Wir sind eine moderne Physiotherapie- und Osteopathiepraxis in Villingen-Schwenningen mit computergestützter Trainingstherapie und suchen Verstärkung ab sofort in Teil- oder Vollzeit.
Nach der Einführung der neuen Verordnungen mit den beiden ICD-10-Codes habe ich noch zwei Verständnisfragen, die mir bisher niemand richtig beantworten konnte.
Wenn ein Rezept mit einem längerfristigen Behandlungsbedarf ausgestellt wird, reicht es dann wenn beide ICD-10-Codes aufgeführt sind oder muss noch eine zusätzliche Formulierung drauf stehen z.B. im Feld der Begründung bei einer Verordnung außerhalb des Regelfalles?.
Wenn ein Rezept dem normalen Regelfall entspricht, reicht dann grundsätzlich nur der erste ICD-10-Code ??? Also bleibt alles wie bisher ??
Hatte schon einige Diskussionen mit unterschiedlichen Arztpraxen deswegen und möchte nun mal bei Euch nachfragen, wer entsprechende Infos hat.
Vielen Dank für Eure Antworten.
Holzwurm
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Nach der Einführung der neuen Verordnungen mit den beiden ICD-10-Codes habe ich noch zwei Verständnisfragen, die mir bisher niemand richtig beantworten konnte.
Wenn ein Rezept mit einem längerfristigen Behandlungsbedarf ausgestellt wird, reicht es dann wenn beide ICD-10-Codes aufgeführt sind oder muss noch eine zusätzliche Formulierung drauf stehen z.B. im Feld der Begründung bei einer Verordnung außerhalb des Regelfalles?.
Wenn ein Rezept dem normalen Regelfall entspricht, reicht dann grundsätzlich nur der erste ICD-10-Code ??? Also bleibt alles wie bisher ??
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Holzwurm
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Holzwurm schrieb:
Nach der Einführung der neuen Verordnungen mit den beiden ICD-10-Codes habe ich noch zwei Verständnisfragen, die mir bisher niemand richtig beantworten konnte.
Wenn ein Rezept mit einem längerfristigen Behandlungsbedarf ausgestellt wird, reicht es dann wenn beide ICD-10-Codes aufgeführt sind oder muss noch eine zusätzliche Formulierung drauf stehen z.B. im Feld der Begründung bei einer Verordnung außerhalb des Regelfalles?.
Wenn ein Rezept dem normalen Regelfall entspricht, reicht dann grundsätzlich nur der erste ICD-10-Code ??? Also bleibt alles wie bisher ??
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Holzwurm
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Vorab: für die Therapeutenpraxis bleibt alles wie bisher!
Die Regelungen des langfristigen Heilmittelbedarfs sind insbesondere für die Arztpraxis relevant - und dadurch selbstverständlich indirekt auch für die Patienten und uns Therapeuten. Aber für uns gibt es keinerlei Änderungen, die wir bei der Verordnungsprüfung berücksichtigen müssen.
Nun zu deinen Fragen:
1. Ein zweiter ICD-10-Code muss zur Anerkennung als langfristiger Heilmittelbedarf nur bei denjenigen 16 Diagnosen aufgeführt werden, bei denen dies in der Diagnoseliste explizit gefordert wird.Bei den anderen 255 (eben einzeln nachgezählt!) Diagnosen reicht die Angabe des einen Codes, der aufgelistet ist.
2. Eine weitere Formulierung muss nicht angegeben werden, damit die Verordnung als langfristiger Heilmittelbedarf anerkannt wird. Im Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. Mai 2016 wird dazu ausgeführt:
§ 8a langfristiger Heilmittelbedarf, Absatz 2:
Bei den in der Anlage 2 gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe des Heilmittelkataloges ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V auszugehen. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt.
Also reicht die Diagnose per Definition bereits aus - weitere Hinweise, Begründungen oder Anträge sind nicht nötig.
3. Selbstverständlich reicht auch im normalen Regelfall der erste ICD-10-Code - weitere Codes sind eventuell therapierelevant, aber nicht abrechnungsrelevant.
Zur konkreten Info kann man auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses alle Infos finden - siehe hier: Link
Sicherlich sind weder Ärzte noch Patienten über eine hilfreiche Information böse, wenn beispielsweise ein "verwandter" ICD-10-Code zur Verordnungssicherheit führen kann.
Gruß
Nora
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• JürgenK
• Dúnhan
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Die Regelungen des langfristigen Heilmittelbedarfs sind insbesondere für die Arztpraxis relevant - und dadurch selbstverständlich indirekt auch für die Patienten und uns Therapeuten. Aber für uns gibt es keinerlei Änderungen, die wir bei der Verordnungsprüfung berücksichtigen müssen.
Nun zu deinen Fragen:
1. Ein zweiter ICD-10-Code muss zur Anerkennung als langfristiger Heilmittelbedarf nur bei denjenigen 16 Diagnosen aufgeführt werden, bei denen dies in der Diagnoseliste explizit gefordert wird.Bei den anderen 255 (eben einzeln nachgezählt!) Diagnosen reicht die Angabe des einen Codes, der aufgelistet ist.
2. Eine weitere Formulierung muss nicht angegeben werden, damit die Verordnung als langfristiger Heilmittelbedarf anerkannt wird. Im Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. Mai 2016 wird dazu ausgeführt:
[zitat]§ 8a langfristiger Heilmittelbedarf, Absatz 2:
Bei den in der Anlage 2 gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe des Heilmittelkataloges ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V auszugehen. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt.[/zitat]
Also reicht die Diagnose per Definition bereits aus - weitere Hinweise, Begründungen oder Anträge sind nicht nötig.
3. Selbstverständlich reicht auch im normalen Regelfall der erste ICD-10-Code - weitere Codes sind eventuell therapierelevant, aber nicht abrechnungsrelevant.
Zur konkreten Info kann man auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses alle Infos finden - siehe hier: https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2590/
Sicherlich sind weder Ärzte noch Patienten über eine hilfreiche Information böse, wenn beispielsweise ein "verwandter" ICD-10-Code zur Verordnungssicherheit führen kann.
Gruß
Nora
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1. Ein zweiter ICD-10-Code muss zur Anerkennung als langfristiger Heilmittelbedarf nur bei denjenigen 16 Diagnosen aufgeführt werden, bei denen dies in der Diagnoseliste explizit gefordert wird.Bei den anderen 255 (eben einzeln nachgezählt!) Diagnosen reicht die Angabe des einen Codes, der aufgelistet ist.
2. Eine weitere Formulierung muss nicht angegeben werden, damit die Verordnung als langfristiger Heilmittelbedarf anerkannt wird. Im Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. Mai 2016 wird dazu ausgeführt:
§ 8a langfristiger Heilmittelbedarf, Absatz 2:
Bei den in der Anlage 2 gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe des Heilmittelkataloges ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V auszugehen. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt.
Also reicht die Diagnose per Definition bereits aus - weitere Hinweise, Begründungen oder Anträge sind nicht nötig.
3. Selbstverständlich reicht auch im normalen Regelfall der erste ICD-10-Code - weitere Codes sind eventuell therapierelevant, aber nicht abrechnungsrelevant.
Zur konkreten Info kann man auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses alle Infos finden - siehe hier: Link
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Holzwurm schrieb:
Nach der Einführung der neuen Verordnungen mit den beiden ICD-10-Codes habe ich noch zwei Verständnisfragen, die mir bisher niemand richtig beantworten konnte.
Wenn ein Rezept mit einem längerfristigen Behandlungsbedarf ausgestellt wird, reicht es dann wenn beide ICD-10-Codes aufgeführt sind oder muss noch eine zusätzliche Formulierung drauf stehen z.B. im Feld der Begründung bei einer Verordnung außerhalb des Regelfalles?.
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Holzwurm
Die Regelungen des langfristigen Heilmittelbedarfs sind insbesondere für die Arztpraxis relevant - und dadurch selbstverständlich indirekt auch für die Patienten und uns Therapeuten. Aber für uns gibt es keinerlei Änderungen, die wir bei der Verordnungsprüfung berücksichtigen müssen.
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1. Ein zweiter ICD-10-Code muss zur Anerkennung als langfristiger Heilmittelbedarf nur bei denjenigen 16 Diagnosen aufgeführt werden, bei denen dies in der Diagnoseliste explizit gefordert wird.Bei den anderen 255 (eben einzeln nachgezählt!) Diagnosen reicht die Angabe des einen Codes, der aufgelistet ist.
2. Eine weitere Formulierung muss nicht angegeben werden, damit die Verordnung als langfristiger Heilmittelbedarf anerkannt wird. Im Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. Mai 2016 wird dazu ausgeführt:
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Nora
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Holzwurm schrieb:
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Nora Weber schrieb:
Vorab: für die Therapeutenpraxis bleibt alles wie bisher!
§ 8a langfristiger Heilmittelbedarf, Absatz 2:
Die Regelungen des langfristigen Heilmittelbedarfs sind insbesondere für die Arztpraxis relevant - und dadurch selbstverständlich indirekt auch für die Patienten und uns Therapeuten. Aber für uns gibt es keinerlei Änderungen, die wir bei der Verordnungsprüfung berücksichtigen müssen.
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1. Ein zweiter ICD-10-Code muss zur Anerkennung als langfristiger Heilmittelbedarf nur bei denjenigen 16 Diagnosen aufgeführt werden, bei denen dies in der Diagnoseliste explizit gefordert wird.Bei den anderen 255 (eben einzeln nachgezählt!) Diagnosen reicht die Angabe des einen Codes, der aufgelistet ist.
2. Eine weitere Formulierung muss nicht angegeben werden, damit die Verordnung als langfristiger Heilmittelbedarf anerkannt wird. Im Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. Mai 2016 wird dazu ausgeführt:
Bei den in der Anlage 2 gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe des Heilmittelkataloges ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V auszugehen. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt.
Also reicht die Diagnose per Definition bereits aus - weitere Hinweise, Begründungen oder Anträge sind nicht nötig.
3. Selbstverständlich reicht auch im normalen Regelfall der erste ICD-10-Code - weitere Codes sind eventuell therapierelevant, aber nicht abrechnungsrelevant.
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