Unser Team besteht aus
aufgeschlossenen & engagierten
Therapeuten. Wir haben höchste
Ansprüche an unsere Therapie und
unterstützen unsere Therapeuten
bei ihrer Weiterentwicklung. Das
Team besteht aus einer gesunden
Mischung von spezialisierten
Therapeuten.
Ob Manualtherapeut oder
Berufsanfänger: gerne
partizipieren wir von Deinen
umfang"reichen Erfahrungen oder
sind Dir beim Einstieg in das
Berufsleben behilflich. Wir sind
flexibel hinsichtlich der
Wochenstundenanzahl und gestalten
Deine...
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Ansprüche an unsere Therapie und
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bei ihrer Weiterentwicklung. Das
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ich hab schon alles gegoogelt, aber nichts passenden gefunden.
Ein Patient hat einen sogenannten Behandlungsausweis vorgelegt.
Inhalt ist die Begrenzung der Abrechnung der ärztlichen und zahnärtzlichen Leistungen auf 0,9 - bis 2,0 fachen satz der GOÄ.
Dem Patienten wurde ein Honorarvertrag zur privaten Abrechnung vorgelegt. Er müsste demnach eine Zuzahlung zur Leistung seiner Kasse entrichten. Finanziell ist es ihm nicht möglich und verweist auf seinen Behandlungsausweis, es dürfe ihm kein höherer Satz als der gesetzlichen Krankenkasse abverlangt werden. Seine Krankenkasse hat ihm untersagt, jedwelche Honorarverträge zu unterschreiben.
Er hat einen sogenannten Basistarif 0.
Im Behandlungsvertrag steht :
"Die nachstehende genannte Person hat Anspruch auf leistungen nach dem Basistarif für Versicherte gemäß §12 Abs. 1a des Versichertenaufsichtsgesetzes .......... und .........
Gemäß den gesetzlichen bestimmungen und den vertraglichen Vereinbahrungen dürfen diese Gebührensätze nicht überschritten werden ...."
Ich hab keine Ahnung, in welcher Form wir nun an diese Behandlungsausweise gebunden sind ?
Privat und doch nur gesetzlicher Satz ?
Ich kann es natürlich ablehnen, ihn zu behandeln und mir alles ersparen. Mich interessiert aber hier die Rechtslage .........
es grüßt hoffnungsvoll
volleynele
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volleynele schrieb:
Hallo,
ich hab schon alles gegoogelt, aber nichts passenden gefunden.
Ein Patient hat einen sogenannten Behandlungsausweis vorgelegt.
Inhalt ist die Begrenzung der Abrechnung der ärztlichen und zahnärtzlichen Leistungen auf 0,9 - bis 2,0 fachen satz der GOÄ.
Dem Patienten wurde ein Honorarvertrag zur privaten Abrechnung vorgelegt. Er müsste demnach eine Zuzahlung zur Leistung seiner Kasse entrichten. Finanziell ist es ihm nicht möglich und verweist auf seinen Behandlungsausweis, es dürfe ihm kein höherer Satz als der gesetzlichen Krankenkasse abverlangt werden. Seine Krankenkasse hat ihm untersagt, jedwelche Honorarverträge zu unterschreiben.
Er hat einen sogenannten Basistarif 0.
Im Behandlungsvertrag steht :
"Die nachstehende genannte Person hat Anspruch auf leistungen nach dem Basistarif für Versicherte gemäß §12 Abs. 1a des Versichertenaufsichtsgesetzes .......... und .........
Gemäß den gesetzlichen bestimmungen und den vertraglichen Vereinbahrungen dürfen diese Gebührensätze nicht überschritten werden ...."
Ich hab keine Ahnung, in welcher Form wir nun an diese Behandlungsausweise gebunden sind ?
Privat und doch nur gesetzlicher Satz ?
Ich kann es natürlich ablehnen, ihn zu behandeln und mir alles ersparen. Mich interessiert aber hier die Rechtslage .........
es grüßt hoffnungsvoll
volleynele
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therapeutin schrieb:
du bist nicht daran gebunden,entweder er zahlt deine Privatsätze oder sucht sich eine neue Praxis...Ich nehme so etwas nicht an...
Für uns gilt diese Verpflichtung nicht. In der Regel sieht der Basistarif für PT-Leistungen eine Erstattung unterhalb der GKV-Gebühren vor, da der Basistarif diesbezüglich nicht jedes Jahr angepasst wird. Wir nehmen bei solche Patienten ausnahmsweise nur der Beihilfe satz.
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Welche Art von Versicherung der Patient abgeschlossen hat, ist seine Sache, Wenn er einen günstigen Basistarif gewählt hat, zahlt er weniger Beiträge und bekommt dafür schlechtere Leistungen. Wer nur GKV-Niveau versichert hat um Geld zu sparen, und nun jammert, der hätte besser gleich sich in der GKV versichert.
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Rolf Jungbluth schrieb:
Ich sehe das eher wie Therapeutin.
Welche Art von Versicherung der Patient abgeschlossen hat, ist seine Sache, Wenn er einen günstigen Basistarif gewählt hat, zahlt er weniger Beiträge und bekommt dafür schlechtere Leistungen. Wer nur GKV-Niveau versichert hat um Geld zu sparen, und nun jammert, der hätte besser gleich sich in der GKV versichert.
Mir ist ist allerdings nur die rechtliche Seite wichtig gewesen, wie von Lars van Ravenzwaaij beschrieben.
Die Entscheidung einer Praxis bleibt also auch hier die eine persönliche Entscheidung des Inhabers , auf welcher Grundlage auch immer, wirtschaftlich, moralisch, ethisch, dogmatisch oder oder wie es jeder sehen mag .....
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volleynele schrieb:
Danke für die Wortmeldungen.
Mir ist ist allerdings nur die rechtliche Seite wichtig gewesen, wie von Lars van Ravenzwaaij beschrieben.
Die Entscheidung einer Praxis bleibt also auch hier die eine persönliche Entscheidung des Inhabers , auf welcher Grundlage auch immer, wirtschaftlich, moralisch, ethisch, dogmatisch oder oder wie es jeder sehen mag .....
Ich sehe das eher wie Therapeutin.
Welche Art von Versicherung der Patient abgeschlossen hat, ist seine Sache, Wenn er einen günstigen Basistarif gewählt hat, zahlt er weniger Beiträge und bekommt dafür schlechtere Leistungen. Wer nur GKV-Niveau versichert hat um Geld zu sparen, und nun jammert, der hätte besser gleich sich in der GKV versichert.
In diese Situation kann jeder Privatversicherte kommen , der die Beiträge ,warum auch immer , nicht mehr bezahlen kann . In die gesetzliche kannst du nämlich in der Regel nicht zurück. Und wer sich privat versichert wählt normalerweise keinen Basistarif , sonst , da hast du recht , kann er gleich in die GKV gehen.
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Leni C. schrieb:
Rolf Jungbluth schrieb am 9.6.15 13:50:
Ich sehe das eher wie Therapeutin.
Welche Art von Versicherung der Patient abgeschlossen hat, ist seine Sache, Wenn er einen günstigen Basistarif gewählt hat, zahlt er weniger Beiträge und bekommt dafür schlechtere Leistungen. Wer nur GKV-Niveau versichert hat um Geld zu sparen, und nun jammert, der hätte besser gleich sich in der GKV versichert.
In diese Situation kann jeder Privatversicherte kommen , der die Beiträge ,warum auch immer , nicht mehr bezahlen kann . In die gesetzliche kannst du nämlich in der Regel nicht zurück. Und wer sich privat versichert wählt normalerweise keinen Basistarif , sonst , da hast du recht , kann er gleich in die GKV gehen.
. Wir nehmen bei solche Patienten ausnahmsweise nur der Beihilfe satz.
Warum? Ist das Zahlungsausfallrisiko nicht höher, als bei sonstigen Privatpat.. Ich wunder mich nur, weil ich Sie sonst als harten Verfechter eigen kalkullierter Honorare erlebe.
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Xela schrieb:
Lars van Ravenzwaaij schrieb am 9.6.15 13:13:
. Wir nehmen bei solche Patienten ausnahmsweise nur der Beihilfe satz.
Warum? Ist das Zahlungsausfallrisiko nicht höher, als bei sonstigen Privatpat.. Ich wunder mich nur, weil ich Sie sonst als harten Verfechter eigen kalkullierter Honorare erlebe.
Ich habe mich mal persönlich mit der Krankenkasse in Verbindung gesetzt und etwas sehr wichtiges erfahren.
Trotz der Mitgliedschaft in einer Privaten Krankenkasse muß bei diesem Patienten ein GV-Rezept mit Indikationsschlüssel erstellt werden und es gilt die Regelfallverordnung des Heilmittelkataloges.
Das wußte bisher niemand in der Familie , weil dies das erste KG-Rezept war, geschweige Ergo oder Logo.
Der Arzt muß also für uns ein GV-Rezept ausstellen, daß wir dann regulär mit der privaten Kasse abrechnen können.
Also Fazit für mich: privat ist nicht mehr immer privat. Das betrifft vermutlich vor allem den "Basistarif 0 "
liebe Grüße von Volleynele
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volleynele schrieb:
Hier noch eine wichtige Information für alle Interessierten dieses Themas....
Ich habe mich mal persönlich mit der Krankenkasse in Verbindung gesetzt und etwas sehr wichtiges erfahren.
Trotz der Mitgliedschaft in einer Privaten Krankenkasse muß bei diesem Patienten ein GV-Rezept mit Indikationsschlüssel erstellt werden und es gilt die Regelfallverordnung des Heilmittelkataloges.
Das wußte bisher niemand in der Familie , weil dies das erste KG-Rezept war, geschweige Ergo oder Logo.
Der Arzt muß also für uns ein GV-Rezept ausstellen, daß wir dann regulär mit der privaten Kasse abrechnen können.
Also Fazit für mich: privat ist nicht mehr immer privat. Das betrifft vermutlich vor allem den "Basistarif 0 "
liebe Grüße von Volleynele
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volleynele schrieb:
@guest ..... Danke, das war auch noch mal hervorragend ..... hatte deinen Beitrag zunächst überlesen
Bislang haben solche Patienten bei mir immer ein P-Verordnung vorgelegt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Und auf welchem Gesetz o.ä. beruft sich da die Versicherung? Ich kenne eine solche Pflicht nicht.
Bislang haben solche Patienten bei mir immer ein P-Verordnung vorgelegt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Dieses Nichtüberschreiten gilt nur und ausschließlich für Leistungen die per Gesetz nach GOÄ oder GOZ abgerechnet werden müssen, sprich Ärzte und Zahnärzte.
Für uns gilt diese Verpflichtung nicht. In der Regel sieht der Basistarif für PT-Leistungen eine Erstattung unterhalb der GKV-Gebühren vor, da der Basistarif diesbezüglich nicht jedes Jahr angepasst wird. Wir nehmen bei solche Patienten ausnahmsweise nur der Beihilfe satz.
Basistarif – Wikipedia
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guest schrieb:
schaust du hier
Basistarif – Wikipedia
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