Gesucht wir eine dynamische
zuverlässige Physiotherapeutin /
ein Physiotherapeut der Lust auf
eine Mitarbeit (mit der
Möglichkeit zur Praxisübernahme)
in einer modernen Praxis, in die
eine Logopädin und eine
Ergotherapeutin eingebunden sind.
Gerne freuen wir uns auch auf
Berufsanfänger bzw.
Berufsanfängerin. Eine Mietwohnung
kann bei Interesse gestellt werden.
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Im Rahmenvertrag steht es nicht nochmal eindeutig drin. Nur dass der Arzt festlegen kann, dass ein dringlicher Handlungsbedarf besteht und damit schon innerhalb von 14 Tagen begonnen werden muss. Ansonsten gelten eben 28 Tage.
MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:
28 Tage (Art. 15 Heilmittelrichtlinie).
Im Rahmenvertrag steht es nicht nochmal eindeutig drin. Nur dass der Arzt festlegen kann, dass ein dringlicher Handlungsbedarf besteht und damit schon innerhalb von 14 Tagen begonnen werden muss. Ansonsten gelten eben 28 Tage.
MfG :)
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Leni C. schrieb:
Die Unterbrechungsregeln hab ich im Rahmenvertrag nachgelesen , sind mir klar . Gilt aber weiterhin die Beginnfrist nach Ausstellungsdatum von 28 Tagen ? Oder jetzt auch wieder 14 Tage ? Bin beim Lesen nicht schlau geworden . Danke für Aufklärung .
Verordnung vermerkt hat, hat die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen
nach Ausstellung der Verordnung zu beginnen. Bei verordneten Behandlungen
im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V i. V. m. § 16a
der HeilM-RL hat der zugelassene Leistungserbringer einen Behandlungsbeginn
innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder
im unmittelbaren Anschluss an die stationsäquivalente psychiatrische Behand-
lung sicherzustellen. Ansonsten muss mit der Behandlung innerhalb von 28 Ka-
lendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden.
So steht es im Bundesrahmenvertrag. Gültig seit 01.08.2021
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JBB schrieb:
(3) Sofern die Ärztin oder der Arzt einen dringlichen Behandlungsbedarf auf der
Verordnung vermerkt hat, hat die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen
nach Ausstellung der Verordnung zu beginnen. Bei verordneten Behandlungen
im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V i. V. m. § 16a
der HeilM-RL hat der zugelassene Leistungserbringer einen Behandlungsbeginn
innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder
im unmittelbaren Anschluss an die stationsäquivalente psychiatrische Behand-
lung sicherzustellen. Ansonsten muss mit der Behandlung innerhalb von 28 Ka-
lendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden.
So steht es im Bundesrahmenvertrag. Gültig seit 01.08.2021
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Leni C. schrieb:
Ich danke euch beiden . Hatte es zwar so im Hinterkopf , war aber nicht fündig geworden beim Lesen .
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Schippi schrieb:
Stand auch im Artikel von Herrn merz,was sich zum 01.04.2022 ändert bzw nicht ändert!
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Leni C. schrieb:
Hast ja Recht , hatte ich aber nicht gelesen . Asche auf mein Haupt .
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