Neues Crewmitglied gesucht
Wir suchen ab 1.1.2025
Unterstützung in unserer maritim
gestalteten Praxis in Halstenbek,
vor dem Tor nach Hamburg- gut
angebunden mit Bus , Bahn und
Autobahn....
Gleichzeitig könnte ich Wohnraum
zur Verfügung stellen.
Eine 2,5 Zi Whg, mit Balkon, neuer
Einbauküche und in ruhiger
Wohnlage bietet einen zusätzlichen
Anreiz, auch für Bewerber aus
anderen Regionen.
Unser Team besteht aus sieben
Mitarbeiter*innen und zwei Kräften
an der Rezeption.
Diese B...
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UW schrieb:
ist es hier möglich sofort quartalsweise zu Verordnen (wie bei den langfristigen Behandlungsbedarf)?..und wenn ja bitte eine Quellenangabe
Quellenangabe: Heilmittel-Richtlinie § 7 Abs. 6:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Fast: zwar nicht quartalsweise, sondern für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen, wobei der höhere Wert einer Therapiefrequenz für die maximale Anzahl an Behandlungen ausschlaggebend ist - also z.B. 36 Behandlungen bei einer Therapiefrequenz von 1-3 pro Woche.
Abweichend von Absatz 5 [Anmerkung: zulässige Höpchstmenge] gilt für Versicherte mit einem langfristigen Heilmittelbedarf nach § 8, dass die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden können. Dies gilt ebenso für Verordnungen aufgrund von ICD-10-Codes, in Verbindung mit der entsprechenden Diagnosegruppe, die einen besonderen Verordnungsbedarf nach § 106b Absatz 2 Satz 4 SGB V begründen. Sofern dieser einer Altersbeschränkung unterliegt, ist das Alter der Versicherten ebenfalls maßgeblich bei der Bemessung der Höchstverordnungsmenge je Verordnung. Die Anzahl der zu verordnenden Behandlungseinheiten ist dabei in Abhängigkeit von der Therapiefrequenz zu bemessen. Sofern eine Frequenzspanne auf der Verordnung angegeben wird, ist der höchste Wert für die Bemessung der maximalen Verordnungsmenge maßgeblich. Die orientierende Behandlungsmenge gemäß Heilmittelkatalog ist nicht zu berücksichtigen. Soweit verordnete Behandlungseinheiten innerhalb des 12 Wochen Zeitraums nicht vollständig erbracht wurden, behält die Verordnung unter Berücksichtigung des § 16 Absatz 4 ihre Gültigkeit.
Quellenangabe: Heilmittel-Richtlinie § 7 Abs. 6:
Gruß
Nora
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