Frage steht oben. Bin mir nicht sicher, weil ich so etwas selten habe.
Ein Rezept Krankengymnastik, ein Rezept Heißluft und Massage.
Beide Rezepte sind am selben Tag ausgestellt.
Beide Rezepte als Diagnose: cervicales und lumbales Pseudoradikulärsyndrom,
auf dem Krankengymnastik Rezept steht noch ZUSÄTZLICH muskuläre Dysbalance.
Die Patientin ist Beihilfe versichert ( Beamtin) und möchte, dass BEIDE Behandlungen am selben Tag laufen.
Ist das möglich oder gibt das Ärger mit der Beihilfe? Habt ihr Erfahrungen?
Danke für jeden Tipp! :tired_face:
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Frage steht oben. Bin mir nicht sicher, weil ich so etwas selten habe.
Ein Rezept Krankengymnastik, ein Rezept Heißluft und Massage.
Beide Rezepte sind am selben Tag ausgestellt.
Beide Rezepte als Diagnose: cervicales und lumbales Pseudoradikulärsyndrom,
auf dem Krankengymnastik Rezept steht noch ZUSÄTZLICH muskuläre Dysbalance.
Die Patientin ist Beihilfe versichert ( Beamtin) und möchte, dass BEIDE Behandlungen am selben Tag laufen.
Ist das möglich oder gibt das Ärger mit der Beihilfe? Habt ihr Erfahrungen?
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annette215 schrieb:
Frage steht oben. Bin mir nicht sicher, weil ich so etwas selten habe.
Ein Rezept Krankengymnastik, ein Rezept Heißluft und Massage.
Beide Rezepte sind am selben Tag ausgestellt.
Beide Rezepte als Diagnose: cervicales und lumbales Pseudoradikulärsyndrom,
auf dem Krankengymnastik Rezept steht noch ZUSÄTZLICH muskuläre Dysbalance.
Die Patientin ist Beihilfe versichert ( Beamtin) und möchte, dass BEIDE Behandlungen am selben Tag laufen.
Ist das möglich oder gibt das Ärger mit der Beihilfe? Habt ihr Erfahrungen?
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Bei MT und Massage kein Problem, aber KG und Massage kann das meines Wissens bei gleicher Diagnose noch ein Problem für den Patienten geben.
Allerdings kann er ja diskutieren, das die Dysbalance eine weitere Diagnose wäre....
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wieso hat sich da nochmal was geändert ?
Bei MT und Massage kein Problem, aber KG und Massage kann das meines Wissens bei gleicher Diagnose noch ein Problem für den Patienten geben.
Allerdings kann er ja diskutieren, das die Dysbalance eine weitere Diagnose wäre....
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ali schrieb:
wieso hat sich da nochmal was geändert ?
Bei MT und Massage kein Problem, aber KG und Massage kann das meines Wissens bei gleicher Diagnose noch ein Problem für den Patienten geben.
Allerdings kann er ja diskutieren, das die Dysbalance eine weitere Diagnose wäre....
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MT und KMT ging immer. Bei KG und KMT auf einer Vo. hat die Beihilfe immer wieder mal rumgezickt, bei 2 Rezepten war das auch nie ein Problem.
Die Änderung der Bundesbeihilfeverordnung war im Juli 2014.
...Bisher waren neben den Leistungen der Krankengymnastik (Nr. 3 bis 5 des Leistungsverzeichnisses) Leistungen nach den Nummern 9 (Bewegungsübungen) und 17 (Massagen) nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht wurden. Dieser Passus wurde aufgehoben. Damit können die Leistungen parallel verordnet werden...
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• JürgenK
MT und KMT ging immer. Bei KG und KMT auf einer Vo. hat die Beihilfe immer wieder mal rumgezickt, bei 2 Rezepten war das auch nie ein Problem.
Die Änderung der Bundesbeihilfeverordnung war im Juli 2014.
...Bisher waren neben den Leistungen der Krankengymnastik (Nr. 3 bis 5 des Leistungsverzeichnisses) Leistungen nach den Nummern 9 (Bewegungsübungen) und 17 (Massagen) nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht wurden. Dieser Passus wurde aufgehoben. Damit können die Leistungen parallel verordnet werden...
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morpheus-06 schrieb:
MT und KMT ging immer. Bei KG und KMT auf einer Vo. hat die Beihilfe immer wieder mal rumgezickt, bei 2 Rezepten war das auch nie ein Problem.
Die Änderung der Bundesbeihilfeverordnung war im Juli 2014.
...Bisher waren neben den Leistungen der Krankengymnastik (Nr. 3 bis 5 des Leistungsverzeichnisses) Leistungen nach den Nummern 9 (Bewegungsübungen) und 17 (Massagen) nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht wurden. Dieser Passus wurde aufgehoben. Damit können die Leistungen parallel verordnet werden...
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morpheus-06 schrieb:
seit Änderung der Beihilferichtlinien kein Problem mehr.
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Privatpatient möchte das beide Behandlungen am selben Tag stattfinden.Punkt.
Alles andere (Beihilfe....Kotz...,Kostenübernahme..) für den Leistungserbringer unerheblich.
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Privatpatient möchte das beide Behandlungen am selben Tag stattfinden.Punkt.
Alles andere (Beihilfe....Kotz...,Kostenübernahme..) für den Leistungserbringer unerheblich.
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Das mag richtig sein, aber man konnte damals den Versicherten aufklären, dass es Probleme mit der Erstattung durch die Beihilfe geben könnte. Das finde ich nur fair.
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• JürgenK
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Das mag richtig sein, aber man konnte damals den Versicherten aufklären, dass es Probleme mit der Erstattung durch die Beihilfe geben könnte. Das finde ich nur fair.
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morpheus-06 schrieb:
Das mag richtig sein, aber man konnte damals den Versicherten aufklären, dass es Probleme mit der Erstattung durch die Beihilfe geben könnte. Das finde ich nur fair.
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Haben wir auch bei einer Patientin schon seit Jahren . Sie hat zwei Rezepte , beide Behandlungen an einem Tag und sie hatte noch nie Probleme mit der Erstattung .
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Haben wir auch bei einer Patientin schon seit Jahren . Sie hat zwei Rezepte , beide Behandlungen an einem Tag und sie hatte noch nie Probleme mit der Erstattung .
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Leni C. schrieb:
Haben wir auch bei einer Patientin schon seit Jahren . Sie hat zwei Rezepte , beide Behandlungen an einem Tag und sie hatte noch nie Probleme mit der Erstattung .
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Seelchen schrieb:
Privatpatient möchte das beide Behandlungen am selben Tag stattfinden.Punkt.
Alles andere (Beihilfe....Kotz...,Kostenübernahme..) für den Leistungserbringer unerheblich.
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Ein Rezept Krankengymnastik, ein Rezept Heißluft und Massage.
Beide Rezepte sind am selben Tag ausgestellt.
Beide Rezepte als Diagnose: cervicales und lumbales Pseudoradikulärsyndrom,
auf dem Krankengymnastik Rezept steht noch ZUSÄTZLICH muskuläre Dysbalance.
Die Patientin ist Beihilfe versichert ( Beamtin) und möchte, dass BEIDE Behandlungen am selben Tag laufen.
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annette215 schrieb:
Frage steht oben. Bin mir nicht sicher, weil ich so etwas selten habe.
Ein Rezept Krankengymnastik, ein Rezept Heißluft und Massage.
Beide Rezepte sind am selben Tag ausgestellt.
Beide Rezepte als Diagnose: cervicales und lumbales Pseudoradikulärsyndrom,
auf dem Krankengymnastik Rezept steht noch ZUSÄTZLICH muskuläre Dysbalance.
Die Patientin ist Beihilfe versichert ( Beamtin) und möchte, dass BEIDE Behandlungen am selben Tag laufen.
Ist das möglich oder gibt das Ärger mit der Beihilfe? Habt ihr Erfahrungen?
Danke für jeden Tipp! :tired_face:
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annette215 schrieb:
Vielen Dank für deine Antwort, wann sind die denn geändert worden? Noch eine Antwort wäre nett. :thumbsdown:
Bei MT und Massage kein Problem, aber KG und Massage kann das meines Wissens bei gleicher Diagnose noch ein Problem für den Patienten geben.
Allerdings kann er ja diskutieren, das die Dysbalance eine weitere Diagnose wäre....
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ali schrieb:
wieso hat sich da nochmal was geändert ?
Bei MT und Massage kein Problem, aber KG und Massage kann das meines Wissens bei gleicher Diagnose noch ein Problem für den Patienten geben.
Allerdings kann er ja diskutieren, das die Dysbalance eine weitere Diagnose wäre....
Die Änderung der Bundesbeihilfeverordnung war im Juli 2014.
...Bisher waren neben den Leistungen der Krankengymnastik (Nr. 3 bis 5 des Leistungsverzeichnisses) Leistungen nach den Nummern 9 (Bewegungsübungen) und 17 (Massagen) nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht wurden. Dieser Passus wurde aufgehoben. Damit können die Leistungen parallel verordnet werden...
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morpheus-06 schrieb:
MT und KMT ging immer. Bei KG und KMT auf einer Vo. hat die Beihilfe immer wieder mal rumgezickt, bei 2 Rezepten war das auch nie ein Problem.
Die Änderung der Bundesbeihilfeverordnung war im Juli 2014.
...Bisher waren neben den Leistungen der Krankengymnastik (Nr. 3 bis 5 des Leistungsverzeichnisses) Leistungen nach den Nummern 9 (Bewegungsübungen) und 17 (Massagen) nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht wurden. Dieser Passus wurde aufgehoben. Damit können die Leistungen parallel verordnet werden...
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morpheus-06 schrieb:
seit Änderung der Beihilferichtlinien kein Problem mehr.
Alles andere (Beihilfe....Kotz...,Kostenübernahme..) für den Leistungserbringer unerheblich.
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morpheus-06 schrieb:
Das mag richtig sein, aber man konnte damals den Versicherten aufklären, dass es Probleme mit der Erstattung durch die Beihilfe geben könnte. Das finde ich nur fair.
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Leni C. schrieb:
Haben wir auch bei einer Patientin schon seit Jahren . Sie hat zwei Rezepte , beide Behandlungen an einem Tag und sie hatte noch nie Probleme mit der Erstattung .
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Seelchen schrieb:
Privatpatient möchte das beide Behandlungen am selben Tag stattfinden.Punkt.
Alles andere (Beihilfe....Kotz...,Kostenübernahme..) für den Leistungserbringer unerheblich.
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