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12-köpfigem jungen und dynamischem
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Die BG hat die Kostenübernahme verweigert, das der ausländische Träger im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung die Kostenübernahme abgelehnt hat. Die haben nun vorgeschlagen, dass wir das bei der gewählten Betreuungs-Krankenkasse im Rahmen der Sachleistungsaushilfe versuchen einzureichen. Nur muss man die erstmal rauskriegen, was bei polnischen Versicherten nicht unbedingt einfach ist. Da landen schon die meisten Ausfallrechnungen im Nirgendwo bzw. sind schwierig anzumahnen.
Jetzt die Frage: Kann das überhaupt einfach so auf die Praxis abgeschoben werden? Letztendlich muss ich doch davon ausgehen, dass das i.O. ist was im Rezeptkopf steht. Müsste sich nicht die Unfallkasse vielmehr kümmern, wie die ihr Geld wiederbekommen?
Oder hat das schon mal jemand gehabt und kann vlt. Tipps geben?
Vielen Dank für jegliche Hilfe im Voraus.
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physiox100 schrieb:
Für alles gibt es ein erstes Mal, weswegen ich mal hier um Rat frage.
Die BG hat die Kostenübernahme verweigert, das der ausländische Träger im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung die Kostenübernahme abgelehnt hat. Die haben nun vorgeschlagen, dass wir das bei der gewählten Betreuungs-Krankenkasse im Rahmen der Sachleistungsaushilfe versuchen einzureichen. Nur muss man die erstmal rauskriegen, was bei polnischen Versicherten nicht unbedingt einfach ist. Da landen schon die meisten Ausfallrechnungen im Nirgendwo bzw. sind schwierig anzumahnen.
Jetzt die Frage: Kann das überhaupt einfach so auf die Praxis abgeschoben werden? Letztendlich muss ich doch davon ausgehen, dass das i.O. ist was im Rezeptkopf steht. Müsste sich nicht die Unfallkasse vielmehr kümmern, wie die ihr Geld wiederbekommen?
Oder hat das schon mal jemand gehabt und kann vlt. Tipps geben?
Vielen Dank für jegliche Hilfe im Voraus.
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Inche schrieb:
Mir wurde von einer Krankenkasse bei der ,der Versicherte nicht mehr Versichert war diese aber in meinem Rezeptkopf stand im Gespräch mitgeteilt das sie ja mein Vertragspartner sind und mir daher meine Leistung vergüten werden,das wurde auch tatsächlich alles ganznormal Abgerechnet und bezahlt.Die Kasse holt sich dann das Geld gegebenfalls per Gerichtsvolzieher vom Kunden direkt oder von der anderen Krankenkasse zurück somit muss sich die BG selbst darum kümmern.
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Andreas216 schrieb:
Nach meiner kenntnis muss sich die BG selber um die Erstattung kümmern! Anmahnen und fertig...
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Du benötigst eine BG Verordnung mit ausgewiesener BG und alles andere muss dich nicht interessieren. Es ist die Sache der BG, von wem sie sich das Geld holt. Hier will es sich die BG einfach machen und die Verantwortung auf dich abwälzen. Laß dir das nicht bieten.
Gruß Britt
Wenn der Arbeitgeber eine deutsche Firma ist, dann gelte deutsches Recht und die BG wäre in der Pflicht. Da in diesem Fall auch egal ist, wo der Patient wohnt.
Wenn der Arbeitgeber polnisch wäre, dann würde polnisches Recht gelten. In Polen gibt es allerdings diese Zweiteilung in GKV und BG nicht. Das heißt dann wäre die Krankenkasse tatsächlich zuständig. Dann müsste ich mir von dem Patienten eine Bescheinigung holen, Ausweiskopie etc. und dann versuchen über eine deutsche Krankenkasse abzurechnen. Es wäre ein gewaltiger Aufwand und wenn ich Pech hätte, versteht der Patient kein deutsch bzw. meldet sich gar nicht erst.
Glücklicherweise ist wohl Fall 1 im Gange, denn die Firma, die ihn beschäftigt hat, meinte die hätten auch alle Unterlagen zur BG geschickt und wären schon verwundert, dass die BG sich auf einmal von der Zuständigkeit drückt. Dreist würde es noch am besten beschreiben.
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Wird nachträglich festgestellt, dass der bevollmächtigte Arzt (§ 3 Abs.1) zu Unrecht die Zuständigkeit eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung angenommen hat, führt dies nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs des Praxisinhabers.http://www.physio.de/zulassung/RV-BG-01.01.2007-01.htm#Durchf%FChung%20der%20Behandlung
Rechtssicher geregelt oder? Die BG muss sich das Geld notfalls von einer anderen Stelle holen. -> Der Leistungserbringer, der ein BG-Rezept hat, muss von der BG vergütet werden, auch wenn diese nicht zuständig ist.
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REHA am Kreuz schrieb:
Wer wirklich am Ende zuständig ist, ist für Deinen Fall völlig unerheblich. Im RV der BG steht unter § 4 Vergütung:
Wird nachträglich festgestellt, dass der bevollmächtigte Arzt (§ 3 Abs.1) zu Unrecht die Zuständigkeit eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung angenommen hat, führt dies nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs des Praxisinhabers.http://www.physio.de/zulassung/RV-BG-01.01.2007-01.htm#Durchf%FChung%20der%20Behandlung
Rechtssicher geregelt oder? Die BG muss sich das Geld notfalls von einer anderen Stelle holen. -> Der Leistungserbringer, der ein BG-Rezept hat, muss von der BG vergütet werden, auch wenn diese nicht zuständig ist.
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physiox100 schrieb:
Ich hab mich jetzt auch nochmal kundig gemacht. Laut Aussage dieses Leiters Rechnungswesen wäre das alles nicht so einfach.
Wenn der Arbeitgeber eine deutsche Firma ist, dann gelte deutsches Recht und die BG wäre in der Pflicht. Da in diesem Fall auch egal ist, wo der Patient wohnt.
Wenn der Arbeitgeber polnisch wäre, dann würde polnisches Recht gelten. In Polen gibt es allerdings diese Zweiteilung in GKV und BG nicht. Das heißt dann wäre die Krankenkasse tatsächlich zuständig. Dann müsste ich mir von dem Patienten eine Bescheinigung holen, Ausweiskopie etc. und dann versuchen über eine deutsche Krankenkasse abzurechnen. Es wäre ein gewaltiger Aufwand und wenn ich Pech hätte, versteht der Patient kein deutsch bzw. meldet sich gar nicht erst.
Glücklicherweise ist wohl Fall 1 im Gange, denn die Firma, die ihn beschäftigt hat, meinte die hätten auch alle Unterlagen zur BG geschickt und wären schon verwundert, dass die BG sich auf einmal von der Zuständigkeit drückt. Dreist würde es noch am besten beschreiben.
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