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Nach einem Telefonat mit der Arztpraxis sagte man mir, dass sie lieber ein späteres Rezeptdatum nehmen, um dann die 12 Wochenfrist einzuhalten und es wieder als Erst-Verordnung ändern möchten.
So weit , so gut.
Jetzt kam das Fax. Erst-Verordnung, ok. Das neue Rezeptdatum wurde bei "Behandlungsbeginn spätestens am" eingetragen.
Somit ist das Ausstellungsdatum immer noch das gleiche.
Darf ich das so übernehmen?
Viele Grüße und allen einen schönen Tag
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jonauti schrieb:
Ich habe eine Verordnung , die dem Ausstellungsdatum nach eine Verordnung außerhalb des Regelfalles war, per Fax ändern lassen .
Nach einem Telefonat mit der Arztpraxis sagte man mir, dass sie lieber ein späteres Rezeptdatum nehmen, um dann die 12 Wochenfrist einzuhalten und es wieder als Erst-Verordnung ändern möchten.
So weit , so gut.
Jetzt kam das Fax. Erst-Verordnung, ok. Das neue Rezeptdatum wurde bei "Behandlungsbeginn spätestens am" eingetragen.
Somit ist das Ausstellungsdatum immer noch das gleiche.
Darf ich das so übernehmen?
Viele Grüße und allen einen schönen Tag
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Das Datum im spätesten Behandlungsbeginn passt, weil ich das ja eigentlich als neues Rezeptdatum haben wollte.
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jonauti schrieb:
Vielen Dank!
Das Datum im spätesten Behandlungsbeginn passt, weil ich das ja eigentlich als neues Rezeptdatum haben wollte.
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MeFe89 schrieb:
Aber dann auch den Patienten erst nach 12 wochen nach seinem letzten behandlungstermin vom alten rezept behandeln, dazu muss das Datum bei spätester behandlungsbeginn passen!
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weil es so nicht angenommen wird?
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jonauti schrieb:
Hallo Papa Alpaka,
weil es so nicht angenommen wird?
(5) Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Heilmitteln als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist. Ausnahmen werden im Heilmittelkatalog aufgeführt. Sofern das behandlungsfreie Intervall nicht abgelaufen ist, ist gemäß der Ausnahmeregelung nach § 8 Absatz 1 und 2 zu verfahren.
Wenn das SoFA lustig ist wird die Argumentation "ein neuer Regelfall kann nur ausgelöst werden wenn zwischen letzter Heilmittelanwendung und Ausstellung der neuen VO ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen liegt" bemüht, der Richtlinientext lässt sich aber auch so lesen das ggf. eine vom Arzt nach obiger Argumentation außerhalb des Regelfalls verordnete Heilmittelanwendung eigentlich eine neue Erstverordnung ist wenn zwischen den Heilmittelanwendungen 12 Wochen +1 Tag liegt.
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Papa Alpaka schrieb:
HMR §7
(5) Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Heilmitteln als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist. Ausnahmen werden im Heilmittelkatalog aufgeführt. Sofern das behandlungsfreie Intervall nicht abgelaufen ist, ist gemäß der Ausnahmeregelung nach § 8 Absatz 1 und 2 zu verfahren.
Wenn das SoFA lustig ist wird die Argumentation "ein neuer Regelfall kann nur ausgelöst werden wenn zwischen letzter Heilmittelanwendung und Ausstellung der neuen VO ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen liegt" bemüht, der Richtlinientext lässt sich aber auch so lesen das ggf. eine vom Arzt nach obiger Argumentation außerhalb des Regelfalls verordnete Heilmittelanwendung eigentlich eine neue Erstverordnung ist wenn zwischen den Heilmittelanwendungen 12 Wochen +1 Tag liegt.
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Papa Alpaka schrieb:
Dann bereite dich darauf vor das du für die VO eine Honorarerhöhung von €40,ungrad bekommst ;)
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jonauti schrieb:
Vielen Dank! Habe nun ein neues Ausstellungsdatum bekommen :blush:
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