Über uns:
Rössle Reha ist ein renommiertes
Reha Zentrum, das sich auf die
ganzheitliche Behandlung und
Betreuung unserer Patienten
spezialisiert hat. Unser
engagiertes Team arbeitet täglich
daran, die Lebensqualität unserer
Patienten zu verbessern und ihnen
zu einem schmerzfreien Alltag zu
verhelfen.
Ihre Aufgaben:
• Durchführung von
physiotherapeutischen Behandlungen
und Therapien
• Erstellung individueller
Therapiepläne basierend auf den
Bedürfnissen der Patienten
• Anleitung...
Rössle Reha ist ein renommiertes
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daran, die Lebensqualität unserer
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und Therapien
• Erstellung individueller
Therapiepläne basierend auf den
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ich wollet fragen ob ein Angestellter verpflichtet ist, eine Rezeptabrechnung durchzuführen?oder ist das Chefsache?Oder sollte ich die Abrechnung des Rezeptes machen und er sollte es kontorllieren?
Bei uns sind zwei Rezepte zurückgekommen und jetzt meint er, er will uns das von unserem Lohn abziehen? Darf er das?
lg und danke für die Hiilfe
ps: hoffe ich habe diese Frage nicht zum 1000mal gestellt=)
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Ines13 schrieb:
Hallo Ihr da draußen....
ich wollet fragen ob ein Angestellter verpflichtet ist, eine Rezeptabrechnung durchzuführen?oder ist das Chefsache?Oder sollte ich die Abrechnung des Rezeptes machen und er sollte es kontorllieren?
Bei uns sind zwei Rezepte zurückgekommen und jetzt meint er, er will uns das von unserem Lohn abziehen? Darf er das?
lg und danke für die Hiilfe
ps: hoffe ich habe diese Frage nicht zum 1000mal gestellt=)
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rudibam schrieb:
Abrechnungen dürfen natürlich auch Angestellte machen. Vom Lohn abziehen darf er nichts!
Üblich und durchaus auch Bestandteil der beruflichen Tätigkeit als Therapeut, sind Überprüfung der VO auf Korrektheit, Eintrag der Daten, Stempel und Unterschrift und Einkassieren der Rezeptgebühren. Seltener gehört das Ausfüllen der entsprechenden Summen zu den Aufgaben der angestellten Therapeuten. Dieses kann aber durchaus im Rahmen des Direktionsrechtes auf die Mitarbeiter übertragen werden.
Für Fehler, die dem Betrieb finanzielle Schäden zufügen, haftet der Therapeut nur in folgenden Fällen:
-Er hat grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt Haftung (bis zu 100%)
-Er hat mit mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt (Haftung bis zu 50%)
-Bei nur leichter Fahrlässigkeit, haftet der Arbeitnehmer nicht, dieses rechnet man zu den zu tragenden unternehmerischen Risiken.
Gegenüber den Kostenträgern, haftet ausschließlich der zugelassene Praxisinhaber, er ist denen gegenüber vertraglich verpflichtet und muss Abrechnungen bevor sie rausgehen, kontrollieren.
Eine arbeitsrechtliche Konsequenz (Abmahnungen Kündigungen) kann allerdings entstehen wenn ein Mitarbeiter häufig Fehler macht oder Fehler macht, die dem Betrieb erheblichen Schaden zufügen.
Keinesfalls ist ein Arbeitgeber berechtigt dem Mitarbeiter das Gehalt aufgrund von Fehlern, die ggf. Geld gekostet haben, einfach zu kürzen.
Er müsste einen evtl. Schadensersatz einfordern, begründen und falls der Arbeitnehmer nicht freiwillig bezahlt, diesen juristisch durchsetzen.
Fehler bei der Rezeptabrechnung oder Überprüfung, passieren in jeder Praxis mal mehr oder mal weniger, sie sind nach meinem Rechtsverständnis einer leichten Fahrlässigkeit zuzuordnen und somit vom Arbeitgeber, der hier seiner Kontrollpflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, zu tragen.
Passt ihm das nicht, ggf. weil der oder die Mitarbeiter zu viel und zu oft Dinge falsch machen, muss er ggf. o.g. arbeitsrechtliche Schritte einleiten.
Alles klar? Gruß S.
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Ines13 schrieb:
alles KLAR=) danke
des AG seine Mitarbeiter so zu schulen, daß sie auch in der Lage sind,
die VOs auf Korrektheit zu prüfen. Wie hier im Forum mehr als nur häufig
zu lesen ist, haben auch genug PIs selbst ihre Schwierigkeiten damit.
Einem MA könnte hier kein Fehlverhalten angelastet werden, wenn er
keine Schulung dazu erhalten hat.
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chipchap schrieb:
Was mir hier aber noch dringend fehlt, ist die Verpflichtung
des AG seine Mitarbeiter so zu schulen, daß sie auch in der Lage sind,
die VOs auf Korrektheit zu prüfen. Wie hier im Forum mehr als nur häufig
zu lesen ist, haben auch genug PIs selbst ihre Schwierigkeiten damit.
Einem MA könnte hier kein Fehlverhalten angelastet werden, wenn er
keine Schulung dazu erhalten hat.
Dazu muss ihm das nötige Wissen betr. HMK oder wo auf der HMV Dinge einzutragen sind, vermittelt werden. Logisch dass auch der HMK bereitliegen muss. Ebenso sollte jemand da sein, der die Fragen beantworten kann, die sich aus der der Literatur des HMK nicht ergeben und dass sind bei diesem zusammengeschustertem Regelwerk diverse. Denken wir nur an die einschlägigen Fragekataloge und Infoblätter der Kassen sowie an die von Kasse zu Kasse und von Region zu Region unterschiedlichen Auslegungen mancher mit gesunden Menschenverstand nicht mehr nachzuvollziehender Regelungen des HMK.
Man kann zusammenfassend sagen, dass diese Bedingungen wohl in den wenigsten Praxen optimal erfüllt werden können und damit Fehler praktisch vorprogrammiert sind.
Für die Kassen ergeben sich damit prima Einsparpotentiale, die Ärzte schert es nicht (sie stehen richterlich sanktioniert, für ihr eigenes Vertragswerk nicht grade) und die gelegentlich geistig und traditionell finanziell minderbemittelten Praxisinhaber (so, wie offensichtlich bei dem Beispiel von Ines) drohen ihren Mitarbeitern "Geldstrafen" an.
Wenn es nicht bittere Realität wäre, müsste man darüber lachen...
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Shakespeare schrieb:
Das versteht sich von selbst, dass alle Tätigkeiten die angewiesen werden, auch seitens des Mitarbeiters beherrscht werden müssen.
Dazu muss ihm das nötige Wissen betr. HMK oder wo auf der HMV Dinge einzutragen sind, vermittelt werden. Logisch dass auch der HMK bereitliegen muss. Ebenso sollte jemand da sein, der die Fragen beantworten kann, die sich aus der der Literatur des HMK nicht ergeben und dass sind bei diesem zusammengeschustertem Regelwerk diverse. Denken wir nur an die einschlägigen Fragekataloge und Infoblätter der Kassen sowie an die von Kasse zu Kasse und von Region zu Region unterschiedlichen Auslegungen mancher mit gesunden Menschenverstand nicht mehr nachzuvollziehender Regelungen des HMK.
Man kann zusammenfassend sagen, dass diese Bedingungen wohl in den wenigsten Praxen optimal erfüllt werden können und damit Fehler praktisch vorprogrammiert sind.
Für die Kassen ergeben sich damit prima Einsparpotentiale, die Ärzte schert es nicht (sie stehen richterlich sanktioniert, für ihr eigenes Vertragswerk nicht grade) und die gelegentlich geistig und traditionell finanziell minderbemittelten Praxisinhaber (so, wie offensichtlich bei dem Beispiel von Ines) drohen ihren Mitarbeitern "Geldstrafen" an.
Wenn es nicht bittere Realität wäre, müsste man darüber lachen...
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Shakespeare schrieb:
Was verstehst du genau unter Abrechnung?
Üblich und durchaus auch Bestandteil der beruflichen Tätigkeit als Therapeut, sind Überprüfung der VO auf Korrektheit, Eintrag der Daten, Stempel und Unterschrift und Einkassieren der Rezeptgebühren. Seltener gehört das Ausfüllen der entsprechenden Summen zu den Aufgaben der angestellten Therapeuten. Dieses kann aber durchaus im Rahmen des Direktionsrechtes auf die Mitarbeiter übertragen werden.
Für Fehler, die dem Betrieb finanzielle Schäden zufügen, haftet der Therapeut nur in folgenden Fällen:
-Er hat grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt Haftung (bis zu 100%)
-Er hat mit mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt (Haftung bis zu 50%)
-Bei nur leichter Fahrlässigkeit, haftet der Arbeitnehmer nicht, dieses rechnet man zu den zu tragenden unternehmerischen Risiken.
Gegenüber den Kostenträgern, haftet ausschließlich der zugelassene Praxisinhaber, er ist denen gegenüber vertraglich verpflichtet und muss Abrechnungen bevor sie rausgehen, kontrollieren.
Eine arbeitsrechtliche Konsequenz (Abmahnungen Kündigungen) kann allerdings entstehen wenn ein Mitarbeiter häufig Fehler macht oder Fehler macht, die dem Betrieb erheblichen Schaden zufügen.
Keinesfalls ist ein Arbeitgeber berechtigt dem Mitarbeiter das Gehalt aufgrund von Fehlern, die ggf. Geld gekostet haben, einfach zu kürzen.
Er müsste einen evtl. Schadensersatz einfordern, begründen und falls der Arbeitnehmer nicht freiwillig bezahlt, diesen juristisch durchsetzen.
Fehler bei der Rezeptabrechnung oder Überprüfung, passieren in jeder Praxis mal mehr oder mal weniger, sie sind nach meinem Rechtsverständnis einer leichten Fahrlässigkeit zuzuordnen und somit vom Arbeitgeber, der hier seiner Kontrollpflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, zu tragen.
Passt ihm das nicht, ggf. weil der oder die Mitarbeiter zu viel und zu oft Dinge falsch machen, muss er ggf. o.g. arbeitsrechtliche Schritte einleiten.
Alles klar? Gruß S.
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