Deine Aufgaben
Behandlung von Patient*innen in
Einzel- und Gruppentherapien
Einsatz und Entwicklung von
unterschiedlichen
Behandlungstechniken
Bewertung der Mobilität und des
Gesundheitszustands von
Patient*innen
Betreuung der Medizinischen
Trainingstherapie
Zusammenarbeit mit den Kolleg*innen
in unserem interdisziplinären Team
Das bringst du mit
Du überzeugst als menschliche und
teamfähige Persönlichkeit
Physiotherapeutische Ausbildung
oder Studium
Du willst als Einsteiger*in er...
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Bin gerade dabei meinen Businessplan zu schreiben. Dabei stoße ich auch auf das Thema Zahlungsfristen der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften etc.
Nun steht im Rahmenvertrag der BG:
§ 6
Bezahlung
(1) Die Rechnungen sind vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Eingang zu bezahlen.
(2) Wird die Zahlungsfrist vom Unfallversicherungsträger nicht eingehalten, setzt die Geltendmachung eines evtl. Verzugsschadens eine erfolglose Mahnung mit angemessener Fristsetzung (2 Wochen) voraus. Für die Mahnung dürfen lediglich die entstandenen Portokosten berechnet werden.
(3) Die Bezahlung der Leistungen nach dieser Vereinbarung schließt die Geltendmachung von Forderungen gegen den Patienten aus.
Für die Mahnung dürfen lediglich die entstandenen Portokosten berechnet werden?
Warum ist das bei den Krankenkassen möglich und hier nicht? Oder ist das trotzdem mit einem Rechtsanwalt durchsetzbar?
Geht mir jetzt nur ums Prinzip. Stecke selber nicht in so einem Fall.
Hatte mal Arbeitgeber die Arbeitsverträge mit eingetragenen "Klauseln" hatten die vor Gericht nicht haltbar waren.
Aber bei einer Genossenschaft......? Ist das hier anders zu werten? Dann könnten ja theoretisch die Krankenkassen genauso verfahren. Andere, PI hätten das Nachsehen.
Schönes Wochenende!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo!
Bin gerade dabei meinen Businessplan zu schreiben. Dabei stoße ich auch auf das Thema Zahlungsfristen der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften etc.
Nun steht im Rahmenvertrag der BG:
§ 6
Bezahlung
(1) Die Rechnungen sind vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Eingang zu bezahlen.
(2) Wird die Zahlungsfrist vom Unfallversicherungsträger nicht eingehalten, setzt die Geltendmachung eines evtl. Verzugsschadens eine erfolglose Mahnung mit angemessener Fristsetzung (2 Wochen) voraus. Für die Mahnung dürfen lediglich die entstandenen Portokosten berechnet werden.
(3) Die Bezahlung der Leistungen nach dieser Vereinbarung schließt die Geltendmachung von Forderungen gegen den Patienten aus.
Für die Mahnung dürfen lediglich die entstandenen Portokosten berechnet werden?
Warum ist das bei den Krankenkassen möglich und hier nicht? Oder ist das trotzdem mit einem Rechtsanwalt durchsetzbar?
Geht mir jetzt nur ums Prinzip. Stecke selber nicht in so einem Fall.
Hatte mal Arbeitgeber die Arbeitsverträge mit eingetragenen "Klauseln" hatten die vor Gericht nicht haltbar waren.
Aber bei einer Genossenschaft......? Ist das hier anders zu werten? Dann könnten ja theoretisch die Krankenkassen genauso verfahren. Andere, PI hätten das Nachsehen.
Schönes Wochenende!
Gesetz bricht Vertrag (Privatrecht). Es ist also genauso wie bei allen GKV.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Vielen Dank für die schnellen und kompetenten Antworten!
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Xela schrieb:
Der Rahmenvertrag ist von 2007. BGB 288 gilt seit 2014.
Gesetz bricht Vertrag (Privatrecht). Es ist also genauso wie bei allen GKV.
§ 288 Abs. 5 BGB
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Also - wie auch schon von Xela genannt: der § 6 Abs. 2 des BG-Rahmenvertrags von 2007 (Verzugsschaden erst nach erfolgloser Mahnung) wird durch die BGB-Regelung aufgehoben.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Ergänzend noch: § 288 Abs. 6 BGB:
Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 [Anmerkung: Verzugspauschale 40,- Euro] oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen.
Also - wie auch schon von Xela genannt: der § 6 Abs. 2 des BG-Rahmenvertrags von 2007 (Verzugsschaden erst nach erfolgloser Mahnung) wird durch die BGB-Regelung aufgehoben.
Gruß
Nora
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tom1350 schrieb:
§ 286 Abs. 3 BGB
§ 288 Abs. 5 BGB
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