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Dies teilte auch ihr die KK mit und sendete ihr nur eine DIN A4 Kopie des eingereichten Rezeptes zurück.Kann ich jetzt auf Grundlage der Kopie behandeln, oder sollte dafür das Originalrezept vorliegen?
Danke fürs antworten
LG
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ich hatte schon eine Kopie einer Verordnung in so einem Fall. Die Kopie wurde von der Krankenkasse zugefaxt und hatte einen Vermerk darauf, dass diese als Verordnung abzurechnen sei.
Wenn keine Bemerkung darauf steht, würde ich sie nicht so verwenden.
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jonauti schrieb:
Guten Morgen,
ich hatte schon eine Kopie einer Verordnung in so einem Fall. Die Kopie wurde von der Krankenkasse zugefaxt und hatte einen Vermerk darauf, dass diese als Verordnung abzurechnen sei.
Wenn keine Bemerkung darauf steht, würde ich sie nicht so verwenden.
das ist so ok, es wird entweder im Bewilligungsschreiben oder als Aufdruck dieser Kopie darauf hingewiesen, das diese Kopie dem Oroginal gleichgestellt ist...und das Original schon vernichtet wurde...so zumindestens bei der novita bkk.
MfG
JürgenK
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JürgenK schrieb:
hi, Ruhrpottvelosoph,
das ist so ok, es wird entweder im Bewilligungsschreiben oder als Aufdruck dieser Kopie darauf hingewiesen, das diese Kopie dem Oroginal gleichgestellt ist...und das Original schon vernichtet wurde...so zumindestens bei der novita bkk.
MfG
JürgenK
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
Hallo,eine Patientin hat, wohl auf anraten ihres Arzte, bei ihrer KK einen Antrag auf Feststellung eines langfristigen Heilmittelbedarfs gestellt und das Originalrezept dort eingereicht.Da ihre Diagnose in der Diagnosegruppe für Langfristtherapie aufgelistet ist, bedarf es keiner Genehmigung von Seiten der KK.
Dies teilte auch ihr die KK mit und sendete ihr nur eine DIN A4 Kopie des eingereichten Rezeptes zurück.Kann ich jetzt auf Grundlage der Kopie behandeln, oder sollte dafür das Originalrezept vorliegen?
Danke fürs antworten
LG
(Was will die Kasse damit?)
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RoFo schrieb:
Ich persönlich habe grundsätzlich ausschließlich mit original VO gearbeitet.
(Was will die Kasse damit?)
Weshalb ich z. B. bei Privatpatienten, bei denen ich grundsätzlich auf Barzahlung vor jeder TE bestehe, niemals mit Geldscheinkopien therapiere.
Im vorliegenden Fall würde ich die Patientin bitten, einen Neuausdruck bei der Ärztin/dem Arzt zu besorgen.
Alternativ das Original bei der Krankenkasse anfordern oder eine Bestätigung darüber, dass das Original dort vorliegt und mit einer Kopie der Verordnung therapiert werden darf.
Das Problem ist prinzipiell, dass die Verwaltung denkt, wir wären auch eine Verwaltungseinheit.
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LogoMijo schrieb:
Die Verordnung, bzw. das Verordnungsblatt, ist wie Bargeld oder ein gedeckter Scheck.
Weshalb ich z. B. bei Privatpatienten, bei denen ich grundsätzlich auf Barzahlung vor jeder TE bestehe, niemals mit Geldscheinkopien therapiere.
Im vorliegenden Fall würde ich die Patientin bitten, einen Neuausdruck bei der Ärztin/dem Arzt zu besorgen.
Alternativ das Original bei der Krankenkasse anfordern oder eine Bestätigung darüber, dass das Original dort vorliegt und mit einer Kopie der Verordnung therapiert werden darf.
Das Problem ist prinzipiell, dass die Verwaltung denkt, wir wären auch eine Verwaltungseinheit.
Werde aufgrund der Kopie nun behandeln
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
OK, danke euch. Habe auch auf der Kopie folgendes entdeckt: Reproduktion eines digitalisierten Originals. Die Reproduktion stimmt mit dem Original überein.
Werde aufgrund der Kopie nun behandeln
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