Wir suchen nach einer
physiotherapeutischen Verstärkung
unseres Teams.
Unsere Einrichtung ist eines von
drei Therapiezentren in Hamburg und
Berlin, in denen
Schmerzpatientinnen und -patienten
nach modernen biopsychosozialen
Konzepten behandelt werden.
Ärztinnen und Ärzte,
Psychologinnen,
Physiotherapeutinnen und
-therapeuten sowie
Sportwissenschaftler arbeiten
gemeinsam auf Augenhöhe an deren
optimaler Behandlung und stehen in
regem Wissensaustausch. Passive
Behandlungen gehören zum Handw...
physiotherapeutischen Verstärkung
unseres Teams.
Unsere Einrichtung ist eines von
drei Therapiezentren in Hamburg und
Berlin, in denen
Schmerzpatientinnen und -patienten
nach modernen biopsychosozialen
Konzepten behandelt werden.
Ärztinnen und Ärzte,
Psychologinnen,
Physiotherapeutinnen und
-therapeuten sowie
Sportwissenschaftler arbeiten
gemeinsam auf Augenhöhe an deren
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Danke und Grüsse
MikeS
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MikeS schrieb:
Von einer grösseren Unfallklinik wurde uns mitgeteilt, dass BG-Verordnungen nur noch über einen Behandlungszeitraum von vier Wochen ausgestellt werden (dürfen). Ist Euch hierzu etwas bekannt und falls ja, hat dies irgendwelche Auswirkungen auf uns? Der Rahmenvertrag hat sich dahingehend ja in keinster Weise geändert.
Danke und Grüsse
MikeS
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ali schrieb:
Nö, stand “immer“ schon so auf den Rezepten. Nu wolln se dis wohl auch eingehalten.haben...
Quelle VPT
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat die Handlungsanleitung u.a. für Physiotherapie überarbeitet. Nach Aussage der DGUV hat sich bis auf einen Punkt im Bereich der Physiotherapie nicht viel geändert. Lediglich der Verordnungszeitraum wurde von bisher zwei auf nun vier Wochen verlängert (Seite 6).
Die DGUV hat zugestanden, dass die bisherige Verordnungsdauer von zwei Wochen nicht realistisch war, weil die meisten Verordnungen (z. B. 10 x KG; 3 x pro Woche) nicht innerhalb von zwei Wochen abgearbeitet werden können. Deshalb wurde die Verlängerung auf vier Wochen vorgenommen.
Die DGUV weist dabei auf folgendes hin: In erster Linie hat der verordnende Arzt darauf zu achten, dass seine Verordnung innerhalb des Vier-Wochen-Zeitraumes abgearbeitet werden kann. Verordnet er weniger als drei Behandlungen pro Woche, darf er eben nicht zehn Behandlungen verordnen, sondern muss nach der vorgesehenen Kontrolluntersuchung ggf. eine neue Verordnung ausstellen. Die DGUV hat angekündigt, die Durchgangsärzte nochmals explizit darauf hinzuweisen. Auch Therapeuten sollten die Versicherten anhalten, sich zu dem auf der Verordnung angegebenen Kontrolltermin beim Arzt vorzustellen.
Bisher, so die DGUV, gab es nur vereinzelt Fälle, in denen die Verwaltungen unter Berufung auf die Vier-Wochenfrist Rechnungen gekürzt haben. In allen Fällen konnte eine Lösung im Sinne der Therapeuten herbeigeführt werden.
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"Für welchen Zeitraum wird verordnet?
Solange ein erkennbarer, messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitestgehenden Wiederherstellung zu erwarten ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt werden kann. Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verordnungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen. Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behandlungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob
- die KG/PT abzuschließen ist,
- eine EAP oder BGSW indiziert ist oder
- eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte."
MikeS
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MikeS schrieb:
Danke für die Info, haben mittlerweile auch die dazugehörige "Handlungsanleitung" der DGUV erhalten, Wortlaut:
"Für welchen Zeitraum wird verordnet?
Solange ein erkennbarer, messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitestgehenden Wiederherstellung zu erwarten ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt werden kann. Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verordnungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen. Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behandlungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob
- die KG/PT abzuschließen ist,
- eine EAP oder BGSW indiziert ist oder
- eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte."
MikeS
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morpheus-06 schrieb:
Da gibt es eine neue Handlungsanweisung an die BG Ärzte.
Quelle VPT
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat die Handlungsanleitung u.a. für Physiotherapie überarbeitet. Nach Aussage der DGUV hat sich bis auf einen Punkt im Bereich der Physiotherapie nicht viel geändert. Lediglich der Verordnungszeitraum wurde von bisher zwei auf nun vier Wochen verlängert (Seite 6).
Die DGUV hat zugestanden, dass die bisherige Verordnungsdauer von zwei Wochen nicht realistisch war, weil die meisten Verordnungen (z. B. 10 x KG; 3 x pro Woche) nicht innerhalb von zwei Wochen abgearbeitet werden können. Deshalb wurde die Verlängerung auf vier Wochen vorgenommen.
Die DGUV weist dabei auf folgendes hin: In erster Linie hat der verordnende Arzt darauf zu achten, dass seine Verordnung innerhalb des Vier-Wochen-Zeitraumes abgearbeitet werden kann. Verordnet er weniger als drei Behandlungen pro Woche, darf er eben nicht zehn Behandlungen verordnen, sondern muss nach der vorgesehenen Kontrolluntersuchung ggf. eine neue Verordnung ausstellen. Die DGUV hat angekündigt, die Durchgangsärzte nochmals explizit darauf hinzuweisen. Auch Therapeuten sollten die Versicherten anhalten, sich zu dem auf der Verordnung angegebenen Kontrolltermin beim Arzt vorzustellen.
Bisher, so die DGUV, gab es nur vereinzelt Fälle, in denen die Verwaltungen unter Berufung auf die Vier-Wochenfrist Rechnungen gekürzt haben. In allen Fällen konnte eine Lösung im Sinne der Therapeuten herbeigeführt werden.
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