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Physiotherapie, auf deren
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WERTSCHÄTZUNG, FAIRNESS,
ZUVERLÄSSIGKEIT
Wir möchten Dich begeistern mit
uns innovative Wege zu gehen.
Das Praxiskonzept unserer Privat-
u. Kassenpraxis beruht auf der
Überzeugung, dass Therapie immer
ganzheitlich, integrativ und
achtsamkeitsorientiert sein sollte.
Zur Umsetzung dieses Konzeptes
bieten wir Dir Freiräume für
Deine eigen...
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Die betroffene Patientin ist über 70 und hat einen Schlaganfall erlitten. Sie zeigt jedesmal bei Unterbrechung der Therapie ( Urlaub meinerseits oder Kranheit ) eine Verschlechterung. Die rezeptaustellende Ärztin, hat auf dem Rezept extra drei mal die Woche erforderlich drauf geschrieben. Die Beihilfe interessiert das nicht und hat nun nur noch 40 % von ihren 30 % bezahlt und beruft sich auf ihr Schreiben, das der / ihr medizinischer Dienst der Meinung ist und die Beihilfe der Meinung ist nur noch ein mal die Woche zu therapieren. Es hat keinerlei Untersuchungen oder persönliche Anschauungen seitens des medizinischen Dienste von der Beihilfe stattgefunden. Sie haben es einfach entschieden und der Beihilfe mitgeteilt, das ein mal die Woche ausreichen würde ohne Begründung. Darauf hin, schrieb die zuständige Ärztin, dass eine Verschlechterung voraussehbar ist und sie weiterhin drei mal pro Woche als erforderlich sieht. Das wird ignoriert und man ist nicht bereit die drei mal pro Woche geleisteten Behandlungen der patientin zu vergüten.
Steht der eigene medizinische Dienst über die Verordnung der zu behandelnden Ärztin, die die Patientin regelmässig sieht und der medizinische Dienst eine Fernbestimmung praktiziert hat ?
Ich weiss das die Patientin die Kosten übernehmen muss aber ist das wirklich rechtens oder kann sie dagegen vorgehen ?
Würde mich sehr über eure Antworten und / oder Ratschläge freuen.
Danke
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gabriele3 schrieb:
hallo, ich würde euch gerne mal fragen ob es rechtens ist, das die Beihilfe , ihren eigenen medizinischen Dienst beurteilen lässt, dass die vorgeschriebene Frequenz vom Arzt, reduziert werden kann von 3 mal die Woche, auf ein mal die Woche.
Die betroffene Patientin ist über 70 und hat einen Schlaganfall erlitten. Sie zeigt jedesmal bei Unterbrechung der Therapie ( Urlaub meinerseits oder Kranheit ) eine Verschlechterung. Die rezeptaustellende Ärztin, hat auf dem Rezept extra drei mal die Woche erforderlich drauf geschrieben. Die Beihilfe interessiert das nicht und hat nun nur noch 40 % von ihren 30 % bezahlt und beruft sich auf ihr Schreiben, das der / ihr medizinischer Dienst der Meinung ist und die Beihilfe der Meinung ist nur noch ein mal die Woche zu therapieren. Es hat keinerlei Untersuchungen oder persönliche Anschauungen seitens des medizinischen Dienste von der Beihilfe stattgefunden. Sie haben es einfach entschieden und der Beihilfe mitgeteilt, das ein mal die Woche ausreichen würde ohne Begründung. Darauf hin, schrieb die zuständige Ärztin, dass eine Verschlechterung voraussehbar ist und sie weiterhin drei mal pro Woche als erforderlich sieht. Das wird ignoriert und man ist nicht bereit die drei mal pro Woche geleisteten Behandlungen der patientin zu vergüten.
Steht der eigene medizinische Dienst über die Verordnung der zu behandelnden Ärztin, die die Patientin regelmässig sieht und der medizinische Dienst eine Fernbestimmung praktiziert hat ?
Ich weiss das die Patientin die Kosten übernehmen muss aber ist das wirklich rechtens oder kann sie dagegen vorgehen ?
Würde mich sehr über eure Antworten und / oder Ratschläge freuen.
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Tempelritter schrieb:
Das ist aber nicht der MDK sondern ein beauftragter Gutachter der Versicherung oder Beihilfestelle, der in der Regel auch Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten einbezieht. Die Patientin kann dem widersprechen und ggf. die Beihilfe auf volle Zahlung verklagen.
"WENN DIE KRANKENKASSE KEIN KRANKENGELD ZAHLEN WILL
Obwohl es Ihr gutes Recht ist, Krankengeld zu beziehen, kann es in sehr seltenen Fällen vorkommen, dass sich Ihre Kasse querstellt. Zum Beispiel, weil sie der Auffassung ist, dass Sie längst wieder gesund sind und arbeiten können. Dennoch darf die Krankenkasse die Lohnersatz-Zahlungen nicht einfach so streichen. Sie muss eigene Ermittlungen anstellen, um ihre Behauptungen zu beweisen. Dazu gehören in der Regel die Befragung der behandelnden Ärzte und eine medizinische Untersuchung. Die Kasse darf sich dabei nicht allein auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen berufen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. L 8 KR 228/06)."
Da dreht es sich zwar um das Krankengeld, aber der Grundsatz der eigenen Ermittlungen steht im Vordergrund. Da die Beihilfe keine GKV-Kasse ist, wird das wohl vor ein Zivilgericht gehen müssen, bin mir aber da nicht sicher. Anwalt einschalten ist sicher das Beste!
mfg hgb :wink:
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Achilles2
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Achilles2 schrieb:
Ich kann es fast nicht glauben, daß die Beihilfestelle den MDK miteinbezieht. Die Beihilfestelle hat bei meinen Patienten seit über 20 Jahren noch nie diesbezüglich eingegriffen. Wohl aber die "Restkostenversicherungen", die die Patienten zusätzlich abgeschlossen haben (je nach Versichertenstatus zahlt die Beihilfekasse 60 %, 70 % 80% usw). Für die restlichen offenen Beträge haben die Beamten dann diese Zusatzversicherung und die machen dann Einschnitte bei Patienten, die nach deren Meinung zu oft behandelt wurden. Aber auch erst dann, wenn 300 - 400 Behandlungen schon bezahlt wurden, dann wird manchmal auf 30 Behandlungen pro Jahr herabgesetzt.
Mit kollegialen Grüßen
Achilles2
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hgb schrieb:
Zum Thema Kürzung ohne eigene Untersuchung hatte Tom1350 unlängst dies im Forum eingestellt:
"WENN DIE KRANKENKASSE KEIN KRANKENGELD ZAHLEN WILL
Obwohl es Ihr gutes Recht ist, Krankengeld zu beziehen, kann es in sehr seltenen Fällen vorkommen, dass sich Ihre Kasse querstellt. Zum Beispiel, weil sie der Auffassung ist, dass Sie längst wieder gesund sind und arbeiten können. Dennoch darf die Krankenkasse die Lohnersatz-Zahlungen nicht einfach so streichen. Sie muss eigene Ermittlungen anstellen, um ihre Behauptungen zu beweisen. Dazu gehören in der Regel die Befragung der behandelnden Ärzte und eine medizinische Untersuchung. Die Kasse darf sich dabei nicht allein auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen berufen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. L 8 KR 228/06)."
Da dreht es sich zwar um das Krankengeld, aber der Grundsatz der eigenen Ermittlungen steht im Vordergrund. Da die Beihilfe keine GKV-Kasse ist, wird das wohl vor ein Zivilgericht gehen müssen, bin mir aber da nicht sicher. Anwalt einschalten ist sicher das Beste!
mfg hgb :wink:
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