Für meine Praxis in Brühl suche
ich einen Physioterapeut (m/w/d)
oder staatl. geprüften Masseur und
med. Bademeister (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit, egal ob
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in Manuelle The...
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Ist das Rezept dann gesplittet von der ZZ?
Danke im Vorfeld. Lg Karin
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KaOs schrieb:
Ich glaube selbst beantwortet, Befreiung gilt für 2023.
Wenn Rezept davor ausgestellt wurde = Zuzahlungspflicht
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Dway schrieb:
@KaOs Befreiung gilt ab Ausstellungsdatum auf Befreiungsausweis.
Wenn Rezept davor ausgestellt wurde = Zuzahlungspflicht
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LogoMijo schrieb:
@Dway Nicht ganz so: Die Befreiung gilt für das Jahr und nicht ab Ausstellungsdatum. Das bedeutet, wenn ZZ-Pflicht bis Ende Februar bestand, jedoch noch keine ZZ kassiert wurde und der Befreiungsausweis dann vorliegt, ist auch keine Zuzahlung einzufordern. Der Befreiungsausweis liegt ja vor.
also haben wir ab dem besagten Datum gesplittet. Die Befreiung gilt nicht automatisch für das ganze Jahr!!
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Ahn schrieb:
Wir hatten schon Befreiungsausweise da stand drauf: gültig ab …
also haben wir ab dem besagten Datum gesplittet. Die Befreiung gilt nicht automatisch für das ganze Jahr!!
Befreit ist ab z. B. 01.05. (Ausstellungsdatum Ausweis) für das ganze Jahr 2023.
Nun wird die Zuzahlung für die Termine vor dem 01.05. von der Therapiepraxis eingezogen. Und zwar z. B. am 05.05.
Die Patientin / der Patient zahlt diese Zuzahlung und reicht die Quittung zur Erstattung der am 05.05. gezahlten Summe bei der Kasse ein.
Es ist doch so, dass die 2% (chronisch erkrankt 1%) der zu leistenden Zuzahlungshöhe aus Bruttoeinkommen am 01.05. erreicht wurde. Weshalb dann noch Summen einziehen?
Kann man natürlich machen, weil der "durchlaufende Posten" dann wieder von der Kasse an die Patientin / den Patienten (auf Antrag mit Quittungsvorlage!) zurückgezahlt wird.
Ich liebe Bürokratie!
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LogoMijo schrieb:
@Ahn Also ein Gedankenspiel:
Befreit ist ab z. B. 01.05. (Ausstellungsdatum Ausweis) für das ganze Jahr 2023.
Nun wird die Zuzahlung für die Termine vor dem 01.05. von der Therapiepraxis eingezogen. Und zwar z. B. am 05.05.
Die Patientin / der Patient zahlt diese Zuzahlung und reicht die Quittung zur Erstattung der am 05.05. gezahlten Summe bei der Kasse ein.
Es ist doch so, dass die 2% (chronisch erkrankt 1%) der zu leistenden Zuzahlungshöhe aus Bruttoeinkommen am 01.05. erreicht wurde. Weshalb dann noch Summen einziehen?
Kann man natürlich machen, weil der "durchlaufende Posten" dann wieder von der Kasse an die Patientin / den Patienten (auf Antrag mit Quittungsvorlage!) zurückgezahlt wird.
Ich liebe Bürokratie!
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Jan Herrmann schrieb:
Befreiung gilt immer rückwirkend zum 01.01. des jeweiligen Jahres.
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KaOs schrieb:
Hallo in die Runde, wie wird es mit der Zuzahlung gehandhabt, wenn die Befreiung ab März gilt und das Rezept im Februar begonnen hat. Ich lese im Rahmenvertrag nur was bezüglich Jahreswechsel.
Ist das Rezept dann gesplittet von der ZZ?
Danke im Vorfeld. Lg Karin
1. Zu Beginn für die ganze VO die Zuzahlung kassieren; Pat. möge sich ggf. den Betrag durch Quittungseinreichung bei der Kasse zurückholen.
2. Gesplittet kassieren, also nur anteilig für die Behandlungen vor dem Befreiungsstichtag plus 10 Euro. Abrechnungstechnisch mühselig und Pat. wird sich auch bei dieser Lösung durch Quittungseinreichung bei der Kasse was zurückholen können, d.h. bürokratischer Hickhack für alle Beteiligten.
3. Nix kassieren und für Kasse einen Vermerk draufsetzen (kann man auch weglassen, aber die Kassenprüfstellen stellen sich ja gerne doof); sinngemäß "keine Zuzahlung kassiert, da Belastungsgrenze anderweitig erreicht und Befreiung inzwischen erteilt". Dann darf aber auch wirklich nix kassiert worden sein, auch nicht die 10-Euro-Pauschale, und keine Quittung vorhanden sein.
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Sabine Rabbel schrieb:
Es gibt hier tatsächlich drei Möglichkeiten und keine davon ist falsch:
1. Zu Beginn für die ganze VO die Zuzahlung kassieren; Pat. möge sich ggf. den Betrag durch Quittungseinreichung bei der Kasse zurückholen.
2. Gesplittet kassieren, also nur anteilig für die Behandlungen vor dem Befreiungsstichtag plus 10 Euro. Abrechnungstechnisch mühselig und Pat. wird sich auch bei dieser Lösung durch Quittungseinreichung bei der Kasse was zurückholen können, d.h. bürokratischer Hickhack für alle Beteiligten.
3. Nix kassieren und für Kasse einen Vermerk draufsetzen (kann man auch weglassen, aber die Kassenprüfstellen stellen sich ja gerne doof); sinngemäß "keine Zuzahlung kassiert, da Belastungsgrenze anderweitig erreicht und Befreiung inzwischen erteilt". Dann darf aber auch wirklich nix kassiert worden sein, auch nicht die 10-Euro-Pauschale, und keine Quittung vorhanden sein.
wenn nicht aufgesplittet wird, zieht die Kasse einfach ab.
Gerade um den Jahreswechsel immer ein Problem wenn es erst heißt dass die Befreiungskarte unterwegs ist, du also nichts kassierst, und dann doch keine Karte kommt, ziehen die Kassen einfach ab und du kannst sehen ob du den fehlenden Betrag noch vom Patienten kassieren kannst, oder siehst in die Röhre .
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Und wenn er irgendwann einen Ausweis hervorkramt "hab ich heute bekommen" und der ist rückwirkend - tja, dann kann ich auch nichts ändern, dann soll er sich die Knete von der Kasse zurückholen.
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die neue schrieb:
@Ahn für mich ist klar - wenn der Patient einen Befreiungsausweis vorzeigen kann, ist er befreit. Wenn nicht, dann nicht!
Und wenn er irgendwann einen Ausweis hervorkramt "hab ich heute bekommen" und der ist rückwirkend - tja, dann kann ich auch nichts ändern, dann soll er sich die Knete von der Kasse zurückholen.
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Ahn schrieb:
Wenn die Befreiung gültig ab dem 01.05. ist und der Patient hatte 2 Termine vor dem 01.05. dann muss er die bezahlen, inclusive der 10 €. Die anderen Termine nach dem 01.05 wären dann zuzahlungsfrei.
wenn nicht aufgesplittet wird, zieht die Kasse einfach ab.
Gerade um den Jahreswechsel immer ein Problem wenn es erst heißt dass die Befreiungskarte unterwegs ist, du also nichts kassierst, und dann doch keine Karte kommt, ziehen die Kassen einfach ab und du kannst sehen ob du den fehlenden Betrag noch vom Patienten kassieren kannst, oder siehst in die Röhre .
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KaOs schrieb:
Danke euch Allen für die Antworten! Lg
§ 8 Gesetzliche Zuzahlung
(2) Versicherte haben gesetzliche Zuzahlung zu leisten, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von dieser nach § 62 SGB V befreit sind. Der Status der Zuzahlungspflicht (zuzahlungspflichtig ja/nein) ist dem Verordnungsvordruck zu entnehmen. Der auf der Verordnung angegebene Status ist für den Leistungserbringer und die Krankenkasse bindend. Dies gilt nicht, wenn eine zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gültige Befreiungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse vorgelegt wird.
(5) Vom zugelassenen Leistungserbringer zu viel eingezogene Zuzahlungen (z. B. bei vorzeitigem Behandlungsabbruch) sind von diesem an die Versicherte oder den Versicherten zurück zu erstatten; der oder dem Versicherten wird nach Rückgabe der ursprünglich ausgestellten Quittung eine neue Quittung ausgestellt.
Aus "...zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gültige Befreiungsbescheinigung..." und " ...Vom zugelassenen Leistungserbringer zu viel eingezogene Zuzahlungen..." ergibt sich die Exkasso-Pflicht des Leistungserbringers:
...sind von diesem an die Versicherte oder den Versicherten zurück zu erstatten; der oder dem Versicherten wird nach Rückgabe der ursprünglich ausgestellten Quittung eine neue Quittung ausgestellt.
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Ahn schrieb:
Ja, das ist nichts Neues
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Jytte schrieb:
GKV-Rahmenvertrag
§ 8 Gesetzliche Zuzahlung
(2) Versicherte haben gesetzliche Zuzahlung zu leisten, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von dieser nach § 62 SGB V befreit sind. Der Status der Zuzahlungspflicht (zuzahlungspflichtig ja/nein) ist dem Verordnungsvordruck zu entnehmen. Der auf der Verordnung angegebene Status ist für den Leistungserbringer und die Krankenkasse bindend. Dies gilt nicht, wenn eine zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gültige Befreiungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse vorgelegt wird.
(5) Vom zugelassenen Leistungserbringer zu viel eingezogene Zuzahlungen (z. B. bei vorzeitigem Behandlungsabbruch) sind von diesem an die Versicherte oder den Versicherten zurück zu erstatten; der oder dem Versicherten wird nach Rückgabe der ursprünglich ausgestellten Quittung eine neue Quittung ausgestellt.
Aus "...zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gültige Befreiungsbescheinigung..." und " ...Vom zugelassenen Leistungserbringer zu viel eingezogene Zuzahlungen..." ergibt sich die Exkasso-Pflicht des Leistungserbringers:
...sind von diesem an die Versicherte oder den Versicherten zurück zu erstatten; der oder dem Versicherten wird nach Rückgabe der ursprünglich ausgestellten Quittung eine neue Quittung ausgestellt.
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