Physiotherapeut/-in (m/w/d)
gesucht Willkommensprämie 1000
Euro !
Wo und wie möchtest du arbeiten?
Wir haben für jeden das passende
Arbeitsumfeld in unseren jeweiligen
Standorten:
Praxis für Physio und Ergotherapie
in einem Ärztehaus in Siegburg,
sehr zentral gelegen direkt am
Bahnhof. Unsere Praxis ist sehr
modern eingerichtet, ein großer
Raum für KG Gerät und auch
Gruppentherapie steht zur
Verfügung.
Ambulante Rehabilitation mit 6
Indikationen in Hennef, zentral am
Bahn...
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ich habe eine Frage und zwar es geht um ein BG Rezept:
1. Ausstellungsdatum 18.05.2018
Heißt ja eigentlich das Behandlungsbeginn spätestens am 25.05.2018 beginnen muss (weg. 7 Tage etc.)
2. Praxisurlaub: 21.05.-26.05.2018
3. Muss ich es irgendwo vermerken oder bei BG anrufen und bescheid geben, dass weg. Urlaub der Behandlungsbeginn sich verzögert hat? Oder wie macht ihr das? Pat. war jetzt zum ersten Termin am 28.05.2018
Lg, Natalie
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natalie84 schrieb:
Hallo,
ich habe eine Frage und zwar es geht um ein BG Rezept:
1. Ausstellungsdatum 18.05.2018
Heißt ja eigentlich das Behandlungsbeginn spätestens am 25.05.2018 beginnen muss (weg. 7 Tage etc.)
2. Praxisurlaub: 21.05.-26.05.2018
3. Muss ich es irgendwo vermerken oder bei BG anrufen und bescheid geben, dass weg. Urlaub der Behandlungsbeginn sich verzögert hat? Oder wie macht ihr das? Pat. war jetzt zum ersten Termin am 28.05.2018
Lg, Natalie
zu 1. Spätester Behandlungsbeginn wäre der 31.5 ( 14 Tages Frist nicht 7)
Zu 2.Wie war der Uralub ? :wink:
Zu 3. Mit dem 28 .5 bist du auf der sicheren Seite
Grüße, Jörg
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Herbert schrieb:
Ich kenne auch die 7 Tage, wo hast du die 14 Tage-Frist her?
Dein Beitrag ist richtig!
BG 7 Tage
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RoFo schrieb:
@Herbert: soooorrry, sollte hilfreich sein!!!!!!
Dein Beitrag ist richtig!
BG 7 Tage
da die BG keine gesetzliche Krankenversicherung ist, gelten andere Regel...und die sollte man als PI schon kennen und wissen. Hier also spätestens nach 7 Tagen und es gibt keine Unterbrechung usw
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
Hallo,
da die BG keine gesetzliche Krankenversicherung ist, gelten andere Regel...und die sollte man als PI schon kennen und wissen. Hier also spätestens nach 7 Tagen und es gibt keine Unterbrechung usw
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Hier also spätestens nach 7 Tagen und es gibt keine Unterbrechung usw
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Eine begründete Unterbrechung kann durchaus mit der BG (zuständigen Bearbeiter/in) besprochen werden. Ich hatte mehrfach diese Fälle.
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666 schrieb:
JürgenK schrieb am 31.5.18 08:12:
Hier also spätestens nach 7 Tagen und es gibt keine Unterbrechung usw
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Eine begründete Unterbrechung kann durchaus mit der BG (zuständigen Bearbeiter/in) besprochen werden. Ich hatte mehrfach diese Fälle.
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
...dies sind Einzelfallentscheidungen und nicht generell wie ber der GKV...
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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666 schrieb:
Ich bezog mich auf Einzelfälle, wenn es pauschal klang, dann bitte im Lesen korrigieren.
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traffic27 schrieb:
Hallo,
zu 1. Spätester Behandlungsbeginn wäre der 31.5 ( 14 Tages Frist nicht 7)
Zu 2.Wie war der Uralub ? :wink:
Zu 3. Mit dem 28 .5 bist du auf der sicheren Seite
Grüße, Jörg
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physiox100 schrieb:
Lass beim BG-Arzt den ersten Behandlungstag unten links bei "Behandlungsbeginn am..." eintragen.
die D-Ärzte sind in der Regel dazu verpflichtet, den Patienten schnellstmöglich wieder in das Arbeitsleben zu integrieren. Lässt der D-Arzt das Feld frei, so ist das zumindest die "Nettigkeit", dass der Behandlungsbeginn laut Handlungsanweisung des DGUV innerhalb von 7 Kalendertagen vorgenommen werden muss.
Wir erhalten auch Verordnungen, bei denen am Ausstellungstag der Verordnung begonnen werden soll. Terminlich nicht auszuführen.
Grundsätzlich muss der spätere Behandlungsbeginn mit dem D-Arzt abgesprochen werden (der seine Behandlung danach planen muss).
Ist das nicht (oder nicht mehr) machbar (Frist bereits überschritten, 1. Behandlung nach der Frist durchgeführt) ist eine Kontaktaufnahme zur BG möglich, um die Leistung(en) mit einer Kostenzusage im Einzelfall noch vergütet zu bekommen. Allerdings sollte das ein Einzelfall bleiben.
Das klingt jetzt platt, aber: kannst Du den spätestes Behandlungsbeginn nicht sicher stellen, ist diese Verordnung nicht entgegen zu nehmen, sondern der Patient an jemanden zu verweisen, der den Behandlungsauftrag des D-Arztes ausführen kann.
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ruesay schrieb:
Hallo,
die D-Ärzte sind in der Regel dazu verpflichtet, den Patienten schnellstmöglich wieder in das Arbeitsleben zu integrieren. Lässt der D-Arzt das Feld frei, so ist das zumindest die "Nettigkeit", dass der Behandlungsbeginn laut Handlungsanweisung des DGUV innerhalb von 7 Kalendertagen vorgenommen werden muss.
Wir erhalten auch Verordnungen, bei denen am Ausstellungstag der Verordnung begonnen werden soll. Terminlich nicht auszuführen.
Grundsätzlich muss der spätere Behandlungsbeginn mit dem D-Arzt abgesprochen werden (der seine Behandlung danach planen muss).
Ist das nicht (oder nicht mehr) machbar (Frist bereits überschritten, 1. Behandlung nach der Frist durchgeführt) ist eine Kontaktaufnahme zur BG möglich, um die Leistung(en) mit einer Kostenzusage im Einzelfall noch vergütet zu bekommen. Allerdings sollte das ein Einzelfall bleiben.
Das klingt jetzt platt, aber: kannst Du den spätestes Behandlungsbeginn nicht sicher stellen, ist diese Verordnung nicht entgegen zu nehmen, sondern der Patient an jemanden zu verweisen, der den Behandlungsauftrag des D-Arztes ausführen kann.
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