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AN DER NORDSEE EINEN
Physiotherapeuten (m/w/d)
Die Strandklinik St. Peter-Ording,
Fachklinik für Psychosomatik,
Pneumologie und Orthopädie, liegt
direkt an der Erlebnis-Promenade.
SPO, das führende Seebad an
der Nordsee auf dem Festland,
besticht durch eine endlose Weite,
frische Nordseeluft und Raum für
lange Sparziergänge am Strand und
im UNESCO Weltnaturerbe
Wattenmeer. Wir sind sicher einer
der spannendsten und in...
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zählt ab dem Akutereignis das Ausstellungsdatum des letzten verordneten Rezeptes oder der letzte Behandlungstermin ??
Vielen DAnk schon mal für die Hilfe
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Benz schrieb:
Folgender Fall : Z.N. KNieTEP, also 6 Monate ab Akutereignis (also OP Datum) läuft der besondere Verordnungsbedarf. Jetzt bin ich mir nicht sicher, wie lange ich Rezepte annehmen bzw. abarbeiten kann.8ich weis : 6 Monate, aber
zählt ab dem Akutereignis das Ausstellungsdatum des letzten verordneten Rezeptes oder der letzte Behandlungstermin ??
Vielen DAnk schon mal für die Hilfe
Der BVB hat dich insoweit erst einmal nicht zu interessieren, aber ... sobald der BVB-Fall abgelaufen ist (d.h. nach Ende der letzten VO), musst du lediglich die Anzahl Behandlungen pro VO im Blick behalten.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Annehmen kannst du immer und Abarbeiten kannst du auch weiterhin (Ausstellungsdatum ist entscheidend). smiley Nur der 6- bzw. 12-Monatsfrist für die gesamte VO-Gültigkeitsadauer ist wichtig.
Der BVB hat dich insoweit erst einmal nicht zu interessieren, aber ... sobald der BVB-Fall abgelaufen ist (d.h. nach Ende der letzten VO), musst du lediglich die Anzahl Behandlungen pro VO im Blick behalten.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Benz schrieb am 21.07.2022 16:54 Uhr:Um Deinen 2. Abschnitt geht es mir, da die VO's immer für 10 mal sind. und wann ist dann genau ENDE der letzte Verordnung ? (Ausstellungsdatum oder letzter Behandlungstag ? ) Für den BVB-Fall ist das Ausstellungsdatum der VO (sprich vor Ablauf der 6 Monate n. Akutereignis) entscheidend. Wenn das passt kannst du die 10 Behandlungen ganz normal zu Ende behandeln.
MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Hab ich was verpasst: Seit der neuen HMR ist doch die Behandlungsmenge orientierend. Bzw. ist diese überschritten, kann der Arzt trotzdem weiter verordnen.
MfG :)
ein BVB oder LHM hat keine starre Orientierungsmenge. Sondern die Menge orientiert sich an die Frequenz in 3 Monate. Für uns ist es safe nur dann, wenn der ICD Code aufgelistet ist.
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massu schrieb:
@Ingo Friedrich hält sich der Arzt an die Orientierungsmenge z.B: 6x KG, 10xKG-ZNS ist es für uns safe egal wieviel Rezepte verordnet werden. Für den Arzt kann es zur Wirtschaftlichkeitsprüfung kommen.
ein BVB oder LHM hat keine starre Orientierungsmenge. Sondern die Menge orientiert sich an die Frequenz in 3 Monate. Für uns ist es safe nur dann, wenn der ICD Code aufgelistet ist.
Der Leistungserbringer ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen LHB bzw. BVB als erfüllt gelten. Sofern es sich bei der Voraussetzung aber um das Alter des Versicherten handelt, sollte dies auch von Seiten des Leistungserbringers geprüft werden.
Insoweit sind sich erstmal alle einig. Was nicht geklärt ist, ob alle Vermerke in der Spalte "HINWEIS/SPEZIFIKATION" (d.h. auch die, die nicht dem Alter betreffen) von uns zu beachten sind. Da müssen wir auf eine eindeutig Klarstellung im Frage-Antworten-Katalog warten. Bis dahin geht man ein deutliches Absetzungsrisiko ein, was ja nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre nicht ganz abwegig ist.
Meine Einschätzung:
1) das Alter ist von uns sehr leicht zu prüfen, daher ist das zu beachten,
2) daraus folgt, dass m.E. alle andere Hinweise auch von uns zu beachten sind, aber nur insoweit uns das auch möglich ist,
3) ist das Datum des Akutereignis von uns prüfbar, z.B. durch Angabe auf der VO (Status n. Knie-TEP am 01.01.2001), dann habe ich das als LE zu auch beachten.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Ingo Friedrich
Handelt es sich um einen ICD-10-Code, der als Besonderer Verordnungsbedarf (BVB) oder als Langfristiger Heilmittelbedarf (LHB) gilt, so dürfen Verordnungen für einen Behandlungszeitraum für 12 Wochen ausgestellt werden. Die Verordnungsmenge ist dann abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach Ausstellung der Verordnung gewährleistet ist. Bei allen Diagnosen, die nicht als BVB oder LHB gelten, sind die im Heilmittelkatalog angegebenen Höchstmengen je Verordnung bindend.
Der Leistungserbringer ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen LHB bzw. BVB als erfüllt gelten. Sofern es sich bei der Voraussetzung aber um das Alter des Versicherten handelt, sollte dies auch von Seiten des Leistungserbringers geprüft werden.
Insoweit sind sich erstmal alle einig. Was nicht geklärt ist, ob alle Vermerke in der Spalte "HINWEIS/SPEZIFIKATION" (d.h. auch die, die nicht dem Alter betreffen) von uns zu beachten sind. Da müssen wir auf eine eindeutig Klarstellung im Frage-Antworten-Katalog warten. Bis dahin geht man ein deutliches Absetzungsrisiko ein, was ja nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre nicht ganz abwegig ist.
Meine Einschätzung:
1) das Alter ist von uns sehr leicht zu prüfen, daher ist das zu beachten,
2) daraus folgt, dass m.E. alle andere Hinweise auch von uns zu beachten sind, aber nur insoweit uns das auch möglich ist,
3) ist das Datum des Akutereignis von uns prüfbar, z.B. durch Angabe auf der VO (Status n. Knie-TEP am 01.01.2001), dann habe ich das als LE zu auch beachten.
Da gehe ich keinerlei Risiko ein, solange die Kassen dies nicht eindeutig klargestellt haben.
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mogli123 schrieb:
Wenn ich das Datum des Akutereignis nicht eindeutig überprüfen kann oder es nicht angegeben ist, überschreite ich nicht die Höchstverordnungsmenge.
Da gehe ich keinerlei Risiko ein, solange die Kassen dies nicht eindeutig klargestellt haben.
Das setzt natürlich voraus, dass wir alle Akutereignis ICD Codes kennen. Wir schreiben mittlerweile bei jeden ein Fax und bitten einen BVB zu eröffnen. Bisher war nur ein Arzt dabei der die Codes nicht annehmen wollte.
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massu schrieb:
@mogli123 meist ist das so, dass die Ärzte die ICD Kombi von den TEPs nicht kennen. Ich ruf beim Arzt an, oder bitte per Fax mir das Datum vom Akutereignis aufzuschreiben. Dauert nicht lange und ich bin sicher nicht umsonst zu arbeiten. Beim nächsten Rezept steht neben dem ICD auch das Datum vom Akutereignis.
Das setzt natürlich voraus, dass wir alle Akutereignis ICD Codes kennen. Wir schreiben mittlerweile bei jeden ein Fax und bitten einen BVB zu eröffnen. Bisher war nur ein Arzt dabei der die Codes nicht annehmen wollte.
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Benz schrieb:
Um Deinen 2. Abschnitt geht es mir, da die VO's immer für 10 mal sind. und wann ist dann genau ENDE der letzte Verordnung ? (Ausstellungsdatum oder letzter Behandlungstag ? )
... steht das irgendwo so auch geschrieben ? (Rahmenvertrag ?)
Vielen DAnk für die INFOS.......
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massu schrieb:
@Benz steht Inder Anlage 2 bei der BVB Liste neben den ICDs
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Benz schrieb:
"Für den BVB-Fall ist das Ausstellungsdatum der VO (sprich vor Ablauf der 6 Monate n. Akutereignis) entscheidend "
... steht das irgendwo so auch geschrieben ? (Rahmenvertrag ?)
Vielen DAnk für die INFOS.......
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