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Problem beschreiben
mimikri schrieb:
Hallo Alle, ich habe etwas ganz neues: auf der VO ist Zuzahlungsfrei angekreuzt, ich habe sie dennoch abgesetzt bekommen, weil angeblich keine Befreiung vorliegen würde. Die VO ist aus '22, Pat verstorben, keine Möglichkeit, eine Kopie des Befreiungsausweises zu bekommen. Meine Frage: muss ich da jetzt überhaupt was nachweisen? Und was mache ich jetzt? LG mimikri
Oder im vergleichbaren Wortlaut BRV Anlage 3a Ziffer 5 Lit. a1
Ergo: mit Strafgebühr vom 40 Euro versehen wieder einfordern.
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mimikri schrieb:
Vielen Dank!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mimikri Gern geschehen. grinning
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mimikri schrieb:
PS und das schicke ich jetzt mit einem formlosen Anschreiben mit diesem Hinweis an die entsprechende KK? Ach @wonderwoman eine Schulung tut wirklich not..
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mimikri Ja, Widerspruch immer direkt an der zuständigen Kasse, nicht an ihre Erfüllungsgehilfen. joy
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mimikri schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij nochmal vielen Dank!
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silvia43 schrieb:
und 40 Euro Verspätungszuschlag nicht vergessen!
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Horatio72 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij gibt es da irgendwo nen Mustervordruck oder sowas?
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silvia43 schrieb:
evtl. im Verband bei den rechtlichen Infos oder Musterschreiben.
Der Widerspruch erfolgt erst via Mail (die haben meist ne Mailadresse dazu) und danach schriftlich an die Kasse. Alles natürlich mit Frist und danach erfolgt Mahnbescheid an die Kasse und ggf. Klage. Interessanterweise ist dafür nicht das Sozialgericht für zuständig. Für die 40 Euro ist es das normale Amtsgericht, weil es sich hier um einen Schadenersatz handelt. Du kannst im Online-Mahnbescheid für Schadenersatz auch gar kein Sozialgericht angeben... da gibt es also ne funktionierende Plausi-Prüfung.
Genug Online-Seminar, @mimikri ?
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Wonderwoman schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Nö. Mal §18 Abs. 10 Rahmenvertrag lesen. Widerspruch erst an die Stelle, von der die Absetzung gekommen ist. Und weil die DAVASO meist nicht antwortet, schreibe ich deswegen danach an die Kasse.
Der Widerspruch erfolgt erst via Mail (die haben meist ne Mailadresse dazu) und danach schriftlich an die Kasse. Alles natürlich mit Frist und danach erfolgt Mahnbescheid an die Kasse und ggf. Klage. Interessanterweise ist dafür nicht das Sozialgericht für zuständig. Für die 40 Euro ist es das normale Amtsgericht, weil es sich hier um einen Schadenersatz handelt. Du kannst im Online-Mahnbescheid für Schadenersatz auch gar kein Sozialgericht angeben... da gibt es also ne funktionierende Plausi-Prüfung.
Genug Online-Seminar, @mimikri ?
Für Klagen drucke ich das immer als Beleg für die Zinsforderung dazu.
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Wonderwoman schrieb:
@silvia43 Verzugszinsen nicht vergessen... hier kann man sich das schön ausrechnen lassen: Basiszinssatz - Informationen zu Basiszins, Basiszinssatz, Verzugszinsen, Zinsrechner, Verzug, Zinsen, Zins
Für Klagen drucke ich das immer als Beleg für die Zinsforderung dazu.
Und da das Absetzungsschreiben in der Regel nach Ablauf der Zahlungsfrist bei uns eingeht, gibt es die 40 € Strafgebühr und Verzugszinsen 😉 sofort. Das ziehen wir inzwischen so konsequent durch. 😋
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Wonderwoman Du hast zwar recht, aber wie zurecht anmerkst, reagieren Davaso und Co. erst gar nicht. Daher nix mit Email und so ein Gedönse. Widersprüche gehen bei uns direkt an die Kasse.
Und da das Absetzungsschreiben in der Regel nach Ablauf der Zahlungsfrist bei uns eingeht, gibt es die 40 € Strafgebühr und Verzugszinsen 😉 sofort. Das ziehen wir inzwischen so konsequent durch. 😋
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Wonderwoman schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Kannst Du gerne so machen... allerdings setzt Du Dich dann einem Risiko aus, weil Du nicht nach Rahmenvertrag gehandelt hast. ICH riskiere das nicht, weil ich IMMER klage, wenn die Kassen nicht reagieren.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Wonderwoman Das wurde bei unsere Klagen noch nie beanstandet.
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Wonderwoman schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Weil die Kassen nicht so gewitzt sind wie ich. hahaha
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Wonderwoman 🤪😂
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mimikri schrieb:
@Wonderwoman das weiß ich erst, wenn es vorbei ist...Danke vorab für die Unterstützung bouquet
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Problem beschreiben
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mimikri Die Absetzung ist unberechtigt. Sie BRV § 8 Ziffer 2
Versicherte haben gesetzliche Zuzahlung zu leisten, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von dieser nach § 62 SGB V befreit sind. Der Status der Zuzahlungspflicht (zuzahlungspflichtig ja/nein) ist dem Verordnungsvordruck zu entnehmen. Der auf der Verordnung angegeben Status ist für den Leistungserbringer und die Krankenkasse bindend. Dies gilt nicht, wenn eine zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gültige Befreiungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse vorgelegt wird.
Der Status der Zuzahlungspflicht (zuzahlungspflichtig ja/nein) ist dem Verordnungsvordruck zu entnehmen. Der auf der Verordnung angegebene Status ist für den Leistungserbringer und die Krankenkasse bindend. Sofern auf der Verordnung die Angabe zum Status fehlt, gilt grundsätzlich die Zuzahlungspflicht. Dies gilt nicht, wenn eine zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gültige Befreiungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse vorgelegt wird.
Oder im vergleichbaren Wortlaut BRV Anlage 3a Ziffer 5 Lit. a1
Ergo: mit Strafgebühr vom 40 Euro versehen wieder einfordern.
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