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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Privatpatient (lehrer und tochter) zahlt nicht

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Neues Thema
Privatpatient (lehrer und tochter) zahlt nicht
Es gibt 41 Beiträge
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Anonymer Teilnehmer
03.04.2013 17:13
hallo, folgende situation:

- privatpatientin
- hat 2 behandlungsverträge unterschrieben
- behandlungen sind alle durchgefuehrt
- 1. rechnung wurde von vater bezahlt
- danach fällt dem vater ein: die beihilfe zahlt ja nur soundsoviel und fordert den rest zurück (will eine rechnung dafuer schicken :blush:
- zweite rechnung haben sie gar nicht bezahlt, 2.te mahnung geht morgen raus
- tochter (über 18 jahre) versteckt sich hinter dem argument: papa zahlt ja meine versicherung, deshalb soll der mit uns reden....bzw. der schreibt nur (lehrer halt)

was würdet ihr tun? gleich einfordern über gericht?

gruß
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hallo, folgende situation: - privatpatientin - hat 2 behandlungsverträge unterschrieben - behandlungen sind alle durchgefuehrt - 1. rechnung wurde von vater bezahlt - danach fällt dem vater ein: die beihilfe zahlt ja nur soundsoviel und fordert den rest zurück (will eine rechnung dafuer schicken :blush: - zweite rechnung haben sie gar nicht bezahlt, 2.te mahnung geht morgen raus - tochter (über 18 jahre) versteckt sich hinter dem argument: papa zahlt ja meine versicherung, deshalb soll der mit uns reden....bzw. der schreibt nur (lehrer halt) was würdet ihr tun? gleich einfordern über gericht? gruß
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

hallo, folgende situation:

- privatpatientin
- hat 2 behandlungsverträge unterschrieben
- behandlungen sind alle durchgefuehrt
- 1. rechnung wurde von vater bezahlt
- danach fällt dem vater ein: die beihilfe zahlt ja nur soundsoviel und fordert den rest zurück (will eine rechnung dafuer schicken :blush:
- zweite rechnung haben sie gar nicht bezahlt, 2.te mahnung geht morgen raus
- tochter (über 18 jahre) versteckt sich hinter dem argument: papa zahlt ja meine versicherung, deshalb soll der mit uns reden....bzw. der schreibt nur (lehrer halt)

was würdet ihr tun? gleich einfordern über gericht?

gruß

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Wojtek S.
03.04.2013 17:22
Hallo mab,

ein Klassiker :kissing_closed_eyes:

Nach 30 Tagen sind sie automatisch im Verzug, d. h. umgehend einfordern.

Mein Weg führt übern RA und aus die Maus.

Der Vater darf sich ja gerne vogelwild verhalten und Du hilfst ihm auf diesem Weg, der Realität etwas näher zu kommen.

Gruß W.
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• don
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Hallo mab, ein Klassiker :kissing_closed_eyes: Nach 30 Tagen sind sie automatisch im Verzug, d. h. umgehend einfordern. Mein Weg führt übern RA und aus die Maus. Der Vater darf sich ja gerne vogelwild verhalten und Du hilfst ihm auf diesem Weg, der Realität etwas näher zu kommen. Gruß W.
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Wojtek S. schrieb:

Hallo mab,

ein Klassiker :kissing_closed_eyes:

Nach 30 Tagen sind sie automatisch im Verzug, d. h. umgehend einfordern.

Mein Weg führt übern RA und aus die Maus.

Der Vater darf sich ja gerne vogelwild verhalten und Du hilfst ihm auf diesem Weg, der Realität etwas näher zu kommen.

Gruß W.

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RoFo
03.04.2013 17:22
Gerichtliches Mahnverfahren selbst einleiten oder deinem Anwalt übergeben!

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Gerichtliches Mahnverfahren selbst einleiten oder deinem Anwalt übergeben!
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silvia43
03.04.2013 17:46
Vor den Lehrern haben es viele andere auch schon so probiert! 2.Mahnung und dannab zum RA! Wenn der herr Lehrer einen behandl. vertr. unterschrieben hat ists gut für dich!
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Vor den Lehrern haben es viele andere auch schon so probiert! 2.Mahnung und dannab zum RA! Wenn der herr Lehrer einen behandl. vertr. unterschrieben hat ists gut für dich!
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silvia43 schrieb:

Vor den Lehrern haben es viele andere auch schon so probiert! 2.Mahnung und dannab zum RA! Wenn der herr Lehrer einen behandl. vertr. unterschrieben hat ists gut für dich!

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Anonymer Teilnehmer
03.04.2013 17:55
ja, bv liegt vor, die tochter ist patientin und sie hat den vertrag unterschrieben. eigentlich istr es doch auch egal, ob die ueberhaupt versichert ist, oder ueber papa, oder was auch immer.....

wir kommunizieren nur mit der tochter,.....wer zahlt eigentlich meine anwaltskosten???? ich?

gruebel.......ansonsten an ein lustiges inkassobüro abgeben?
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ja, bv liegt vor, die tochter ist patientin und sie hat den vertrag unterschrieben. eigentlich istr es doch auch egal, ob die ueberhaupt versichert ist, oder ueber papa, oder was auch immer..... wir kommunizieren nur mit der tochter,.....wer zahlt eigentlich meine anwaltskosten???? ich? gruebel.......ansonsten an ein lustiges inkassobüro abgeben?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

ja, bv liegt vor, die tochter ist patientin und sie hat den vertrag unterschrieben. eigentlich istr es doch auch egal, ob die ueberhaupt versichert ist, oder ueber papa, oder was auch immer.....

wir kommunizieren nur mit der tochter,.....wer zahlt eigentlich meine anwaltskosten???? ich?

gruebel.......ansonsten an ein lustiges inkassobüro abgeben?

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Jörg Imbach
03.04.2013 19:27
Ich würde den in der großen Pause im Lehrerzimmer besuchen: " Ach Herr ......ich war gerade in der Gegend und habe gedacht ich erinner Sie persönlich daran, dass meine Rechnung vom...... noch nicht bezahlt ist".
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Ich würde den in der großen Pause im Lehrerzimmer besuchen: " Ach Herr ......ich war gerade in der Gegend und habe gedacht ich erinner Sie persönlich daran, dass meine Rechnung vom...... noch nicht bezahlt ist".
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Jörg Imbach schrieb:

Ich würde den in der großen Pause im Lehrerzimmer besuchen: " Ach Herr ......ich war gerade in der Gegend und habe gedacht ich erinner Sie persönlich daran, dass meine Rechnung vom...... noch nicht bezahlt ist".

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W. Stangner
03.04.2013 21:13
Wenn ich die Situation und damit Dein Problem recht verstanden habe:
Alleinige Schuldnerin Deiner Forderung(en) ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits volljährige, aber anscheinend noch in der Ausbildung befindliche Tochter, die derzeit offensichtlich nicht zahlungsfähig zu sein scheint (Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze,; evtl. aber pfändbares Vermögen?). Ich würde mir, wenn alle Stricke reißen, einen gerichtlichen Titel erwirken, aus dem dann 30 Jahre lang die Forderung beigetrieben werden kann. Irgendwann wird das Mädchen ja mal Geld verdienen. Denn vom Vater ist auf dem direkten Weg Nichts zu holen. Der hat zwar einen Beihilfeanspruch für seine Tochter, auf den kannst aber weder Du noch die Tochter zugreifen. Gleiches gilt für die Privatversicherung, die der Vater bzw. ein Elternteil für seine Tochter abgeschlossen hat.
Wenn allerdings der Vater Deine Leistungen tatsächlich mit der Beihilfe und/oder der Versicherung abrechnet und Dir nicht zumindest die Erstattungsleistungen der Beihilfe sowie der Versicherung weiterreicht, dann bekäme er ein Problem und Du Unterstützung von Seiten der Beihilfe und der Versicherung. Bei Lehrern müßte sich die zuständige Beihilfestelle leicht ermitteln lassen.
Bei Einschaltung eines Anwalts bleibst Du erst mal auf den Kosten für den Anwalt sitzen. Und bei einem gerichtlichen Schuldenbeitreibungsverfahren (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) mußt Du auch finanziell in Vorlage gehen.

Walli
:hushed:
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Wenn ich die Situation und damit Dein Problem recht verstanden habe: Alleinige Schuldnerin Deiner Forderung(en) ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits volljährige, aber anscheinend noch in der Ausbildung befindliche Tochter, die derzeit offensichtlich nicht zahlungsfähig zu sein scheint (Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze,; evtl. aber pfändbares Vermögen?). Ich würde mir, wenn alle Stricke reißen, einen gerichtlichen Titel erwirken, aus dem dann 30 Jahre lang die Forderung beigetrieben werden kann. Irgendwann wird das Mädchen ja mal Geld verdienen. Denn vom Vater ist auf dem direkten Weg Nichts zu holen. Der hat zwar einen Beihilfeanspruch für seine Tochter, auf den kannst aber weder Du noch die Tochter zugreifen. Gleiches gilt für die Privatversicherung, die der Vater bzw. ein Elternteil für seine Tochter abgeschlossen hat. Wenn allerdings der Vater Deine Leistungen tatsächlich mit der Beihilfe und/oder der Versicherung abrechnet und Dir nicht zumindest die Erstattungsleistungen der Beihilfe sowie der Versicherung weiterreicht, dann bekäme er ein Problem und Du Unterstützung von Seiten der Beihilfe und der Versicherung. Bei Lehrern müßte sich die zuständige Beihilfestelle leicht ermitteln lassen. Bei Einschaltung eines Anwalts bleibst Du erst mal auf den Kosten für den Anwalt sitzen. Und bei einem gerichtlichen Schuldenbeitreibungsverfahren (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) mußt Du auch finanziell in Vorlage gehen. Walli :hushed:
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W. Stangner schrieb:

Wenn ich die Situation und damit Dein Problem recht verstanden habe:
Alleinige Schuldnerin Deiner Forderung(en) ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits volljährige, aber anscheinend noch in der Ausbildung befindliche Tochter, die derzeit offensichtlich nicht zahlungsfähig zu sein scheint (Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze,; evtl. aber pfändbares Vermögen?). Ich würde mir, wenn alle Stricke reißen, einen gerichtlichen Titel erwirken, aus dem dann 30 Jahre lang die Forderung beigetrieben werden kann. Irgendwann wird das Mädchen ja mal Geld verdienen. Denn vom Vater ist auf dem direkten Weg Nichts zu holen. Der hat zwar einen Beihilfeanspruch für seine Tochter, auf den kannst aber weder Du noch die Tochter zugreifen. Gleiches gilt für die Privatversicherung, die der Vater bzw. ein Elternteil für seine Tochter abgeschlossen hat.
Wenn allerdings der Vater Deine Leistungen tatsächlich mit der Beihilfe und/oder der Versicherung abrechnet und Dir nicht zumindest die Erstattungsleistungen der Beihilfe sowie der Versicherung weiterreicht, dann bekäme er ein Problem und Du Unterstützung von Seiten der Beihilfe und der Versicherung. Bei Lehrern müßte sich die zuständige Beihilfestelle leicht ermitteln lassen.
Bei Einschaltung eines Anwalts bleibst Du erst mal auf den Kosten für den Anwalt sitzen. Und bei einem gerichtlichen Schuldenbeitreibungsverfahren (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) mußt Du auch finanziell in Vorlage gehen.

Walli
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Britt
03.04.2013 23:15
Wenn der Vater Lehrer ist und die Tochter über ihn versichert ist, wieso sollte der Vater dann nicht dafür aufkommen müssen?
Ich würde auf alle Fälle einen Anwalt einschalten. Die Anwaltskosten kann mab dem Schuldner aufs Auge drücken.
Wenn ein Honorarvertrag unterschrieben wird in dem genauen Wissen, dass man ihn nicht bezahlen will oder kann, ist das klarer Betrug.
Dieses Beispiel zeigt wieder einmal mehr, dass man bei Privatpatienten sofort kassieren sollte. Dies gilt ganz besonders für Beamte.

Gruß Britt
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• michael933
Wenn der Vater Lehrer ist und die Tochter über ihn versichert ist, wieso sollte der Vater dann nicht dafür aufkommen müssen? Ich würde auf alle Fälle einen Anwalt einschalten. Die Anwaltskosten kann mab dem Schuldner aufs Auge drücken. Wenn ein Honorarvertrag unterschrieben wird in dem genauen Wissen, dass man ihn nicht bezahlen will oder kann, ist das klarer Betrug. Dieses Beispiel zeigt wieder einmal mehr, dass man bei Privatpatienten sofort kassieren sollte. Dies gilt ganz besonders für Beamte. Gruß Britt
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Britt schrieb:

Wenn der Vater Lehrer ist und die Tochter über ihn versichert ist, wieso sollte der Vater dann nicht dafür aufkommen müssen?
Ich würde auf alle Fälle einen Anwalt einschalten. Die Anwaltskosten kann mab dem Schuldner aufs Auge drücken.
Wenn ein Honorarvertrag unterschrieben wird in dem genauen Wissen, dass man ihn nicht bezahlen will oder kann, ist das klarer Betrug.
Dieses Beispiel zeigt wieder einmal mehr, dass man bei Privatpatienten sofort kassieren sollte. Dies gilt ganz besonders für Beamte.

Gruß Britt

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Wojtek S.
04.04.2013 07:38
... und sich den Spaß an den kreativen Einfällen nehmen lassen, die von Beamten vorgebracht werden, warum sie nur den Beihilfesatz zahlen können/ wollen?

Das der Vater hier, die nicht erstattete Differenz mit einer Rechnung einfordern will, ist doch ein Brüller

Nun, ich denke man kann den Weg wählen den Du vorgeschlagen hast oder jeden anderen solange man eine klare Linie hat(was natürlich ein wenig Rückrat verlangt).

Gruß W.



[bearbeitet am 04.04.13 07:57]
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... und sich den Spaß an den kreativen Einfällen nehmen lassen, die von Beamten vorgebracht werden, warum sie nur den Beihilfesatz zahlen können/ wollen? Das der Vater hier, die nicht erstattete Differenz mit einer Rechnung einfordern will, ist doch ein Brüller Nun, ich denke man kann den Weg wählen den Du vorgeschlagen hast oder jeden anderen solange man eine klare Linie hat(was natürlich ein wenig Rückrat verlangt). Gruß W. [bearbeitet am 04.04.13 07:57]
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Wojtek S. schrieb:

... und sich den Spaß an den kreativen Einfällen nehmen lassen, die von Beamten vorgebracht werden, warum sie nur den Beihilfesatz zahlen können/ wollen?

Das der Vater hier, die nicht erstattete Differenz mit einer Rechnung einfordern will, ist doch ein Brüller

Nun, ich denke man kann den Weg wählen den Du vorgeschlagen hast oder jeden anderen solange man eine klare Linie hat(was natürlich ein wenig Rückrat verlangt).

Gruß W.



[bearbeitet am 04.04.13 07:57]

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Eberhard
04.04.2013 10:52

Es ist gesetzlich verboten, Schuldner öffentlich an ihre Schulden zu erinnern.

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Es ist gesetzlich verboten, Schuldner öffentlich an ihre Schulden zu erinnern.
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Eberhard schrieb:


Es ist gesetzlich verboten, Schuldner öffentlich an ihre Schulden zu erinnern.

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Anonymer Teilnehmer
04.04.2013 12:10
..es ist noch besser: tochter ist studentin mit eigener wohnung in einer großen teuren stadt (in einem teuren viertel der stadt). und studiert (kein witz, aber brueller nummer 2): lehramt!.....lol
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..es ist noch besser: tochter ist studentin mit eigener wohnung in einer großen teuren stadt (in einem teuren viertel der stadt). und studiert (kein witz, aber brueller nummer 2): lehramt!.....lol
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

..es ist noch besser: tochter ist studentin mit eigener wohnung in einer großen teuren stadt (in einem teuren viertel der stadt). und studiert (kein witz, aber brueller nummer 2): lehramt!.....lol

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rheuma
04.04.2013 13:19
stimmt, zumal wenn sie gar nicht vertragspartner gewesen sind.
die tochter war/ ist hier der schuldner und nicht der vater.
dass der vater bezahlt bzw. über seine versicherung die leistung bezahlt wird, ist völlig unerheblich.
gruss
uli
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stimmt, zumal wenn sie gar nicht vertragspartner gewesen sind. die tochter war/ ist hier der schuldner und nicht der vater. dass der vater bezahlt bzw. über seine versicherung die leistung bezahlt wird, ist völlig unerheblich. gruss uli
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rheuma schrieb:

stimmt, zumal wenn sie gar nicht vertragspartner gewesen sind.
die tochter war/ ist hier der schuldner und nicht der vater.
dass der vater bezahlt bzw. über seine versicherung die leistung bezahlt wird, ist völlig unerheblich.
gruss
uli

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rheuma
04.04.2013 13:36
was ist daran der brueller?
der vater ist lehrer und die tochter studiert auf lehramt, na und?

woher weisst du denn, dass die tochter in einer "teuren" wohnung lebt? hat sie darüber geredet?

um welchen differenzbetrag auf 10 behandlungen bezogen, dreht es sich hier eigentlich?
war das auch so im behandlungsvertrag aufgeführt?

natürlich kann gläubiger ein inkassobüro beauftragen. dann sollte die rechnung hieb- und stichfest sein.
wehrt sich der schuldner im eingeleiteten mahnverfahren, erhält gläubiger nicht automatisch nen titel. dann geht es zum kadi.
auch mit dem versuchten betrugsvorwurf sollte sehr bedacht umgegangen werden. fühlt sich der schuldner nicht hinreichend aufgeklärt, weigert sich daher zu zahlen, entfällt sofort dieser vorwurf. das wäre dann ein eigentor.

gruss
uli
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was ist daran der brueller? der vater ist lehrer und die tochter studiert auf lehramt, na und? woher weisst du denn, dass die tochter in einer "teuren" wohnung lebt? hat sie darüber geredet? um welchen differenzbetrag auf 10 behandlungen bezogen, dreht es sich hier eigentlich? war das auch so im behandlungsvertrag aufgeführt? natürlich kann gläubiger ein inkassobüro beauftragen. dann sollte die rechnung hieb- und stichfest sein. wehrt sich der schuldner im eingeleiteten mahnverfahren, erhält gläubiger nicht automatisch nen titel. dann geht es zum kadi. auch mit dem versuchten betrugsvorwurf sollte sehr bedacht umgegangen werden. fühlt sich der schuldner nicht hinreichend aufgeklärt, weigert sich daher zu zahlen, entfällt sofort dieser vorwurf. das wäre dann ein eigentor. gruss uli
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rheuma schrieb:

was ist daran der brueller?
der vater ist lehrer und die tochter studiert auf lehramt, na und?

woher weisst du denn, dass die tochter in einer "teuren" wohnung lebt? hat sie darüber geredet?

um welchen differenzbetrag auf 10 behandlungen bezogen, dreht es sich hier eigentlich?
war das auch so im behandlungsvertrag aufgeführt?

natürlich kann gläubiger ein inkassobüro beauftragen. dann sollte die rechnung hieb- und stichfest sein.
wehrt sich der schuldner im eingeleiteten mahnverfahren, erhält gläubiger nicht automatisch nen titel. dann geht es zum kadi.
auch mit dem versuchten betrugsvorwurf sollte sehr bedacht umgegangen werden. fühlt sich der schuldner nicht hinreichend aufgeklärt, weigert sich daher zu zahlen, entfällt sofort dieser vorwurf. das wäre dann ein eigentor.

gruss
uli

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StefanP
04.04.2013 14:09
rheuma schrieb:

> um welchen differenzbetrag auf 10 behandlungen bezogen, dreht
> es sich hier eigentlich?
> war das auch so im behandlungsvertrag aufgeführt?

Der Differenzbetrag zwischen den beihilfefähigen Höchstsätzen und dem Satz, den die Praxis für eine Behandlung berechnet muss in keinster Weise aufgeführt werden.
Im Behandlungsvertrag muss lediglich der Einzelpreis der Behandlung und der Gesamtpreis der Behandlungsserie aufgeführt werden.

Dazu der Hinweis, dass evtl. die Versicherung des Patienten nicht den vollen Satz bezahlt - und gut ist.

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rheuma schrieb: > um welchen differenzbetrag auf 10 behandlungen bezogen, dreht > es sich hier eigentlich? > war das auch so im behandlungsvertrag aufgeführt? Der Differenzbetrag zwischen den beihilfefähigen Höchstsätzen und dem Satz, den die Praxis für eine Behandlung berechnet muss in keinster Weise aufgeführt werden. Im Behandlungsvertrag muss lediglich der Einzelpreis der Behandlung und der Gesamtpreis der Behandlungsserie aufgeführt werden. Dazu der Hinweis, dass evtl. die Versicherung des Patienten nicht den vollen Satz bezahlt - und gut ist.
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StefanP schrieb:

rheuma schrieb:

> um welchen differenzbetrag auf 10 behandlungen bezogen, dreht
> es sich hier eigentlich?
> war das auch so im behandlungsvertrag aufgeführt?

Der Differenzbetrag zwischen den beihilfefähigen Höchstsätzen und dem Satz, den die Praxis für eine Behandlung berechnet muss in keinster Weise aufgeführt werden.
Im Behandlungsvertrag muss lediglich der Einzelpreis der Behandlung und der Gesamtpreis der Behandlungsserie aufgeführt werden.

Dazu der Hinweis, dass evtl. die Versicherung des Patienten nicht den vollen Satz bezahlt - und gut ist.

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rheuma
04.04.2013 14:47
das ist mir auch klar.

1. bei einem geringen betrag sollte man sich überlegen, ob man alles mögliche in bewegung setzt - kostet schliesslich alles zeit und geld! und auch nerven.

2. die tochter hatte höchstwahrscheinlich null ahnung von den beihilfebemessungshöchstsätzen. war ihr das klar, was sie unterschrieben hat? unwissenheit schützt nicht vor strafe. doch die einlassungen der patientin kennt man nicht sollte es zur klage kommen.
das alles hätte vermieden werden können, wenn klar darauf hingewiesen worden wäre. machen übrigens schon einige PT praxen. glasklare aussagen, tafeln hängen an der wand; ausserdem muss unterschrieben werden. jede/r beihilfeberechtigte weiss sofort, wieviel er selber an kosten tragen muss. da kann niemand mehr vortragen, dass ihm dieser betrag nicht bekannt gewesen sei vor beginn der behandlung.
gruss
uli
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das ist mir auch klar. 1. bei einem geringen betrag sollte man sich überlegen, ob man alles mögliche in bewegung setzt - kostet schliesslich alles zeit und geld! und auch nerven. 2. die tochter hatte höchstwahrscheinlich null ahnung von den beihilfebemessungshöchstsätzen. war ihr das klar, was sie unterschrieben hat? unwissenheit schützt nicht vor strafe. doch die einlassungen der patientin kennt man nicht sollte es zur klage kommen. das alles hätte vermieden werden können, wenn klar darauf hingewiesen worden wäre. machen übrigens schon einige PT praxen. glasklare aussagen, tafeln hängen an der wand; ausserdem muss unterschrieben werden. jede/r beihilfeberechtigte weiss sofort, wieviel er selber an kosten tragen muss. da kann niemand mehr vortragen, dass ihm dieser betrag nicht bekannt gewesen sei vor beginn der behandlung. gruss uli
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rheuma schrieb:

das ist mir auch klar.

1. bei einem geringen betrag sollte man sich überlegen, ob man alles mögliche in bewegung setzt - kostet schliesslich alles zeit und geld! und auch nerven.

2. die tochter hatte höchstwahrscheinlich null ahnung von den beihilfebemessungshöchstsätzen. war ihr das klar, was sie unterschrieben hat? unwissenheit schützt nicht vor strafe. doch die einlassungen der patientin kennt man nicht sollte es zur klage kommen.
das alles hätte vermieden werden können, wenn klar darauf hingewiesen worden wäre. machen übrigens schon einige PT praxen. glasklare aussagen, tafeln hängen an der wand; ausserdem muss unterschrieben werden. jede/r beihilfeberechtigte weiss sofort, wieviel er selber an kosten tragen muss. da kann niemand mehr vortragen, dass ihm dieser betrag nicht bekannt gewesen sei vor beginn der behandlung.
gruss
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Andreas216
04.04.2013 14:58
Was daran der Brüller ist rheuma? Kann ich Dir sagen: Die meisten Diskussionen bei PP Rechnungen hat man ...na..mit welcher Berufsgruppe??????? LEHRER!!!!!!!!!!! Wir haben in unserem Abrechnungsprogramm sogar ein Kürzel bei "Risikogruppe" - "L" wie Lehrer! Das ist eine eigene Spezies von Patienten!
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Was daran der Brüller ist rheuma? Kann ich Dir sagen: Die meisten Diskussionen bei PP Rechnungen hat man ...na..mit welcher Berufsgruppe??????? LEHRER!!!!!!!!!!! Wir haben in unserem Abrechnungsprogramm sogar ein Kürzel bei "Risikogruppe" - "L" wie Lehrer! Das ist eine eigene Spezies von Patienten!
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Andreas216 schrieb:

Was daran der Brüller ist rheuma? Kann ich Dir sagen: Die meisten Diskussionen bei PP Rechnungen hat man ...na..mit welcher Berufsgruppe??????? LEHRER!!!!!!!!!!! Wir haben in unserem Abrechnungsprogramm sogar ein Kürzel bei "Risikogruppe" - "L" wie Lehrer! Das ist eine eigene Spezies von Patienten!

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rheuma
04.04.2013 15:18
die meisten privatpatienten sind lehrer, was sagt das aus?
lehrer sind verbeamtet, daraus ergibt sich häufigkeit oder vielzahl. es gibt weit weniger richter und staatsanwälte als lehrer, abgesehen davon, wissen diese mit gesetzen udgl. umzugehen und sich sofort juristisch zu helfen.

lehrer haben auch erfahrungen mit schülern hinter sich. manche verfolgen die lebenswege ihrer ehemaligen schützlinge und bilden sich so ihre eigene meinung. die physios haben alle mal lehrer gehabt.
deshalb nicht immer auf die lehrer einprügeln. die schulzeit ist für euch vorbei. alte offene rechnungen sollten nicht unbeteiligten vorgelegten werden.
gruss
uli
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die meisten privatpatienten sind lehrer, was sagt das aus? lehrer sind verbeamtet, daraus ergibt sich häufigkeit oder vielzahl. es gibt weit weniger richter und staatsanwälte als lehrer, abgesehen davon, wissen diese mit gesetzen udgl. umzugehen und sich sofort juristisch zu helfen. lehrer haben auch erfahrungen mit schülern hinter sich. manche verfolgen die lebenswege ihrer ehemaligen schützlinge und bilden sich so ihre eigene meinung. die physios haben alle mal lehrer gehabt. deshalb nicht immer auf die lehrer einprügeln. die schulzeit ist für euch vorbei. alte offene rechnungen sollten nicht unbeteiligten vorgelegten werden. gruss uli
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rheuma schrieb:

die meisten privatpatienten sind lehrer, was sagt das aus?
lehrer sind verbeamtet, daraus ergibt sich häufigkeit oder vielzahl. es gibt weit weniger richter und staatsanwälte als lehrer, abgesehen davon, wissen diese mit gesetzen udgl. umzugehen und sich sofort juristisch zu helfen.

lehrer haben auch erfahrungen mit schülern hinter sich. manche verfolgen die lebenswege ihrer ehemaligen schützlinge und bilden sich so ihre eigene meinung. die physios haben alle mal lehrer gehabt.
deshalb nicht immer auf die lehrer einprügeln. die schulzeit ist für euch vorbei. alte offene rechnungen sollten nicht unbeteiligten vorgelegten werden.
gruss
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Andreas216
04.04.2013 15:36
Du musst schon richtig lesen: Ich sagte nicht, die meisten PP sind Lehrer...sondern die, mit denen wir am meisten Schwierigkeiten haben!!!! Komischer Weise haben wir das bei Polizisten, Handwerkern und selbständigen PP nicht! Und das ist auch unter Kollegenkreisen bekannt!
Ich prügel niemals auf Lehrer ein....habe an der Privatschule meiner Töchter ganz tolle Lehrer kennen gelernt...Aber die waren keine Beamten...vielleicht deshalb so prima ! :stuck_out_tongue_winking_eye:
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• Burbra
Du musst schon richtig lesen: Ich sagte nicht, die meisten PP sind Lehrer...sondern die, mit denen wir am meisten Schwierigkeiten haben!!!! Komischer Weise haben wir das bei Polizisten, Handwerkern und selbständigen PP nicht! Und das ist auch unter Kollegenkreisen bekannt! Ich prügel niemals auf Lehrer ein....habe an der Privatschule meiner Töchter ganz tolle Lehrer kennen gelernt...Aber die waren keine Beamten...vielleicht deshalb so prima ! :stuck_out_tongue_winking_eye:
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Andreas216 schrieb:

Du musst schon richtig lesen: Ich sagte nicht, die meisten PP sind Lehrer...sondern die, mit denen wir am meisten Schwierigkeiten haben!!!! Komischer Weise haben wir das bei Polizisten, Handwerkern und selbständigen PP nicht! Und das ist auch unter Kollegenkreisen bekannt!
Ich prügel niemals auf Lehrer ein....habe an der Privatschule meiner Töchter ganz tolle Lehrer kennen gelernt...Aber die waren keine Beamten...vielleicht deshalb so prima ! :stuck_out_tongue_winking_eye:

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rheuma
04.04.2013 15:59
okay,
unter den beihilfeberechtigten privatpatienten ist die grösste gruppe die der lehrer.
selbständige und handwerker etc. sind auch privatpatienten. sie haben nicht die vorschrifen der beihilfeordnungen zu beachten.

beihilfeberechtigte gelten als privatpatienten, doch sie sind es nur eingeschränkt.
man sollte wirklich mal aufteilen:
privatpatienten
beihilfeberechtigte
basistarif versicherte
GKV versicherte.

gruss
uli
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okay, unter den beihilfeberechtigten privatpatienten ist die grösste gruppe die der lehrer. selbständige und handwerker etc. sind auch privatpatienten. sie haben nicht die vorschrifen der beihilfeordnungen zu beachten. beihilfeberechtigte gelten als privatpatienten, doch sie sind es nur eingeschränkt. man sollte wirklich mal aufteilen: privatpatienten beihilfeberechtigte basistarif versicherte GKV versicherte. gruss uli
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rheuma schrieb:

okay,
unter den beihilfeberechtigten privatpatienten ist die grösste gruppe die der lehrer.
selbständige und handwerker etc. sind auch privatpatienten. sie haben nicht die vorschrifen der beihilfeordnungen zu beachten.

beihilfeberechtigte gelten als privatpatienten, doch sie sind es nur eingeschränkt.
man sollte wirklich mal aufteilen:
privatpatienten
beihilfeberechtigte
basistarif versicherte
GKV versicherte.

gruss
uli

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Andreas216
04.04.2013 16:20
Gerade aber die leher lassen den Status "Privatpatient" ganz enorm raus hängen!!!!!!!!!!!!!!!
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• morpheus-06
Gerade aber die leher lassen den Status "Privatpatient" ganz enorm raus hängen!!!!!!!!!!!!!!!
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Andreas216 schrieb:

Gerade aber die leher lassen den Status "Privatpatient" ganz enorm raus hängen!!!!!!!!!!!!!!!

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kriegerhexe
04.04.2013 16:55
Mal eine Frage nebenbei - "müssen" Privatpatienten , welche ein Rezept bringen,immer einen Behandlungsvertrag unterschreiben?

Bei uns wird das nicht gemacht, auch wenn Patienten so privat ihre Behandlung bezahlen.
Mein Chef meint, nö - ich bin mir da unsicher.

Weil wir auch schon Pr. Patienten hatten, die ihre Rechnung ungerechtfertigt hoch fanden (weil beihilfe ja nur soundsoviel zahlt) und meinten wir sollten das reduzieren.

Nur - unsere Arbeit ist ja nun auch was wert.... :grin:
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Mal eine Frage nebenbei - "müssen" Privatpatienten , welche ein Rezept bringen,immer einen Behandlungsvertrag unterschreiben? Bei uns wird das nicht gemacht, auch wenn Patienten so privat ihre Behandlung bezahlen. Mein Chef meint, nö - ich bin mir da unsicher. Weil wir auch schon Pr. Patienten hatten, die ihre Rechnung ungerechtfertigt hoch fanden (weil beihilfe ja nur soundsoviel zahlt) und meinten wir sollten das reduzieren. Nur - unsere Arbeit ist ja nun auch was wert.... :grin:
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kriegerhexe schrieb:

Mal eine Frage nebenbei - "müssen" Privatpatienten , welche ein Rezept bringen,immer einen Behandlungsvertrag unterschreiben?

Bei uns wird das nicht gemacht, auch wenn Patienten so privat ihre Behandlung bezahlen.
Mein Chef meint, nö - ich bin mir da unsicher.

Weil wir auch schon Pr. Patienten hatten, die ihre Rechnung ungerechtfertigt hoch fanden (weil beihilfe ja nur soundsoviel zahlt) und meinten wir sollten das reduzieren.

Nur - unsere Arbeit ist ja nun auch was wert.... :grin:

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JürgenK
04.04.2013 16:56
Hallo uli/rheuma.
Es wird der Platz der 1. Vorsitzenden des ZVK (Berufsverband) frei.
DU solltest dich dort bewerben, da passt Du wunderbar mit Deinen hier oft geäußerten Meinungen gut hin.
Viel Erfolg bei der Bewerbung
Mit freundlichen Grüßen
JürgenK :kissing_closed_eyes:



[bearbeitet am 04.04.13 17:35]
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Hallo uli/rheuma. Es wird der Platz der 1. Vorsitzenden des ZVK (Berufsverband) frei. DU solltest dich dort bewerben, da passt Du wunderbar mit Deinen hier oft geäußerten Meinungen gut hin. Viel Erfolg bei der Bewerbung Mit freundlichen Grüßen JürgenK :kissing_closed_eyes: [bearbeitet am 04.04.13 17:35]
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JürgenK schrieb:

Hallo uli/rheuma.
Es wird der Platz der 1. Vorsitzenden des ZVK (Berufsverband) frei.
DU solltest dich dort bewerben, da passt Du wunderbar mit Deinen hier oft geäußerten Meinungen gut hin.
Viel Erfolg bei der Bewerbung
Mit freundlichen Grüßen
JürgenK :kissing_closed_eyes:



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StefanP
04.04.2013 17:15
Nein, Privatpatienten "müssen" es nicht.
Aber wenn man als PI ein wenig Grips hat und im Schadensfall (Pat. zahlt nicht bzw. nur Teilbetrag) sein Recht bekommen will, ist eine Honorarvereinbarung unverzichtbar. Damit wird dokumentiert, dass der Patient vor Beginn der Behandlungsserie genau wusste, wieviel er für die Behandlung bezahlen muss.

Wenn das Dein Chef nicht macht, ist es sein Problem.
Aber er darf sich dann auch nicht beklagen, wenn er im Schadensfall den kürzeren zieht.
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Nein, Privatpatienten "müssen" es nicht. Aber wenn man als PI ein wenig Grips hat und im Schadensfall (Pat. zahlt nicht bzw. nur Teilbetrag) sein Recht bekommen will, ist eine Honorarvereinbarung unverzichtbar. Damit wird dokumentiert, dass der Patient vor Beginn der Behandlungsserie genau wusste, wieviel er für die Behandlung bezahlen muss. Wenn das Dein Chef nicht macht, ist es sein Problem. Aber er darf sich dann auch nicht beklagen, wenn er im Schadensfall den kürzeren zieht.
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StefanP schrieb:

Nein, Privatpatienten "müssen" es nicht.
Aber wenn man als PI ein wenig Grips hat und im Schadensfall (Pat. zahlt nicht bzw. nur Teilbetrag) sein Recht bekommen will, ist eine Honorarvereinbarung unverzichtbar. Damit wird dokumentiert, dass der Patient vor Beginn der Behandlungsserie genau wusste, wieviel er für die Behandlung bezahlen muss.

Wenn das Dein Chef nicht macht, ist es sein Problem.
Aber er darf sich dann auch nicht beklagen, wenn er im Schadensfall den kürzeren zieht.

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morpheus-06
04.04.2013 17:15
nein, es ist kein "MUSS" aber eine Absicherung für den PI im Streitfall.
Nur die Preisliste muss aushängen.

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• jojohppt
nein, es ist kein "MUSS" aber eine Absicherung für den PI im Streitfall. Nur die Preisliste muss aushängen.
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morpheus-06 schrieb:

nein, es ist kein "MUSS" aber eine Absicherung für den PI im Streitfall.
Nur die Preisliste muss aushängen.

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rheuma
04.04.2013 18:53
DANKE, sehr nett die aufforderung.

leider geht das nicht (mehr).
1. völlig fachfremd
2. zu alt
3. meine vita könnte einige abschrecken.
ich habe eine eigene meinung und lass mir den mund nicht verbieten.
4. ich würde mich durchsetzen und für einen verband plädieren. auch die verhandlungen mit der gkv würde ich anders führen. - zielorientierter -

also sei froh, dass solche typen wie mich nicht zur verfügung stehen.

gruss
uli
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DANKE, sehr nett die aufforderung. leider geht das nicht (mehr). 1. völlig fachfremd 2. zu alt 3. meine vita könnte einige abschrecken. ich habe eine eigene meinung und lass mir den mund nicht verbieten. 4. ich würde mich durchsetzen und für einen verband plädieren. auch die verhandlungen mit der gkv würde ich anders führen. - zielorientierter - also sei froh, dass solche typen wie mich nicht zur verfügung stehen. gruss uli
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rheuma schrieb:

DANKE, sehr nett die aufforderung.

leider geht das nicht (mehr).
1. völlig fachfremd
2. zu alt
3. meine vita könnte einige abschrecken.
ich habe eine eigene meinung und lass mir den mund nicht verbieten.
4. ich würde mich durchsetzen und für einen verband plädieren. auch die verhandlungen mit der gkv würde ich anders führen. - zielorientierter -

also sei froh, dass solche typen wie mich nicht zur verfügung stehen.

gruss
uli

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Hase C
04.04.2013 22:56
Nichts anderes geht aus einer Honorarkostenvereinbarung hervor, rheuma... :confused:

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Nichts anderes geht aus einer Honorarkostenvereinbarung hervor, rheuma... :confused:
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Hase C schrieb:

Nichts anderes geht aus einer Honorarkostenvereinbarung hervor, rheuma... :confused:

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Hase C
04.04.2013 23:00
In der Medizin gibt es einen alten Spruch: "Lehrer ist kein Beruf, sondern eine Diagnose".

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In der Medizin gibt es einen alten Spruch: "Lehrer ist kein Beruf, sondern eine Diagnose".
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Hase C schrieb:

In der Medizin gibt es einen alten Spruch: "Lehrer ist kein Beruf, sondern eine Diagnose".

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kriegerhexe
05.04.2013 21:12
Also, unsere Preislisten liegen offen im Wartezimmer aus und sind gut sichtbar.
Ich erkläre den Pr Patienten auch immer was unsere Leistungen kosten.

Ich wäre aber auch ruhiger, wenn es bei uns diese Honorarverträge gäbe....
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Also, unsere Preislisten liegen offen im Wartezimmer aus und sind gut sichtbar. Ich erkläre den Pr Patienten auch immer was unsere Leistungen kosten. Ich wäre aber auch ruhiger, wenn es bei uns diese Honorarverträge gäbe....
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kriegerhexe schrieb:

Also, unsere Preislisten liegen offen im Wartezimmer aus und sind gut sichtbar.
Ich erkläre den Pr Patienten auch immer was unsere Leistungen kosten.

Ich wäre aber auch ruhiger, wenn es bei uns diese Honorarverträge gäbe....

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saloia
08.04.2013 08:28
seit dem neuen patientenrechtegesetz ab 1.1.13 gilt: nur aushang reicht nicht, es muss ein behandlungsvertrag gemacht werden!!

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seit dem neuen patientenrechtegesetz ab 1.1.13 gilt: nur aushang reicht nicht, es muss ein behandlungsvertrag gemacht werden!!
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saloia schrieb:

seit dem neuen patientenrechtegesetz ab 1.1.13 gilt: nur aushang reicht nicht, es muss ein behandlungsvertrag gemacht werden!!

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Britt
08.04.2013 11:30
Ich würde unbedingt einen Honorarvertrag machen. Ist eigentlich logisch. Bei einem Aushang könnte der Patient immer behaupten, er habe ihn nicht richtig zur Kenntnis genommen o.ä.
Ich verstehe nicht, wie PI's es immer wieder schaffen, nicht mal das kleine Einmaleins eines Unternehmers umzusetzen.

Gruß Britt
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• gabriele639
Ich würde unbedingt einen Honorarvertrag machen. Ist eigentlich logisch. Bei einem Aushang könnte der Patient immer behaupten, er habe ihn nicht richtig zur Kenntnis genommen o.ä. Ich verstehe nicht, wie PI's es immer wieder schaffen, nicht mal das kleine Einmaleins eines Unternehmers umzusetzen. Gruß Britt
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Britt schrieb:

Ich würde unbedingt einen Honorarvertrag machen. Ist eigentlich logisch. Bei einem Aushang könnte der Patient immer behaupten, er habe ihn nicht richtig zur Kenntnis genommen o.ä.
Ich verstehe nicht, wie PI's es immer wieder schaffen, nicht mal das kleine Einmaleins eines Unternehmers umzusetzen.

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RoFo schrieb:

Gerichtliches Mahnverfahren selbst einleiten oder deinem Anwalt übergeben!

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canna41
04.04.2013 05:54
Hallo. Leite Deinem Patienten doch bitte mal den § 286 BGB zu. Habe diesen Hinweis einmal auf einer Beamtenseite gefunden, wo ein Lehrer seine Kollegen gewarnt hat dass sie zahlen müssten. Finde leider den Link nicht mehr. Mein Schlusssatz auf den Rechnungen lautet immer: "1 Tag nch dem oben genannten Zahlungsziel setzt der Verzug ein. Weitere Informationen finden Sie auch unter § 286 BGB." Habe seitdem nie wieder Probleme mit nicht rechtzeitiger Zahlung gehabt.

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Hallo. Leite Deinem Patienten doch bitte mal den § 286 BGB zu. Habe diesen Hinweis einmal auf einer Beamtenseite gefunden, wo ein Lehrer seine Kollegen gewarnt hat dass sie zahlen müssten. Finde leider den Link nicht mehr. Mein Schlusssatz auf den Rechnungen lautet immer: "1 Tag nch dem oben genannten Zahlungsziel setzt der Verzug ein. Weitere Informationen finden Sie auch unter § 286 BGB." Habe seitdem nie wieder Probleme mit nicht rechtzeitiger Zahlung gehabt.
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eska
04.04.2013 07:33
Hallo canna41,

ganz genau genommen muss nach dem Versteichen der Fälligkeit - also das, was du als Zahlungsziel definierst - erst eine Mahnung erfolgen. Diese MAHNUNG ist im rechtlichen Prozedere wichtig, denn erst mit ihr beginnt der Verzug (mit eventuell angekündigtem Verzugszins - der muss aber auch in der Rechnung ersichtlich sein). Ein kleiner Formfehler, der manchmal aber große Wirkung zeigt. Allerdings nur, wenn es hart auf hart kommt und jemand es darauf anlegt, alles durch Nachweis von Verfahrensfehlern zu verzögern.

Gruß eska
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Hallo canna41, ganz genau genommen muss nach dem Versteichen der Fälligkeit - also das, was du als Zahlungsziel definierst - erst eine Mahnung erfolgen. Diese MAHNUNG ist im rechtlichen Prozedere wichtig, denn erst mit ihr beginnt der Verzug (mit eventuell angekündigtem Verzugszins - der muss aber auch in der Rechnung ersichtlich sein). Ein kleiner Formfehler, der manchmal aber große Wirkung zeigt. Allerdings nur, wenn es hart auf hart kommt und jemand es darauf anlegt, alles durch Nachweis von Verfahrensfehlern zu verzögern. Gruß eska
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eska schrieb:

Hallo canna41,

ganz genau genommen muss nach dem Versteichen der Fälligkeit - also das, was du als Zahlungsziel definierst - erst eine Mahnung erfolgen. Diese MAHNUNG ist im rechtlichen Prozedere wichtig, denn erst mit ihr beginnt der Verzug (mit eventuell angekündigtem Verzugszins - der muss aber auch in der Rechnung ersichtlich sein). Ein kleiner Formfehler, der manchmal aber große Wirkung zeigt. Allerdings nur, wenn es hart auf hart kommt und jemand es darauf anlegt, alles durch Nachweis von Verfahrensfehlern zu verzögern.

Gruß eska

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MikeS
04.04.2013 13:06
... ausser es erfolgt bereits auf der Rechnung der Hinweis, dass nach Überschreiten der Zahlungsfrist eine Weitergabe an Inkasso/etc. erfolgt. Aber wer tut das schon :blush:

Sonst völlig richtig, auch aufpassen: Der Patient kann auch den Zugang der Rechnung verneinen.

MikeS
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... ausser es erfolgt bereits auf der Rechnung der Hinweis, dass nach Überschreiten der Zahlungsfrist eine Weitergabe an Inkasso/etc. erfolgt. Aber wer tut das schon :blush: Sonst völlig richtig, auch aufpassen: Der Patient kann auch den Zugang der Rechnung verneinen. MikeS
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MikeS schrieb:

... ausser es erfolgt bereits auf der Rechnung der Hinweis, dass nach Überschreiten der Zahlungsfrist eine Weitergabe an Inkasso/etc. erfolgt. Aber wer tut das schon :blush:

Sonst völlig richtig, auch aufpassen: Der Patient kann auch den Zugang der Rechnung verneinen.

MikeS

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Britt
04.04.2013 23:41
Ich sage ja, die einzig vernünftige Sache ist Barzahlung bei jeder Behandlung. Besonders bei Beamten und ganz speziell bei Lehrern.
Spart Geld und Nerven.

Gruß Britt
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• jojohppt
Ich sage ja, die einzig vernünftige Sache ist Barzahlung bei jeder Behandlung. Besonders bei Beamten und ganz speziell bei Lehrern. Spart Geld und Nerven. Gruß Britt
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Britt schrieb:

Ich sage ja, die einzig vernünftige Sache ist Barzahlung bei jeder Behandlung. Besonders bei Beamten und ganz speziell bei Lehrern.
Spart Geld und Nerven.

Gruß Britt

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MikeS
05.04.2013 07:44
Am besten bei dieser Patientengruppe sogar noch vor Beginn der Behandlung :smile:

MikeS
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Am besten bei dieser Patientengruppe sogar noch vor Beginn der Behandlung :smile: MikeS
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MikeS schrieb:

Am besten bei dieser Patientengruppe sogar noch vor Beginn der Behandlung :smile:

MikeS

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SNS37
05.04.2013 08:13
Auf meine Rechnungen steht:

Der Rechnungsbetrag ist nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang ohne Mahnung mit 5% über den Basiszins zu verzinsen
(§§ 286, 288 BGB)

Alles nach den 30 Tagen geht zum RA. Kostet mich nichts, sei denn der Schuldner hatte schon vorher die Finger gehoben.

MfG

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• eMKa
• Wojtek S.
Auf meine Rechnungen steht: Der Rechnungsbetrag ist nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang ohne Mahnung mit 5% über den Basiszins zu verzinsen (§§ 286, 288 BGB) Alles nach den 30 Tagen geht zum RA. Kostet mich nichts, sei denn der Schuldner hatte schon vorher die Finger gehoben. MfG
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SNS37 schrieb:

Auf meine Rechnungen steht:

Der Rechnungsbetrag ist nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang ohne Mahnung mit 5% über den Basiszins zu verzinsen
(§§ 286, 288 BGB)

Alles nach den 30 Tagen geht zum RA. Kostet mich nichts, sei denn der Schuldner hatte schon vorher die Finger gehoben.

MfG

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eska
05.04.2013 11:07
Dann fängt dein Verzug aber auch erst 30 Tage nach Fälligkeit an.
Wichtig ist eben, daß ein VERZUG - auch noch mit Zinsen - nicht am 1. Tag nach Fälligkeit anfangen darf. Deine 30 Tage sind ja wieder recht lang. Mit einer Mahnung - klar, Verwaltungsaufwand - würde sich das auf die Zeit des Postweges reduzieren. 3-4 Werktage - Zugang der Mahnung - Verzug beginnt.

Gruß eska



[bearbeitet am 05.04.13 11:09]
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Dann fängt dein Verzug aber auch erst 30 Tage nach Fälligkeit an. Wichtig ist eben, daß ein VERZUG - auch noch mit Zinsen - nicht am 1. Tag nach Fälligkeit anfangen darf. Deine 30 Tage sind ja wieder recht lang. Mit einer Mahnung - klar, Verwaltungsaufwand - würde sich das auf die Zeit des Postweges reduzieren. 3-4 Werktage - Zugang der Mahnung - Verzug beginnt. Gruß eska [bearbeitet am 05.04.13 11:09]
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eska schrieb:

Dann fängt dein Verzug aber auch erst 30 Tage nach Fälligkeit an.
Wichtig ist eben, daß ein VERZUG - auch noch mit Zinsen - nicht am 1. Tag nach Fälligkeit anfangen darf. Deine 30 Tage sind ja wieder recht lang. Mit einer Mahnung - klar, Verwaltungsaufwand - würde sich das auf die Zeit des Postweges reduzieren. 3-4 Werktage - Zugang der Mahnung - Verzug beginnt.

Gruß eska



[bearbeitet am 05.04.13 11:09]

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TheStonie
05.04.2013 11:19
Der Verzug beginnt ENTWEDER 30 Tage nach Rechnungsdatum ODER nach ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist.
Wenn dort steht zahlbar innerhalb von 14 Tagen, darf am 15. Tag der Mahnbescheid beantrag werden (auch wenn man sich damit keine Freunde macht)

Allgemein, wer ein bisschen mit dem Rechner umgehen kann, macht den Mahnbescheid selber über das Onlinemahnportal. Da gibt man nur das Bundesland ein, seine Daten, die des Schuldners etc. Ausdrucken, wegschicken, 23€ überweisen (oder mehr, bei hohen Forderungen) und dann gehts das Mahnverfahren los. Sollte nicht widersprochen werden, VOllstreckungsbescheid anfordern, sollte dem nicht widersprochen werden Gerichtsvollzieher fertig. Kosten 23€, die der SChuldner zahlne muss!
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Der Verzug beginnt ENTWEDER 30 Tage nach Rechnungsdatum ODER nach ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist. Wenn dort steht zahlbar innerhalb von 14 Tagen, darf am 15. Tag der Mahnbescheid beantrag werden (auch wenn man sich damit keine Freunde macht) Allgemein, wer ein bisschen mit dem Rechner umgehen kann, macht den Mahnbescheid selber über das Onlinemahnportal. Da gibt man nur das Bundesland ein, seine Daten, die des Schuldners etc. Ausdrucken, wegschicken, 23€ überweisen (oder mehr, bei hohen Forderungen) und dann gehts das Mahnverfahren los. Sollte nicht widersprochen werden, VOllstreckungsbescheid anfordern, sollte dem nicht widersprochen werden Gerichtsvollzieher fertig. Kosten 23€, die der SChuldner zahlne muss!
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TheStonie schrieb:

Der Verzug beginnt ENTWEDER 30 Tage nach Rechnungsdatum ODER nach ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist.
Wenn dort steht zahlbar innerhalb von 14 Tagen, darf am 15. Tag der Mahnbescheid beantrag werden (auch wenn man sich damit keine Freunde macht)

Allgemein, wer ein bisschen mit dem Rechner umgehen kann, macht den Mahnbescheid selber über das Onlinemahnportal. Da gibt man nur das Bundesland ein, seine Daten, die des Schuldners etc. Ausdrucken, wegschicken, 23€ überweisen (oder mehr, bei hohen Forderungen) und dann gehts das Mahnverfahren los. Sollte nicht widersprochen werden, VOllstreckungsbescheid anfordern, sollte dem nicht widersprochen werden Gerichtsvollzieher fertig. Kosten 23€, die der SChuldner zahlne muss!

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gabriele639
05.04.2013 17:37
TheStonie schrieb:

> Wenn dort steht zahlbar innerhalb von 14 Tagen, darf am 15. Tag
> der Mahnbescheid beantrag werden (auch wenn man sich damit
> keine Freunde macht)

Konkretes Zahlungsziel (z.B. "die Zahlung ist fällig spätestens am ....") auf die Rechnung schreiben erspart noch mehr "Stress"). :wink:

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• Sandy86
TheStonie schrieb: > Wenn dort steht zahlbar innerhalb von 14 Tagen, darf am 15. Tag > der Mahnbescheid beantrag werden (auch wenn man sich damit > keine Freunde macht) Konkretes Zahlungsziel (z.B. "die Zahlung ist fällig spätestens am ....") auf die Rechnung schreiben erspart noch mehr "Stress"). :wink:
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gabriele639 schrieb:

TheStonie schrieb:

> Wenn dort steht zahlbar innerhalb von 14 Tagen, darf am 15. Tag
> der Mahnbescheid beantrag werden (auch wenn man sich damit
> keine Freunde macht)

Konkretes Zahlungsziel (z.B. "die Zahlung ist fällig spätestens am ....") auf die Rechnung schreiben erspart noch mehr "Stress"). :wink:

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MikeS
05.04.2013 18:55
Vor gefühlten 600 Jahren haben wir auch diesen Weg bestritten und uns immer wieder geärgert über die Mahngerichte und Widersprüche etc etc.
Deshalb kann ich jedem nur raten diese Energie zu sparen und die Forderungen direkt an ein Inkasso-Institut oder RA abzugeben. Das spart so unendlich viel Nerven .-) Und führt zu einer deutlich schnelleren Erziehung der Kunden.

MikeS
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Vor gefühlten 600 Jahren haben wir auch diesen Weg bestritten und uns immer wieder geärgert über die Mahngerichte und Widersprüche etc etc. Deshalb kann ich jedem nur raten diese Energie zu sparen und die Forderungen direkt an ein Inkasso-Institut oder RA abzugeben. Das spart so unendlich viel Nerven .-) Und führt zu einer deutlich schnelleren Erziehung der Kunden. MikeS
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MikeS schrieb:

Vor gefühlten 600 Jahren haben wir auch diesen Weg bestritten und uns immer wieder geärgert über die Mahngerichte und Widersprüche etc etc.
Deshalb kann ich jedem nur raten diese Energie zu sparen und die Forderungen direkt an ein Inkasso-Institut oder RA abzugeben. Das spart so unendlich viel Nerven .-) Und führt zu einer deutlich schnelleren Erziehung der Kunden.

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mario29
07.04.2013 22:50
Gebe ich Mike recht.
Hatten wir schon zweimal,
man denkt immer persönlich kommt man weiter , falsch
, wenn nach zweiter Mahnung nicht zahlt, ab zum Anwalt.kosten muss der Schuldner übernehmen.
Keine Magengeschwüre und mehr zeit :wink:



[bearbeitet am 07.04.13 22:51]
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Gebe ich Mike recht. Hatten wir schon zweimal, man denkt immer persönlich kommt man weiter , falsch , wenn nach zweiter Mahnung nicht zahlt, ab zum Anwalt.kosten muss der Schuldner übernehmen. Keine Magengeschwüre und mehr zeit :wink: [bearbeitet am 07.04.13 22:51]
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mario29 schrieb:

Gebe ich Mike recht.
Hatten wir schon zweimal,
man denkt immer persönlich kommt man weiter , falsch
, wenn nach zweiter Mahnung nicht zahlt, ab zum Anwalt.kosten muss der Schuldner übernehmen.
Keine Magengeschwüre und mehr zeit :wink:



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canna41 schrieb:

Hallo. Leite Deinem Patienten doch bitte mal den § 286 BGB zu. Habe diesen Hinweis einmal auf einer Beamtenseite gefunden, wo ein Lehrer seine Kollegen gewarnt hat dass sie zahlen müssten. Finde leider den Link nicht mehr. Mein Schlusssatz auf den Rechnungen lautet immer: "1 Tag nch dem oben genannten Zahlungsziel setzt der Verzug ein. Weitere Informationen finden Sie auch unter § 286 BGB." Habe seitdem nie wieder Probleme mit nicht rechtzeitiger Zahlung gehabt.



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