Seit über 20 Jahren sind wir in
Wilmersdorf und seit 2019 in dem
tollen Schmargendorf – mit einer
super Busanbindung direkt vor der
Tür!
Unser Team besteht aus fünf
engagierten Physiotherapeuten und
zwei freundlichen Anmeldekräften.
Gemeinsam bringen wir mehr als 20
Jahre Erfahrung in der
Physiotherapie und Organisation
mit.
Wir behandeln unsere Patienten
nicht nur, sondern klären sie auch
über eigene Aufklärungskampagnen
auf durch Flyer, Poster und
Instagram.
In 8 Behandlungsräume...
Wilmersdorf und seit 2019 in dem
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In 8 Behandlungsräume...
habe von einer patientin ein rezept vom hausarzt. erstverordnung, ws1e, 6x fango und kmt diagnose hws syndrom mit schwindel und myogelosen
jetzt vom facharzt erstverordnung, ws1a, 6x kg
diagnose myogelosen schulter-nackenmuskeln, unklarer schwindel, funktionsstörung
geht das oder geht es nicht?
aok sagte uns: geht auf keinen fall-muss fv und ws2 werden. der orthopäde weigerte sich aber eine fv draus zu machen...
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teuflchen83 schrieb:
hallo zusammen,
habe von einer patientin ein rezept vom hausarzt. erstverordnung, ws1e, 6x fango und kmt diagnose hws syndrom mit schwindel und myogelosen
jetzt vom facharzt erstverordnung, ws1a, 6x kg
diagnose myogelosen schulter-nackenmuskeln, unklarer schwindel, funktionsstörung
geht das oder geht es nicht?
aok sagte uns: geht auf keinen fall-muss fv und ws2 werden. der orthopäde weigerte sich aber eine fv draus zu machen...
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morpheus-06 schrieb:
Nach den HMR geht das ohne Probleme, da abweichende Dg.
wie hier in verschiedenen Forenbeiträgen nachzulesen, ist die Willkür der KK oder deren Abrechnungsfirmen recht groß. Allein (vermeintlich) unterschiedliche Diagnosen vermeiden keine Abrechnungsprobleme.
Grundsätzlich gilt: Ein anderer (Fach)arzt muss keine Folge-VO ankreuzen, wenn es für ihn die Erst-VO ist. Bei nicht eindeutig unterschiedlicher Diagnose sollte man bei der "neuen" Erst-VO innerhalb der Frist des Regelfalls (12Wochen) jedoch die vorhergehende Erst-VO vom Hausarzt anzahlmäßig berücksichtigen. Ein Absetzen der VO durch die KK (vielleicht hier auch die AOK plus?) darf nicht erfolgen, wenn ein anderer Arzt die Änderung auf Folge-VO (mit zugehörigen Änderungen wie IS) ablehnt. Ablehnung auf VO vermerken. Notfalls in Widerspruch gehen.
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teuflchen83 schrieb:
danke dir für deine freundliche, unfangreich antwort!
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phys84 schrieb:
Hallo teufelchen,
wie hier in verschiedenen Forenbeiträgen nachzulesen, ist die Willkür der KK oder deren Abrechnungsfirmen recht groß. Allein (vermeintlich) unterschiedliche Diagnosen vermeiden keine Abrechnungsprobleme.
Grundsätzlich gilt: Ein anderer (Fach)arzt muss keine Folge-VO ankreuzen, wenn es für ihn die Erst-VO ist. Bei nicht eindeutig unterschiedlicher Diagnose sollte man bei der "neuen" Erst-VO innerhalb der Frist des Regelfalls (12Wochen) jedoch die vorhergehende Erst-VO vom Hausarzt anzahlmäßig berücksichtigen. Ein Absetzen der VO durch die KK (vielleicht hier auch die AOK plus?) darf nicht erfolgen, wenn ein anderer Arzt die Änderung auf Folge-VO (mit zugehörigen Änderungen wie IS) ablehnt. Ablehnung auf VO vermerken. Notfalls in Widerspruch gehen.
Fragen und Antworten zu Heilmittelverordnungen
Müssen bei der Zählung der Verordnungen (Erst-, Folgeverordnung, Verordnung außerhalb des Regelfalles) die Rezepte, die ein anderer, an der Behandlung beteiligter Arzt ausgestellt hat, Berücksichtigt werden?
Aus Sicht der KVBB können fremde Verordnungen lediglich dann berücksichtigt werden, wenn dem Arzt belastbare Informationen aus der anderen Praxis vorliegen. Das ist erfahrungsgemäß selten der Fall. Also sollte sich der Arzt auf die eigenen Verordnungen konzentrieren. Informationen vom Patienten oder vom Therapeuten sind möglicherweise nicht vollständig oder decken sich nicht mit der eigenen Diagnosestellung. Da auch die Wirtschaftlichkeitsprüfung arztbezogen durchgeführt wird, sehen wir keine Veranlassung für eine patientenbezogene Zusammenführung der Verordnungen. Zudem kann der Patient ohne weiteres den Therapeuten wechseln – spätestens dann funktioniert diese Zählung nicht mehr (siehe auch KV intern 5/2015).
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phys84 schrieb:
Nachtrag:
Fragen und Antworten zu Heilmittelverordnungen
Müssen bei der Zählung der Verordnungen (Erst-, Folgeverordnung, Verordnung außerhalb des Regelfalles) die Rezepte, die ein anderer, an der Behandlung beteiligter Arzt ausgestellt hat, Berücksichtigt werden?
Aus Sicht der KVBB können fremde Verordnungen lediglich dann berücksichtigt werden, wenn dem Arzt belastbare Informationen aus der anderen Praxis vorliegen. Das ist erfahrungsgemäß selten der Fall. Also sollte sich der Arzt auf die eigenen Verordnungen konzentrieren. Informationen vom Patienten oder vom Therapeuten sind möglicherweise nicht vollständig oder decken sich nicht mit der eigenen Diagnosestellung. Da auch die Wirtschaftlichkeitsprüfung arztbezogen durchgeführt wird, sehen wir keine Veranlassung für eine patientenbezogene Zusammenführung der Verordnungen. Zudem kann der Patient ohne weiteres den Therapeuten wechseln – spätestens dann funktioniert diese Zählung nicht mehr (siehe auch KV intern 5/2015).
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