Das GPR Gesundheits- und
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
wir einen bedeutenden Anteil zur
Sicherung der Lebensqualität in
der Region
Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
gelten als besonders frauen- und
familienfreundlicher Betrieb und
nehmen als Aka...
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
wir einen bedeutenden Anteil zur
Sicherung der Lebensqualität in
der Region
Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
gelten als besonders frauen- und
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nehmen als Aka...
Ich bin nach meiner Ausbildung gleich selbständiger Physio geworden. Auch wenn ich für eine Orthopädie mehrere Jahre gearbeitet habe, u.a. viele Unfallpatienten, darf ich keine BG-Zulassung kriegen, weil ich nicht im Angestelltenverhältnis war? Sehe ich das richtig? Was soll das?
Hier der relevante Auszug:
"Die Zulassung richtet sich nach den "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach §124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden" in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich muss der Praxisinhaber oder ein Angestellter der Praxis oder ein in der Praxis regelmäßig tätiger freier Mitarbeiter eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren in unselbständiger Beschäftigung in geeigneten Einrichtungen nachweisen können. Berufspraktische Erfahrungszeiten verfallen, wenn die regelmäßige Berufstätigkeit als Therapeut mehr als acht Jahre unterbrochen wird. Von der vorgeschriebenen berufspraktischen Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren müssen mindestens 6 Monate in für die Behandlung Unfallverletzter und Berufserkrankter relevanten klinischen Fachbereichen der Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie abgeleistet worden sein. Anstelle der Ableistung von mindestens 6 Monaten in klinischen Fachbereichen der Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie ist es auch ausreichend, wenn die vorgeschriebene berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren in einer Praxis abgeleistet wurde, die in dieser Zeit für die Behandlung von UV-Patienten zugelassen war und der Betreffende innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren mindestens 20 Unfallverletzungen behandelt hat. Hierüber ist eine Bescheinigung des Praxisinhabers, bei dem die Tätigkeit abgeleistet worden ist, vorzuhalten und auf Aufforderung dem Landesverband vorzulegen."
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
BG-Zulassung - was soll das?!
Ich bin nach meiner Ausbildung gleich selbständiger Physio geworden. Auch wenn ich für eine Orthopädie mehrere Jahre gearbeitet habe, u.a. viele Unfallpatienten, darf ich keine BG-Zulassung kriegen, weil ich nicht im Angestelltenverhältnis war? Sehe ich das richtig? Was soll das?
Hier der relevante Auszug:
"Die Zulassung richtet sich nach den "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach §124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden" in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich muss der Praxisinhaber oder ein Angestellter der Praxis oder ein in der Praxis regelmäßig tätiger freier Mitarbeiter eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren in unselbständiger Beschäftigung in geeigneten Einrichtungen nachweisen können. Berufspraktische Erfahrungszeiten verfallen, wenn die regelmäßige Berufstätigkeit als Therapeut mehr als acht Jahre unterbrochen wird. Von der vorgeschriebenen berufspraktischen Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren müssen mindestens 6 Monate in für die Behandlung Unfallverletzter und Berufserkrankter relevanten klinischen Fachbereichen der Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie abgeleistet worden sein. Anstelle der Ableistung von mindestens 6 Monaten in klinischen Fachbereichen der Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie ist es auch ausreichend, wenn die vorgeschriebene berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren in einer Praxis abgeleistet wurde, die in dieser Zeit für die Behandlung von UV-Patienten zugelassen war und der Betreffende innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren mindestens 20 Unfallverletzungen behandelt hat. Hierüber ist eine Bescheinigung des Praxisinhabers, bei dem die Tätigkeit abgeleistet worden ist, vorzuhalten und auf Aufforderung dem Landesverband vorzulegen."
Das sind die Spielregeln!
:confused:
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Ramona Völlkopf schrieb:
Was das soll?
Das sind die Spielregeln!
:confused:
--> Wie ist das denn zu verstehen?
Wenn Du irgendwo als PT gearbeitet hast und dort überwiegend Unfallverletzte Patienten behandelt hast, kannst Du Dir das bestätigen lassen und dann wirst Du sicherlich von dem Bundesverband der Unfallträger auch die Zulassung erhalten.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Naja, wie gesagt, ich war da selbständig tätig. In dem Text heißts "in unselbständiger Beschäftigung"..
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don schrieb:
In wie weit haben Sie für eine Orthopädie gearbeitet??? Wenn es so ist wie Sie sagen, dann würde ich mir genau diese Leistungen bescheinigen lassen. Das kann man auch als selbstständiger Dienstleister erbitten. Wenn diese Orthopädie mit überwiegend unfallverletzten gearbeitet hat und die weiterführende Therapie an Sie deligiert hat, dann wird Sie dieses auch schriftlich bestätigen. Das dürfte der Unfallkasse dann, wie bereits erwähnt, genügen...!
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don schrieb:
Auch wenn ich für eine Orthopädie mehrere Jahre gearbeitet habe
--> Wie ist das denn zu verstehen?
Wenn Du irgendwo als PT gearbeitet hast und dort überwiegend Unfallverletzte Patienten behandelt hast, kannst Du Dir das bestätigen lassen und dann wirst Du sicherlich von dem Bundesverband der Unfallträger auch die Zulassung erhalten.
Die BG`en erteilen keine bereits erteilten Zulassungen nochmalig. Auch können keinerlei Bedingungen gestellt werden.
Ab 1. 5. 2003 ergab es sich, dass die Regelung eu- seitig genau deshalb gekippt wurde, da die sog. geeigneten Einrichtungen/ Anforderungen nicht einmal abschließend und genau geregelt waren.
Bekannterweise hatten VDB, ifk, VPT und ZVK vertraglich genau alles wieder eingeführt ( sozusagen gezielt sinnentleert ).
Ausserdem würde das zusätzlich bedeuten, das die Behandlung von Unfallverletzten einen Unterschied ergibt, ob diese per GKV - oder BG versichert waren ( um die Bedingungen zu erfüllen ).
[bearbeitet am 06.02.13 21:29]
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> Ausserdem würde das zusätzlich bedeuten, das die Behandlung von
> Unfallverletzten einen Unterschied ergibt, ob diese per GKV -
> oder BG versichert waren ( um die Bedingungen zu erfüllen ).
Ja klar.
Ist schon ein Unterschied.
GKV bekommt med notwendige Therapie.
BG bekommt gute Therapie mit schneller Genesungs- bzw. Arbeitschance.
:wink:
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RoFo schrieb:
webpt schrieb:
> Ausserdem würde das zusätzlich bedeuten, das die Behandlung von
> Unfallverletzten einen Unterschied ergibt, ob diese per GKV -
> oder BG versichert waren ( um die Bedingungen zu erfüllen ).
Ja klar.
Ist schon ein Unterschied.
GKV bekommt med notwendige Therapie.
BG bekommt gute Therapie mit schneller Genesungs- bzw. Arbeitschance.
:wink:
Diese Zwänge stellen zwar den Verbandsmitgliederwillen dar gehen an der Realität weit vorbei. Zur Verängstigung/ Verunsicherung/ Berufsausübungseinschränkung taugen sie zweifelsohne allemale.
Die berufspraktische Erfahrungszeit ( also inkl. derer haarsträubendsten verbandserschaffenen Querelen in Sachen: geeigneter Einrichtungen, Mindestarbeitszeiten, dauer der Arbeitsrechtsverhältnisse usw. usw. ) ist unumstößlich abgeschafft. Also trotz des ausdrücklichen Verbandsmitgliederwillens gesetzwidrige Verträge zu erschaffen und als Permanentschikane gegen die Berufsgruppe wirken zu lassen- denn offensichtlich kämpfen die Verbandsmitglieder seit Jahren massiv gegen die Eigenständigkeit der Berufsgruppe ( Erschwernisstöcke wo es nur irgend geht- alles ohne Not extra ausdrücklich herbeigeführt ).
Überdies fehlen die Anforderungen der geeigneten Einrichtungen. Welche Qualifikationen diejenigen inne haben, welche die sog. Alibibestätigungen ausstellen sollen bzw. ob lediglich bestätigt werden soll, dass die sog. geeignete Einrichtung dererlei Patientengut behandelt. Bspw. nichts darüber geschrieben steht, ob der Antragsteller diese pat. auch behandelte oder ja lediglich nur GKV- Pat.- womit sich die sog. Anforderungen geradezu selber vorführen.
So ein enormer Unsinn wird von den vielen tausend Verbandsmitgliedern selbst heute noch erzwungen- andererseits die sog. Eigenständigkeit " gefordert " wird, welche ja innerhalb sämtlicher Verträge konsequent stets abgesprochen wird. Selbst mit den Gesundheitsämtern arbeiten die Verbandsmitglieder beitragsfinanziert zusammen ( gegen die Berufsgruppe ), um die sog. Eigenständigkeit im Keim zu ersticken.
Angebliche Eigenständigkeitsforderungen und Vergütungsdumpingdiktat schließen sich geradezu gegenseitig aus- als Argument für die Berufsgruppe sicherlich bei weitem ausreichend.
[bearbeitet am 07.02.13 02:07]
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webpt schrieb:
Es würde weiterhin bedeuten, dass die freie Berufsausübung per Verbandsmitglieder+ BG- Diktat per Anstellungszwang gesetzwidrig unterlaufen wird ( was ja den Sinn der entsprechenden " Verträge " darstellt ). Also einen NeuPI direkt nach der Ausbildung in die Lage versetzte niemals " bg- zugelassen " zu sein bzw. sich jemanden anstellen müsste.
Diese Zwänge stellen zwar den Verbandsmitgliederwillen dar gehen an der Realität weit vorbei. Zur Verängstigung/ Verunsicherung/ Berufsausübungseinschränkung taugen sie zweifelsohne allemale.
Die berufspraktische Erfahrungszeit ( also inkl. derer haarsträubendsten verbandserschaffenen Querelen in Sachen: geeigneter Einrichtungen, Mindestarbeitszeiten, dauer der Arbeitsrechtsverhältnisse usw. usw. ) ist unumstößlich abgeschafft. Also trotz des ausdrücklichen Verbandsmitgliederwillens gesetzwidrige Verträge zu erschaffen und als Permanentschikane gegen die Berufsgruppe wirken zu lassen- denn offensichtlich kämpfen die Verbandsmitglieder seit Jahren massiv gegen die Eigenständigkeit der Berufsgruppe ( Erschwernisstöcke wo es nur irgend geht- alles ohne Not extra ausdrücklich herbeigeführt ).
Überdies fehlen die Anforderungen der geeigneten Einrichtungen. Welche Qualifikationen diejenigen inne haben, welche die sog. Alibibestätigungen ausstellen sollen bzw. ob lediglich bestätigt werden soll, dass die sog. geeignete Einrichtung dererlei Patientengut behandelt. Bspw. nichts darüber geschrieben steht, ob der Antragsteller diese pat. auch behandelte oder ja lediglich nur GKV- Pat.- womit sich die sog. Anforderungen geradezu selber vorführen.
So ein enormer Unsinn wird von den vielen tausend Verbandsmitgliedern selbst heute noch erzwungen- andererseits die sog. Eigenständigkeit " gefordert " wird, welche ja innerhalb sämtlicher Verträge konsequent stets abgesprochen wird. Selbst mit den Gesundheitsämtern arbeiten die Verbandsmitglieder beitragsfinanziert zusammen ( gegen die Berufsgruppe ), um die sog. Eigenständigkeit im Keim zu ersticken.
Angebliche Eigenständigkeitsforderungen und Vergütungsdumpingdiktat schließen sich geradezu gegenseitig aus- als Argument für die Berufsgruppe sicherlich bei weitem ausreichend.
[bearbeitet am 07.02.13 02:07]
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ok, danke euch allen! :blush:
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webpt schrieb:
Eine erteilte Zulassung durch einen einzigen Kassenverband bedeutet die Zulassung für alle Kassen ( bundesweit, kassenübergreifend ). Die Kassen/ BG- Verband sind an § 124 gebunden und können diesen nicht dann doch noch irgendwie einschränken ( das ist vollständig ausgeschlossen und dem BG- Verband bekannt ).
Die BG`en erteilen keine bereits erteilten Zulassungen nochmalig. Auch können keinerlei Bedingungen gestellt werden.
Ab 1. 5. 2003 ergab es sich, dass die Regelung eu- seitig genau deshalb gekippt wurde, da die sog. geeigneten Einrichtungen/ Anforderungen nicht einmal abschließend und genau geregelt waren.
Bekannterweise hatten VDB, ifk, VPT und ZVK vertraglich genau alles wieder eingeführt ( sozusagen gezielt sinnentleert ).
Ausserdem würde das zusätzlich bedeuten, das die Behandlung von Unfallverletzten einen Unterschied ergibt, ob diese per GKV - oder BG versichert waren ( um die Bedingungen zu erfüllen ).
[bearbeitet am 06.02.13 21:29]
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Muss ich mich nicht bei der BG zulassen, wenn dann? Wieso Unfallkasse?
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