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Kann ich Probleme mit den KK bekommen, wenn ein Arzt die orientierende Behandlungsmenge überschreitet?
Also zb. nach 3 VO mit je 6 Behandlungen weitere VO ausstellt?
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Kann ich Probleme mit den KK bekommen, wenn ein Arzt die orientierende Behandlungsmenge überschreitet?
Also zb. nach 3 VO mit je 6 Behandlungen weitere VO ausstellt?
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Wie Susulo bereits schreibt: alles gut. Deshalb heißt das Ganze ja seit der Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie "orientierende Behandlungsmenge".
Dort findet man die Erläuterung unter § 7 Abs. 4: "Konnte das angestrebte Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht werden, sind weitere darüber hinaus gehende Verordnungen möglich, die demselben Verordnungsfall zuzuordnen sind."
Gruß
Nora
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• Anonymer Teilnehmer
• nadweb86
• V. Reyser
Wie Susulo bereits schreibt: alles gut. Deshalb heißt das Ganze ja seit der Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie "[u]orientierende [/u]Behandlungsmenge".
Dort findet man die Erläuterung unter § 7 Abs. 4: [i]"Konnte das angestrebte Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht werden, sind weitere darüber hinaus gehende Verordnungen möglich, die demselben Verordnungsfall zuzuordnen sind."[/i]
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Nora
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Nora Weber schrieb:
Wie Susulo bereits schreibt: alles gut. Deshalb heißt das Ganze ja seit der Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie "orientierende Behandlungsmenge".
Dort findet man die Erläuterung unter § 7 Abs. 4: "Konnte das angestrebte Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht werden, sind weitere darüber hinaus gehende Verordnungen möglich, die demselben Verordnungsfall zuzuordnen sind."
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Nora
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@nadweb86 Dann ist - nach 12 Massagen - laut Heilmittel-Katalog Schluss damit.
Laut Anlage 3 zur Heilmittel-Richtlinie wird für die Anzahl der Behandlungseinheiten nur die Überschreitung der zulässigen Höchstmenge je Verordnung geregelt (Änderung mit lediglich Info an Arzt). Hier müsste der Rahmenvertrag greifen, der regelt, inwieweit wir hier einer Prüfpflicht für die Überschreitung der Höchstmenge für Massagen unterliegen. Da aber der Rahmenvertrag für die neue Heilmittel-Richtlinie noch nicht gilt, der möglicherweise uns von der Überwachung dieser Regelung befreit, ist hier eben Schluss mit weiteren Massagen.
Gruß
Nora
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• nadweb86
[mention]nadweb86[/mention] Dann ist - nach 12 Massagen - laut Heilmittel-Katalog Schluss damit.
Laut Anlage 3 zur Heilmittel-Richtlinie wird für die Anzahl der Behandlungseinheiten nur die Überschreitung der zulässigen Höchstmenge je Verordnung geregelt (Änderung mit lediglich Info an Arzt). Hier müsste der Rahmenvertrag greifen, der regelt, inwieweit wir hier einer Prüfpflicht für die Überschreitung der Höchstmenge für Massagen unterliegen. Da aber der Rahmenvertrag für die neue Heilmittel-Richtlinie noch nicht gilt, der möglicherweise uns von der Überwachung dieser Regelung befreit, ist hier eben Schluss mit weiteren Massagen.
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Nora
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Nora Weber schrieb:
@nadweb86 Dann ist - nach 12 Massagen - laut Heilmittel-Katalog Schluss damit.
Laut Anlage 3 zur Heilmittel-Richtlinie wird für die Anzahl der Behandlungseinheiten nur die Überschreitung der zulässigen Höchstmenge je Verordnung geregelt (Änderung mit lediglich Info an Arzt). Hier müsste der Rahmenvertrag greifen, der regelt, inwieweit wir hier einer Prüfpflicht für die Überschreitung der Höchstmenge für Massagen unterliegen. Da aber der Rahmenvertrag für die neue Heilmittel-Richtlinie noch nicht gilt, der möglicherweise uns von der Überwachung dieser Regelung befreit, ist hier eben Schluss mit weiteren Massagen.
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Nora
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Also zb. nach 3 VO mit je 6 Behandlungen weitere VO ausstellt?
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Susulo schrieb:
nein. Alles gut.
Dort findet man die Erläuterung unter § 7 Abs. 4: "Konnte das angestrebte Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht werden, sind weitere darüber hinaus gehende Verordnungen möglich, die demselben Verordnungsfall zuzuordnen sind."
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Nora
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Nora Weber schrieb:
Wie Susulo bereits schreibt: alles gut. Deshalb heißt das Ganze ja seit der Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie "orientierende Behandlungsmenge".
Dort findet man die Erläuterung unter § 7 Abs. 4: "Konnte das angestrebte Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht werden, sind weitere darüber hinaus gehende Verordnungen möglich, die demselben Verordnungsfall zuzuordnen sind."
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Nora
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke
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nadweb86 schrieb:
@Nora Weber wie ist es denn bei kmt. 2 Rezepte gehen ja ohne Probleme. Und was ist dann?
Laut Anlage 3 zur Heilmittel-Richtlinie wird für die Anzahl der Behandlungseinheiten nur die Überschreitung der zulässigen Höchstmenge je Verordnung geregelt (Änderung mit lediglich Info an Arzt). Hier müsste der Rahmenvertrag greifen, der regelt, inwieweit wir hier einer Prüfpflicht für die Überschreitung der Höchstmenge für Massagen unterliegen. Da aber der Rahmenvertrag für die neue Heilmittel-Richtlinie noch nicht gilt, der möglicherweise uns von der Überwachung dieser Regelung befreit, ist hier eben Schluss mit weiteren Massagen.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@nadweb86 Dann ist - nach 12 Massagen - laut Heilmittel-Katalog Schluss damit.
Laut Anlage 3 zur Heilmittel-Richtlinie wird für die Anzahl der Behandlungseinheiten nur die Überschreitung der zulässigen Höchstmenge je Verordnung geregelt (Änderung mit lediglich Info an Arzt). Hier müsste der Rahmenvertrag greifen, der regelt, inwieweit wir hier einer Prüfpflicht für die Überschreitung der Höchstmenge für Massagen unterliegen. Da aber der Rahmenvertrag für die neue Heilmittel-Richtlinie noch nicht gilt, der möglicherweise uns von der Überwachung dieser Regelung befreit, ist hier eben Schluss mit weiteren Massagen.
Gruß
Nora
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nadweb86 schrieb:
@Nora Weber vielen Dank Nora !
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Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Kann ich Probleme mit den KK bekommen, wenn ein Arzt die orientierende Behandlungsmenge überschreitet?
Also zb. nach 3 VO mit je 6 Behandlungen weitere VO ausstellt?
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