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in Teil- oder Vollzeit
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Bezahlung ab 3000€
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Bezahlten Urlaub zw Weihnachten und
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-eine helle 250 qm große Praxis
-ein abwechslungsreiches und
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- nettes junges Team
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Wir erwarten von Dir:
-selbstständiges Arbeiten
-soziale und kommunikative
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Mir liegt eine Verordnung über "KG ZNS Kinder" bei einem über 18jährigen Patienten vor. Können wir als Leistungserbringer die Korrektur auf "KG ZNS" (wegen Volljährigkeit des Patienten) entsprechend Nr.56 FAK selbst vornehmen oder muss eine Korrektur durch den verordnenden Arzt erfolgen?
Vielen Dank für Eure Antworten und ein schönes Wochenende!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Tresenpummelfee Nein, Frage 56 gilt hier nicht. Es ist keine ergänzende Angabe, sondern ein anderes Heilmittel. Ergo: Arztänderung zwingend erforderlich (Frage 52).
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Tresenpummelfee schrieb:
Dankeschön!
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Tresenpummelfee schrieb:
Einen guten Tag in die Runde und mal wieder eine hoffentlich einfach zu beantwortende Frage:
Mir liegt eine Verordnung über "KG ZNS Kinder" bei einem über 18jährigen Patienten vor. Können wir als Leistungserbringer die Korrektur auf "KG ZNS" (wegen Volljährigkeit des Patienten) entsprechend Nr.56 FAK selbst vornehmen oder muss eine Korrektur durch den verordnenden Arzt erfolgen?
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