Das sind Ihre Aufgaben
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
kann mir jemanden sagen wo ich die "Richtlinien" für eine BG Verordnung finde?
D.h. Behandlungsunterbrechung, Abrechnungsart...
Mit den Link der auf den Rezept steht bin ich leider nicht weiter gekommen da es diese Seite nicht mehr gibt.
Vilen Dank.
LG
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seseba schrieb:
Hallo zusammen,
kann mir jemanden sagen wo ich die "Richtlinien" für eine BG Verordnung finde?
D.h. Behandlungsunterbrechung, Abrechnungsart...
Mit den Link der auf den Rezept steht bin ich leider nicht weiter gekommen da es diese Seite nicht mehr gibt.
Vilen Dank.
LG
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TheStonie schrieb:
Schau dir den Vertrag an, gibs sonst glaub ich beim Infos zur aktuellen Corona-Krise
suche bei Physio.de
obere Leiste Infothek und hier unter Gesetze, Richtlinien, Rahmenempfehlungen
Gruß Manfred
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CM Müller schrieb:
Hallo Seseba,
suche bei Physio.de
obere Leiste Infothek und hier unter Gesetze, Richtlinien, Rahmenempfehlungen
Gruß Manfred
§ 3
Durchführung der Behandlung
(1) Der in § 2 Abs. 1 genannte Personenkreis kann für die Behandlung von Unfallverletzten und Berufserkrankten eine Vergütung von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann beanspruchen, wenn dieser oder der von ihm bevollmächtigte Arzt (Durchgangsarzt, H-Arzt, Handchirurg nach § 37 Abs. 3 des Ärztevertrages oder behandelnder Arzt bei Berufskrankheiten) ihn mit der Behandlung beauftragt hat und die Behandlung grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung begonnen worden ist. Der Auftrag wird vom Arzt schriftlich auf dem für die gesetzliche Unfallversicherung bestimmten Verordnungsblatt erteilt; es dürfen nur ärztlich verordnete Leistungen ausgeführt werden. Die in der Verordnung enthaltenen Vorgaben, insbesondere der Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer, sind einzuhalten. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf Vergütung.
(2) Mit der Behandlung ist unverzüglich zu beginnen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen nur von einem in der Praxis regelmäßig tätigen freien Mitarbeiter erfüllt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2), so darf die Behandlung nur von ihm durchgeführt werden. Können die Vorgaben (Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer) vom Therapeuten nicht eingehalten werden, so sollte dieser unverzüglich weitere geeignete Therapeuten in der näheren Umgebung benennen und den Unfallverletzten/ Berufserkrankten dorthin verweisen.
(3) Kann die Behandlung aus Gründen, die in der Person des Unfallverletzten/ Berufserkrankten liegen, nicht verordnungsgemäß ausgeführt werden, so ist hierüber unverzüglich der verordnende Arzt zu unterrichten und ggfs. der Patient anzuhalten, sich beim Arzt vorzustellen.
Ist dann eine Woche zu Beginn wenn ich es richtig gelesen habe...
Kann dies verändert werden.
Habe eine Verodnung die gekommen ist bevor die alte fertig war.
Wie sieht es aus mit Unterbrechung? Da steht nichts, da steht nur was von Zeitabstände...
Hat da jemand Erfahrung?
Vielen Dank
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Der Arzt kann einen späteren Behandlungsbeginn auf dem Formular eintragen.
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Tempelritter schrieb:
Eine Unterbrechnung sieht der Vertrag mit der BG nicht vor, Absetzungen gibt es aber kaum.
Der Arzt kann einen späteren Behandlungsbeginn auf dem Formular eintragen.
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seseba schrieb:
Kann man die Beginnänderung per Fax machen?
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seseba schrieb:
Was heisst kaum? Wann wird abgesetzt?
Was heisst kaum? Wann wird abgesetzt?
Kommt auf die einzelne BG drauf an, die eine ist kulanter, die andere nicht. Richte dich nachdem Vertrag und alles wird gut.
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Tempelritter schrieb:
seseba schrieb am 9.3.15 19:25:
Was heisst kaum? Wann wird abgesetzt?
Kommt auf die einzelne BG drauf an, die eine ist kulanter, die andere nicht. Richte dich nachdem Vertrag und alles wird gut.
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seseba schrieb:
Heisst das ich soll einfach den Rezept abrechen wenn ein Patient eine Woche nicht kommen kann?!
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Inche schrieb:
Ich werde jetzt nach 5 von 6 Behandlunen abrechnen da der Patient 2 Wochen Urlaub macht
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ali schrieb:
das ist die sichere Variante, wobei ich bisher nie ne Absetzung deswegen hatte...
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seseba schrieb:
Also ich habe das gefunden:
§ 3
Durchführung der Behandlung
(1) Der in § 2 Abs. 1 genannte Personenkreis kann für die Behandlung von Unfallverletzten und Berufserkrankten eine Vergütung von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann beanspruchen, wenn dieser oder der von ihm bevollmächtigte Arzt (Durchgangsarzt, H-Arzt, Handchirurg nach § 37 Abs. 3 des Ärztevertrages oder behandelnder Arzt bei Berufskrankheiten) ihn mit der Behandlung beauftragt hat und die Behandlung grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung begonnen worden ist. Der Auftrag wird vom Arzt schriftlich auf dem für die gesetzliche Unfallversicherung bestimmten Verordnungsblatt erteilt; es dürfen nur ärztlich verordnete Leistungen ausgeführt werden. Die in der Verordnung enthaltenen Vorgaben, insbesondere der Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer, sind einzuhalten. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf Vergütung.
(2) Mit der Behandlung ist unverzüglich zu beginnen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen nur von einem in der Praxis regelmäßig tätigen freien Mitarbeiter erfüllt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2), so darf die Behandlung nur von ihm durchgeführt werden. Können die Vorgaben (Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer) vom Therapeuten nicht eingehalten werden, so sollte dieser unverzüglich weitere geeignete Therapeuten in der näheren Umgebung benennen und den Unfallverletzten/ Berufserkrankten dorthin verweisen.
(3) Kann die Behandlung aus Gründen, die in der Person des Unfallverletzten/ Berufserkrankten liegen, nicht verordnungsgemäß ausgeführt werden, so ist hierüber unverzüglich der verordnende Arzt zu unterrichten und ggfs. der Patient anzuhalten, sich beim Arzt vorzustellen.
Ist dann eine Woche zu Beginn wenn ich es richtig gelesen habe...
Kann dies verändert werden.
Habe eine Verodnung die gekommen ist bevor die alte fertig war.
Wie sieht es aus mit Unterbrechung? Da steht nichts, da steht nur was von Zeitabstände...
Hat da jemand Erfahrung?
Vielen Dank
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