Wir sind eine moderne Physiotherapie- und Osteopathiepraxis in Villingen-Schwenningen mit computergestützter Trainingstherapie und suchen Verstärkung ab sofort in Teil- oder Vollzeit.
Darf ein BG Rezept, das vor der Reha ausgestellt ist, nach dieser Reha weiter "abgearbeitet" werden oder muss es auf jeden Fall mit Beginn der Reha abgerechnet werden? :unamused:
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Darf ein BG Rezept, das vor der Reha ausgestellt ist, nach dieser Reha weiter "abgearbeitet" werden oder muss es auf jeden Fall mit Beginn der Reha abgerechnet werden? :unamused:
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susanne846 schrieb:
Darf ein BG Rezept, das vor der Reha ausgestellt ist, nach dieser Reha weiter "abgearbeitet" werden oder muss es auf jeden Fall mit Beginn der Reha abgerechnet werden? :unamused:
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du kannst nach dem BG Vertrag nur 7 Tage unterbrechen und nach der Reha kann sich die Diagnose/Indikation ändern. Das RZ sollte abgebrochen werden, da kein Anspruch mehr auf Bezahlung besteht.
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• morpheus-06
du kannst nach dem BG Vertrag nur 7 Tage unterbrechen und nach der Reha kann sich die Diagnose/Indikation ändern. Das RZ sollte abgebrochen werden, da kein Anspruch mehr auf Bezahlung besteht.
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Beginn nach 7 Tagen ja, aber Unterbrechung, meines Wissens nicht geregelt.
Im Zweifel bei der BG anrufen und nachfragen. Hatte schon BG Rezepte die nach 2 monatiger Pause (Urlaub, Krank ...)
fortgeführt werden konnten.
Alles ein Frage der Kommunikation.
Grundsätzlich breche ich jedes Rezept vor Rehabeginn ab, da danach erst mal wieder geprüft werden muss, ob noch Notwendigkeit besteht.
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Wo steht das mit 7 Tage Unterbrechung?
Beginn nach 7 Tagen ja, aber Unterbrechung, meines Wissens nicht geregelt.
Im Zweifel bei der BG anrufen und nachfragen. Hatte schon BG Rezepte die nach 2 monatiger Pause (Urlaub, Krank ...)
fortgeführt werden konnten.
Alles ein Frage der Kommunikation.
Grundsätzlich breche ich jedes Rezept vor Rehabeginn ab, da danach erst mal wieder geprüft werden muss, ob noch Notwendigkeit besteht.
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Minza schrieb:
Wo steht das mit 7 Tage Unterbrechung?
Beginn nach 7 Tagen ja, aber Unterbrechung, meines Wissens nicht geregelt.
Im Zweifel bei der BG anrufen und nachfragen. Hatte schon BG Rezepte die nach 2 monatiger Pause (Urlaub, Krank ...)
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Tempelritter schrieb:
du kannst nach dem BG Vertrag nur 7 Tage unterbrechen und nach der Reha kann sich die Diagnose/Indikation ändern. Das RZ sollte abgebrochen werden, da kein Anspruch mehr auf Bezahlung besteht.
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susanne846 schrieb am 29.8.16 23:01:
Darf ein BG Rezept, das vor der Reha ausgestellt ist, nach dieser Reha weiter "abgearbeitet" werden oder muss es auf jeden Fall mit Beginn der Reha abgerechnet werden? :unamused:
Es muss abgebrochen werden. Darauf weist die DGUV aktuell explizit hin. Unterbrechungsfristen wie bei den anderen Krankenkassen üblich, sind bei DGUV/BG nicht vorgesehen. Die Behandlung kann also – auch mit Begründung – nicht unterbrochen werden.
Auch der Behandlungszeitraum ändert sich. Nach der neuen Handlungsanleitung der DGUV ist die Behandlung für einen Zeitraum bis zu vier Wochen möglich. Eine 10er Vo. braucht jetzt ein Intervall von 3-4x pro Woche. Das könnte massiv Absetzungen bedeuten, wenn die 4 Wochen überschritten werden.
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[zitat]susanne846 schrieb am 29.8.16 23:01:
Darf ein BG Rezept, das vor der Reha ausgestellt ist, nach dieser Reha weiter "abgearbeitet" werden oder muss es auf jeden Fall mit Beginn der Reha abgerechnet werden? :unamused:[/zitat]
Es muss abgebrochen werden. Darauf weist die DGUV aktuell explizit hin. Unterbrechungsfristen wie bei den anderen Krankenkassen üblich, sind bei DGUV/BG nicht vorgesehen. Die Behandlung kann also – auch mit Begründung – nicht unterbrochen werden.
Auch der Behandlungszeitraum ändert sich. Nach der neuen Handlungsanleitung der DGUV ist die Behandlung für einen Zeitraum bis zu vier Wochen möglich. Eine 10er Vo. braucht jetzt ein Intervall von 3-4x pro Woche. Das könnte massiv Absetzungen bedeuten, wenn die 4 Wochen überschritten werden.
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Nach der Info der DGUV müsste das so sein. Habe auch 20er Rezepte da ist aber eine Genehmigungsnummer drauf, da die bisherige Frist überschritten wird.
Nach einer Info der BGHV Süd auf Anfrage wird letztmalig eine Vo. mit Unterbrechung wg. Urlaub erstattet mit Verweis auf die neue DGUV Regelungen.
Alles ohne Gewähr für andere Fälle.
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Nach der Info der DGUV müsste das so sein. Habe auch 20er Rezepte da ist aber eine Genehmigungsnummer drauf, da die bisherige Frist überschritten wird.
Nach einer Info der BGHV Süd auf Anfrage wird letztmalig eine Vo. mit Unterbrechung wg. Urlaub erstattet mit Verweis auf die neue DGUV Regelungen.
Alles ohne Gewähr für andere Fälle.
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morpheus-06 schrieb:
Nach der Info der DGUV müsste das so sein. Habe auch 20er Rezepte da ist aber eine Genehmigungsnummer drauf, da die bisherige Frist überschritten wird.
Nach einer Info der BGHV Süd auf Anfrage wird letztmalig eine Vo. mit Unterbrechung wg. Urlaub erstattet mit Verweis auf die neue DGUV Regelungen.
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vorher war es bei 2 Wochen,da habe ich doch auch schon 20x behandelt ohne Probleme
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Meinst du das hier:
https://www.physio-deutschland.de/fachkreise/news-bundesweit/einzelansicht/artikel/Gesetzliche-Unfallversicherung-ueberarbeitet-Handlungsanleitung-fuer-Heilmittelverordnungen.html
vorher war es bei 2 Wochen,da habe ich doch auch schon 20x behandelt ohne Probleme
Ja das meinte ich. Mit der 2 Wo. Regelung sind die BG'n mehr wie kulant, da allen klar sein muss, dass dies nicht funktioniert. In BaWü gab es bei den BG'en kaum Absetzungen. Ob das anhält weiß eigentlich niemand.
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Ja das meinte ich. Mit der 2 Wo. Regelung sind die BG'n mehr wie kulant, da allen klar sein muss, dass dies nicht funktioniert. In BaWü gab es bei den BG'en kaum Absetzungen. Ob das anhält weiß eigentlich niemand.
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morpheus-06 schrieb:
Ja das meinte ich. Mit der 2 Wo. Regelung sind die BG'n mehr wie kulant, da allen klar sein muss, dass dies nicht funktioniert. In BaWü gab es bei den BG'en kaum Absetzungen. Ob das anhält weiß eigentlich niemand.
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in der Anschreiben steht nichts von Praxen, nur EAP usw
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ich glaube das zählt nicht für normale Praxen...
https://www.physio-deutschland.de/fileadmin/data/bund/news/pdfs/Handlungsanleitung_DGUV__03_2016.pdf
in der Anschreiben steht nichts von Praxen, nur EAP usw
es betrifft auch die PT-Praxen, siehe weiteren Text und die
Handlungsanleitung zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der
• Physiotherapie/Krankengymnastik - Physikalischen Therapie
• Ergotherapie
• Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP)
• Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung (BGSW)
• Arbeitsplatzbezogenen Muskuloskelettalen Rehabilitation (ABMR)
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es betrifft auch die PT-Praxen, siehe weiteren Text und die
Handlungsanleitung zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der
• Physiotherapie/Krankengymnastik - Physikalischen Therapie
• Ergotherapie
• Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP)
• Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung (BGSW)
• Arbeitsplatzbezogenen Muskuloskelettalen Rehabilitation (ABMR)
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morpheus-06 schrieb:
es betrifft auch die PT-Praxen, siehe weiteren Text und die
Handlungsanleitung zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der
• Physiotherapie/Krankengymnastik - Physikalischen Therapie
• Ergotherapie
• Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP)
• Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung (BGSW)
• Arbeitsplatzbezogenen Muskuloskelettalen Rehabilitation (ABMR)
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die Frage ist ,ob es uns als PI betrifft wenn der Arzt mehr verordnet oder besser haben wir das zu überprüfen...
3.
Aufgaben des Therapeuten (Praxisinhabers)
•
Erklärung, dass mit der Annahme des Vordrucks „Verordnung von Leistungen zur
KG/PT“ die vertraglichen Regelungen zwischen den physiotherapeutischen Beruf
s-verbänden und den Verbänden der Unfallversicherungsträger anerkannt, insbeson-
dere,
dass die fachlichen Anforderungen erfüllt und die vereinbarten Gebühren ak-
zeptiert werden
•
unverzüglicher Beginn
(spätestens innerhalb einer Woche nach Verordnung)
der
Behandlung gemäß ärztlicher Verordnung
•
inhaltliche und zeitliche Einhaltung der Leistungserbringung nach der Verordnung
•
Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen und Teilnahme an Qualitäts
-
sicherungsprogrammen
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die Frage ist ,ob es uns als PI betrifft wenn der Arzt mehr verordnet oder besser haben wir das zu überprüfen...
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Aufgaben des Therapeuten (Praxisinhabers)
•
Erklärung, dass mit der Annahme des Vordrucks „Verordnung von Leistungen zur
KG/PT“ die vertraglichen Regelungen zwischen den physiotherapeutischen Beruf
s-verbänden und den Verbänden der Unfallversicherungsträger anerkannt, insbeson-
dere,
dass die fachlichen Anforderungen erfüllt und die vereinbarten Gebühren ak-
zeptiert werden
•
unverzüglicher Beginn
(spätestens innerhalb einer Woche nach Verordnung)
der
Behandlung gemäß ärztlicher Verordnung
•
inhaltliche und zeitliche Einhaltung der Leistungserbringung nach der Verordnung
•
Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen und Teilnahme an Qualitäts
-
sicherungsprogrammen
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therapeutin schrieb:
die Frage ist ,ob es uns als PI betrifft wenn der Arzt mehr verordnet oder besser haben wir das zu überprüfen...
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Aufgaben des Therapeuten (Praxisinhabers)
•
Erklärung, dass mit der Annahme des Vordrucks „Verordnung von Leistungen zur
KG/PT“ die vertraglichen Regelungen zwischen den physiotherapeutischen Beruf
s-verbänden und den Verbänden der Unfallversicherungsträger anerkannt, insbeson-
dere,
dass die fachlichen Anforderungen erfüllt und die vereinbarten Gebühren ak-
zeptiert werden
•
unverzüglicher Beginn
(spätestens innerhalb einer Woche nach Verordnung)
der
Behandlung gemäß ärztlicher Verordnung
•
inhaltliche und zeitliche Einhaltung der Leistungserbringung nach der Verordnung
•
Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen und Teilnahme an Qualitäts
-
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morpheus-06 schrieb:
susanne846 schrieb am 29.8.16 23:01:
Darf ein BG Rezept, das vor der Reha ausgestellt ist, nach dieser Reha weiter "abgearbeitet" werden oder muss es auf jeden Fall mit Beginn der Reha abgerechnet werden? :unamused:
Es muss abgebrochen werden. Darauf weist die DGUV aktuell explizit hin. Unterbrechungsfristen wie bei den anderen Krankenkassen üblich, sind bei DGUV/BG nicht vorgesehen. Die Behandlung kann also – auch mit Begründung – nicht unterbrochen werden.
Auch der Behandlungszeitraum ändert sich. Nach der neuen Handlungsanleitung der DGUV ist die Behandlung für einen Zeitraum bis zu vier Wochen möglich. Eine 10er Vo. braucht jetzt ein Intervall von 3-4x pro Woche. Das könnte massiv Absetzungen bedeuten, wenn die 4 Wochen überschritten werden.
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susanne846 schrieb:
Darf ein BG Rezept, das vor der Reha ausgestellt ist, nach dieser Reha weiter "abgearbeitet" werden oder muss es auf jeden Fall mit Beginn der Reha abgerechnet werden? :unamused:
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Beginn nach 7 Tagen ja, aber Unterbrechung, meines Wissens nicht geregelt.
Im Zweifel bei der BG anrufen und nachfragen. Hatte schon BG Rezepte die nach 2 monatiger Pause (Urlaub, Krank ...)
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Grundsätzlich breche ich jedes Rezept vor Rehabeginn ab, da danach erst mal wieder geprüft werden muss, ob noch Notwendigkeit besteht.
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Minza schrieb:
Wo steht das mit 7 Tage Unterbrechung?
Beginn nach 7 Tagen ja, aber Unterbrechung, meines Wissens nicht geregelt.
Im Zweifel bei der BG anrufen und nachfragen. Hatte schon BG Rezepte die nach 2 monatiger Pause (Urlaub, Krank ...)
fortgeführt werden konnten.
Alles ein Frage der Kommunikation.
Grundsätzlich breche ich jedes Rezept vor Rehabeginn ab, da danach erst mal wieder geprüft werden muss, ob noch Notwendigkeit besteht.
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Tempelritter schrieb:
du kannst nach dem BG Vertrag nur 7 Tage unterbrechen und nach der Reha kann sich die Diagnose/Indikation ändern. Das RZ sollte abgebrochen werden, da kein Anspruch mehr auf Bezahlung besteht.
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susanne846 schrieb:
Danke euch .... :clap:
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die neue schrieb:
ich persönlich würde jedes Rezept vor der Reha abrechnen und schauen, ob nach der Reha eine Weiterbehandlung nötig ist
Darf ein BG Rezept, das vor der Reha ausgestellt ist, nach dieser Reha weiter "abgearbeitet" werden oder muss es auf jeden Fall mit Beginn der Reha abgerechnet werden? :unamused:
Es muss abgebrochen werden. Darauf weist die DGUV aktuell explizit hin. Unterbrechungsfristen wie bei den anderen Krankenkassen üblich, sind bei DGUV/BG nicht vorgesehen. Die Behandlung kann also – auch mit Begründung – nicht unterbrochen werden.
Auch der Behandlungszeitraum ändert sich. Nach der neuen Handlungsanleitung der DGUV ist die Behandlung für einen Zeitraum bis zu vier Wochen möglich. Eine 10er Vo. braucht jetzt ein Intervall von 3-4x pro Woche. Das könnte massiv Absetzungen bedeuten, wenn die 4 Wochen überschritten werden.
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therapeutin schrieb:
habe ein paar Rezepte 20x je 2x/Woche,die sollen jetzt nach 8x abgerechnet werden?
Nach einer Info der BGHV Süd auf Anfrage wird letztmalig eine Vo. mit Unterbrechung wg. Urlaub erstattet mit Verweis auf die neue DGUV Regelungen.
Alles ohne Gewähr für andere Fälle.
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morpheus-06 schrieb:
Nach der Info der DGUV müsste das so sein. Habe auch 20er Rezepte da ist aber eine Genehmigungsnummer drauf, da die bisherige Frist überschritten wird.
Nach einer Info der BGHV Süd auf Anfrage wird letztmalig eine Vo. mit Unterbrechung wg. Urlaub erstattet mit Verweis auf die neue DGUV Regelungen.
Alles ohne Gewähr für andere Fälle.
Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Fachkreise // News (bundesweit) // Einzelansicht
vorher war es bei 2 Wochen,da habe ich doch auch schon 20x behandelt ohne Probleme
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therapeutin schrieb:
Meinst du das hier:
Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Fachkreise // News (bundesweit) // Einzelansicht
vorher war es bei 2 Wochen,da habe ich doch auch schon 20x behandelt ohne Probleme
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morpheus-06 schrieb:
Ja das meinte ich. Mit der 2 Wo. Regelung sind die BG'n mehr wie kulant, da allen klar sein muss, dass dies nicht funktioniert. In BaWü gab es bei den BG'en kaum Absetzungen. Ob das anhält weiß eigentlich niemand.
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in der Anschreiben steht nichts von Praxen, nur EAP usw
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therapeutin schrieb:
ich glaube das zählt nicht für normale Praxen...
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in der Anschreiben steht nichts von Praxen, nur EAP usw
Handlungsanleitung zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der
• Physiotherapie/Krankengymnastik - Physikalischen Therapie
• Ergotherapie
• Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP)
• Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung (BGSW)
• Arbeitsplatzbezogenen Muskuloskelettalen Rehabilitation (ABMR)
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morpheus-06 schrieb:
es betrifft auch die PT-Praxen, siehe weiteren Text und die
Handlungsanleitung zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der
• Physiotherapie/Krankengymnastik - Physikalischen Therapie
• Ergotherapie
• Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP)
• Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung (BGSW)
• Arbeitsplatzbezogenen Muskuloskelettalen Rehabilitation (ABMR)
3.
Aufgaben des Therapeuten (Praxisinhabers)
•
Erklärung, dass mit der Annahme des Vordrucks „Verordnung von Leistungen zur
KG/PT“ die vertraglichen Regelungen zwischen den physiotherapeutischen Beruf
s-verbänden und den Verbänden der Unfallversicherungsträger anerkannt, insbeson-
dere,
dass die fachlichen Anforderungen erfüllt und die vereinbarten Gebühren ak-
zeptiert werden
•
unverzüglicher Beginn
(spätestens innerhalb einer Woche nach Verordnung)
der
Behandlung gemäß ärztlicher Verordnung
•
inhaltliche und zeitliche Einhaltung der Leistungserbringung nach der Verordnung
•
Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen und Teilnahme an Qualitäts
-
sicherungsprogrammen
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die Frage ist ,ob es uns als PI betrifft wenn der Arzt mehr verordnet oder besser haben wir das zu überprüfen...
3.
Aufgaben des Therapeuten (Praxisinhabers)
•
Erklärung, dass mit der Annahme des Vordrucks „Verordnung von Leistungen zur
KG/PT“ die vertraglichen Regelungen zwischen den physiotherapeutischen Beruf
s-verbänden und den Verbänden der Unfallversicherungsträger anerkannt, insbeson-
dere,
dass die fachlichen Anforderungen erfüllt und die vereinbarten Gebühren ak-
zeptiert werden
•
unverzüglicher Beginn
(spätestens innerhalb einer Woche nach Verordnung)
der
Behandlung gemäß ärztlicher Verordnung
•
inhaltliche und zeitliche Einhaltung der Leistungserbringung nach der Verordnung
•
Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen und Teilnahme an Qualitäts
-
sicherungsprogrammen
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morpheus-06 schrieb:
susanne846 schrieb am 29.8.16 23:01:
Darf ein BG Rezept, das vor der Reha ausgestellt ist, nach dieser Reha weiter "abgearbeitet" werden oder muss es auf jeden Fall mit Beginn der Reha abgerechnet werden? :unamused:
Es muss abgebrochen werden. Darauf weist die DGUV aktuell explizit hin. Unterbrechungsfristen wie bei den anderen Krankenkassen üblich, sind bei DGUV/BG nicht vorgesehen. Die Behandlung kann also – auch mit Begründung – nicht unterbrochen werden.
Auch der Behandlungszeitraum ändert sich. Nach der neuen Handlungsanleitung der DGUV ist die Behandlung für einen Zeitraum bis zu vier Wochen möglich. Eine 10er Vo. braucht jetzt ein Intervall von 3-4x pro Woche. Das könnte massiv Absetzungen bedeuten, wenn die 4 Wochen überschritten werden.
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