnen aber an, den Einzelfall erneut mit uns zu besprechen. Rufen Sie uns an: Markus Julius, 0203 545 8790.
Gefällt mir
Mir ist die Rechtslage bekannt. Ein "Hausbesuchsrezept" muss grundsätzlich auch im Haus des Patienten durchgeführt werden. Eine Verordnung ohne Hausbesuch, muss in der Therapiepraxis durchgeführt werden. Das sind Vorgaben des Arztes, die weder Patient noch Therapeut eigenmächtig ändern oder variieren dürfen, wenn die Verordnung ihre Gültigkeit behalten soll.
Es gab nun zwei Vorschläge. Seitens der BKK wie oben beschrieben, einfach lostherapieren wie es der Patient braucht und das jeweilige abrechnen und seitens der Arztpraxis einfach zwei identische Verordnungen eines mit, eines ohne Hausbesuch, auszustellen.
Auch dieses ist wie Sie wissen gem. Heilmittelkatalog nicht möglich, da zwei vorrangige, hier identische Heilmittel, bei gleicher Diagnose, nicht gleichzeitig verordnet und durchgeführt werden dürfen. Es ist für den Therapeuten einfach bitter, gegenüber dem Patienten als inkompetent und wenig kooperativ dazustehen, wenn doch das geballte Unwissen von BKK und Arztpraxis mit soviel Selbstsicherheit, etwas ganz anderes aussagen. Hier kann ich mir nur auch im Interesse der Versicherten und natürlich ihrer Therapeuten wünschen, dass es in jeder Kasse wenigstens einen erreichbaren Mitarbeiter gibt, der weiß wovon er spricht. Es kann doch nicht sein, dass die regional für Heilmittel zuständige Mitarbeiterin der BKK- Novitas, derartige Falschinformationen verbreitet. Hier wäre eine vernünftige Schulung Ihrer Mitarbeiter schon eine schöne und dringliche Aufgabe. Von den Arztpraxen, sind wir mangelndes Wissen betr. Heilmittelverordnungen bereits gewöhnt.
Ich wünsche mir von der BKK-Novitas eine klare Linie und ehrliche Informationen an ihre Versicherten, auch wenn es mal nicht das gibt was sich die Patienten wünschen. Damit kann ich gut umgehen. Im geschilderten Fall könnte ich auch mit einer grundsätzlichen Ablehnung des Wunsches des Patienten bedarfsorientiert mal zuhause und mal in der Therapiepraxis behandelt zu werden, gut leben. Die Arbeit mit behinderten Menschen auf Bett, Sofa Teppich in ihrer Häuslichkeit ist oft körperlich extrem belastend und auch wirtschaftlich nicht unbedingt sehr lukrativ. Sie sollte für die Patienten vorbehalten bleiben, die wirklich aus medizinischen (also nicht finanziellen oder logistischen) Gründen nicht in eine Therapiepraxis kommen können. Das kann man bei dem genannten Splitting schon in den allermeisten Fällen ernsthaft in Frage stellen.
Andererseits gäbe es sicherlich Ausnahmefälle (wie auch in Ihrem Beispiel) wo das für den Patienten eine sinnvolle Sache wäre, die man ggf. dann über eine Ausnahmeregelung ermöglichen sollte.
Ob es in dem realen Fall so oder so möglich wäre, sollten Arzt und Kasse im Gespräch mit dem Patienten entscheiden und dann "abrechnungssicher" verordnen und genehmigen. Auf genannte Kulanz, gerade Ihrer Kasse, möchte ich mich aufgrund weniger guter Erfahrungen, eher nicht verlassen müssen. Mir nützen da weitere Telefonate wenig und belasten mich nur psychisch und zeitlich. Wenn Sie es wünschen, gebe ich genannte Nummer und Ihren Namen an den Patienten weiter, in der Hoffnung dass dieser dann damit wirklich klare und korrekte Auskünfte bekommt und ggf. auch Wege aufgezeigt bekommt, die ihn gesundheitlich weiterbringen. Vielen Dank und beste Grüße S.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Shakespeare schrieb:
Hallo Herr Stollmeier, Danke für Ihr Statement.
Mir ist die Rechtslage bekannt. Ein "Hausbesuchsrezept" muss grundsätzlich auch im Haus des Patienten durchgeführt werden. Eine Verordnung ohne Hausbesuch, muss in der Therapiepraxis durchgeführt werden. Das sind Vorgaben des Arztes, die weder Patient noch Therapeut eigenmächtig ändern oder variieren dürfen, wenn die Verordnung ihre Gültigkeit behalten soll.
Es gab nun zwei Vorschläge. Seitens der BKK wie oben beschrieben, einfach lostherapieren wie es der Patient braucht und das jeweilige abrechnen und seitens der Arztpraxis einfach zwei identische Verordnungen eines mit, eines ohne Hausbesuch, auszustellen.
Auch dieses ist wie Sie wissen gem. Heilmittelkatalog nicht möglich, da zwei vorrangige, hier identische Heilmittel, bei gleicher Diagnose, nicht gleichzeitig verordnet und durchgeführt werden dürfen. Es ist für den Therapeuten einfach bitter, gegenüber dem Patienten als inkompetent und wenig kooperativ dazustehen, wenn doch das geballte Unwissen von BKK und Arztpraxis mit soviel Selbstsicherheit, etwas ganz anderes aussagen. Hier kann ich mir nur auch im Interesse der Versicherten und natürlich ihrer Therapeuten wünschen, dass es in jeder Kasse wenigstens einen erreichbaren Mitarbeiter gibt, der weiß wovon er spricht. Es kann doch nicht sein, dass die regional für Heilmittel zuständige Mitarbeiterin der BKK- Novitas, derartige Falschinformationen verbreitet. Hier wäre eine vernünftige Schulung Ihrer Mitarbeiter schon eine schöne und dringliche Aufgabe. Von den Arztpraxen, sind wir mangelndes Wissen betr. Heilmittelverordnungen bereits gewöhnt.
Ich wünsche mir von der BKK-Novitas eine klare Linie und ehrliche Informationen an ihre Versicherten, auch wenn es mal nicht das gibt was sich die Patienten wünschen. Damit kann ich gut umgehen. Im geschilderten Fall könnte ich auch mit einer grundsätzlichen Ablehnung des Wunsches des Patienten bedarfsorientiert mal zuhause und mal in der Therapiepraxis behandelt zu werden, gut leben. Die Arbeit mit behinderten Menschen auf Bett, Sofa Teppich in ihrer Häuslichkeit ist oft körperlich extrem belastend und auch wirtschaftlich nicht unbedingt sehr lukrativ. Sie sollte für die Patienten vorbehalten bleiben, die wirklich aus medizinischen (also nicht finanziellen oder logistischen) Gründen nicht in eine Therapiepraxis kommen können. Das kann man bei dem genannten Splitting schon in den allermeisten Fällen ernsthaft in Frage stellen.
Andererseits gäbe es sicherlich Ausnahmefälle (wie auch in Ihrem Beispiel) wo das für den Patienten eine sinnvolle Sache wäre, die man ggf. dann über eine Ausnahmeregelung ermöglichen sollte.
Ob es in dem realen Fall so oder so möglich wäre, sollten Arzt und Kasse im Gespräch mit dem Patienten entscheiden und dann "abrechnungssicher" verordnen und genehmigen. Auf genannte Kulanz, gerade Ihrer Kasse, möchte ich mich aufgrund weniger guter Erfahrungen, eher nicht verlassen müssen. Mir nützen da weitere Telefonate wenig und belasten mich nur psychisch und zeitlich. Wenn Sie es wünschen, gebe ich genannte Nummer und Ihren Namen an den Patienten weiter, in der Hoffnung dass dieser dann damit wirklich klare und korrekte Auskünfte bekommt und ggf. auch Wege aufgezeigt bekommt, die ihn gesundheitlich weiterbringen. Vielen Dank und beste Grüße S.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Harald Stollmeier schrieb:
Sehr geehrter Shakespeare,
wir wissen zwar nicht, um welchen konkreten Fall es sich handelt, kommen aber aufgrund der Schilderungen in der Diskussion zu dem Schluss, dass eine VO mit attestiertem HB (ohne Splittung wie z. B. geräteunterstütztes Training in der Praxis, Rest zuhause), von der der Therapeut abweichen will, nach § 13 Abs. 1 S. 3 HeilmRL nach Rücksprache mit dem Arzt von diesem zu ändern ist. Erfolgt dies nicht, ist die VO nicht gültig, die vorbeschriebene Rechtsgrundlage spricht da eine klare Sprache.
Das beschriebene Vorgehen ist aber sehr theoretisch, da wir in solchen Fällen, wenn sich eine Notwendigkeit herleiten lässt, im Zweifel von einer Rechnungskürzung Abstand nehmen. Von daher bitten wir, für den Fall, dass wir eine falsche Auskunft am Telefon gegeben haben sollten, um Entschuldigung. Wir bieten Ihnen aber an, den Einzelfall erneut mit uns zu besprechen. Rufen Sie uns an: Markus Julius, 0203 545 8790.
Mein Profilbild bearbeiten