Sie bringen mit: Teamfähigkeit,
möglichst Berufserfahrung mit
neurologischen Patienten ,
Ausbildung in Bobath wünschenswert
bzw. Bereitschaft zur Fortbildung.
Mobilität für Hausbesuche ist
Voraussetzung.
Wir bieten Ihnen ein
anspruchsvolles Aufgabenfeld in
einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis, Gehalt
analog TVÖD Bund 9a, 13
Monatsgehalt analog TVÖD,
Gehaltssteigerungen analog TVÖD,
30 Tage Urlaub, zusätzliche
Altersversorgung, Fort- und
Weiterbildung, fachlichen
Austausch...
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Diagnose: Gelenkfunktionsstörung L4-S1 u. ISG bds., chron. lumbales Schmerzsyndr. bei schwerer, deformierender Spondylosis def.
Nun kam Patient mit einer weiteren E-Vo von Arzt B mit Indikationsschlüssel WS2a und ICD-10-Code M54.4. Die Diagnose diesmal lautet Lumboischialgie, Funktionsstörungen/Schmerzen durch Gelenkfunktionsstörung, Gelenkblockierung(auch ISG oder Kopfgelenke)
Sind das nun 2 völlig verschiedene Diagnosen die zwei eigenständige Regelfälle begründen? Ich bin davon ausgegangen, dass zweiteres eine F-VO sein müsse und hab um Änderung gebeten. Nun schrieb mir Arzt B zurück, wenn ein anderer Arzt eine E-VO ausgestellt hat, müsste dieser auch die F-VO ausstellen. Aber soweit ich weiß ist der Regelfall doch nicht an den Arzt gebunden. Zumindest löst ein Arztwechsel nicht automatisch einen neuen Regelfall aus.
Danke für Eure Hilfe.
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physiox100 schrieb:
Wir haben einen Patienten, der hat eine E-Vo von Arzt A bekommen auf den Indikationsschlüssel WS2a mit ICD-10-Code M54.5.
Diagnose: Gelenkfunktionsstörung L4-S1 u. ISG bds., chron. lumbales Schmerzsyndr. bei schwerer, deformierender Spondylosis def.
Nun kam Patient mit einer weiteren E-Vo von Arzt B mit Indikationsschlüssel WS2a und ICD-10-Code M54.4. Die Diagnose diesmal lautet Lumboischialgie, Funktionsstörungen/Schmerzen durch Gelenkfunktionsstörung, Gelenkblockierung(auch ISG oder Kopfgelenke)
Sind das nun 2 völlig verschiedene Diagnosen die zwei eigenständige Regelfälle begründen? Ich bin davon ausgegangen, dass zweiteres eine F-VO sein müsse und hab um Änderung gebeten. Nun schrieb mir Arzt B zurück, wenn ein anderer Arzt eine E-VO ausgestellt hat, müsste dieser auch die F-VO ausstellen. Aber soweit ich weiß ist der Regelfall doch nicht an den Arzt gebunden. Zumindest löst ein Arztwechsel nicht automatisch einen neuen Regelfall aus.
Danke für Eure Hilfe.
Man kann die Diagnosen die man verwendet z.B. Spondylosis VO1 und Lumboischialgie VO2 gelb markern. Dann sollte selbst der böswilligste Abrechnungsmitarbeiter/Controller die Sinnlosigkeit eines Kürzungsversuches erkennen...
Eine weitere Möglichkeit wäre die 2. VO mit dem Vermerk "1.Folgevo. neuer Arzt verweigert Änderung", abzurechnen. Dann dürfte man nur noch eine weitere VO (2. Folgeverordn.) mit diesen "ähnlichen" Diagnosen annehmen. Gruß S.
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Shakespeare schrieb:
Für mich wären das zwei unterschiedliche Diagnosen, also auch zwei verschiedene Regelfälle, die somit zwei Erstverordnungen rechtfertigen.
Man kann die Diagnosen die man verwendet z.B. Spondylosis VO1 und Lumboischialgie VO2 gelb markern. Dann sollte selbst der böswilligste Abrechnungsmitarbeiter/Controller die Sinnlosigkeit eines Kürzungsversuches erkennen...
Eine weitere Möglichkeit wäre die 2. VO mit dem Vermerk "1.Folgevo. neuer Arzt verweigert Änderung", abzurechnen. Dann dürfte man nur noch eine weitere VO (2. Folgeverordn.) mit diesen "ähnlichen" Diagnosen annehmen. Gruß S.
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McMiki schrieb:
Den Fall hatten wir auch schon, keine Probleme mit der Abrechnung...12 x KG
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