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Über uns:
Wir sind ein 7-köpfiges Team,
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unseren Patienten professionell und
mit Freude in interdisziplinärer
Zusammenarbeit zu vers...
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seit mehreren Abrechnungen kommen ständig Rezepte von HB - Patienten (als Absetzung) zurück, die jedoch eine Langfristgenehmigung seitens der AOK erhalten haben. Diese wurde natürlich bei den Abrechnungen an die fertigen Rezepte angeheftet. Die Genehmigung hätte gefehlt sagt die "AOK" - was ja mehr als lächerlich ist, da die KK ja die Genehmigung ausgestellt hat!?
Immer das gleiche Procedere, was immer Zeit, Ärger, Geld in Anspruch nimmt.Ganz am Ende wird dann doch erstattet.
Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht? Ich bin jedenfalls am überlegen, alles weitere in Zukunft einem RA weiterzuleiten.
Danke im Voraus!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo Kollegen,
seit mehreren Abrechnungen kommen ständig Rezepte von HB - Patienten (als Absetzung) zurück, die jedoch eine Langfristgenehmigung seitens der AOK erhalten haben. Diese wurde natürlich bei den Abrechnungen an die fertigen Rezepte angeheftet. Die Genehmigung hätte gefehlt sagt die "AOK" - was ja mehr als lächerlich ist, da die KK ja die Genehmigung ausgestellt hat!?
Immer das gleiche Procedere, was immer Zeit, Ärger, Geld in Anspruch nimmt.Ganz am Ende wird dann doch erstattet.
Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht? Ich bin jedenfalls am überlegen, alles weitere in Zukunft einem RA weiterzuleiten.
Danke im Voraus!
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ali schrieb:
welche AOK ? Einfach mit Verzugsschaden 40 Euro + Zinsen mahnen, dann dürfte die das Spielchen beenden...RA is auch fein, wird dann teurer...für die AOK...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
ja, Langfristgenehmigung - das ist ja der schlechte "Witz
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morpheus-06 schrieb:
Was ist eine Langfristgenehmigung, da stehe ich grad auf dem Schlauch.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
der Patient/Bevollmächtigte kann diese beantragen, und gilt für ein Jahr.
Was ist eine Langfristgenehmigung, da stehe ich grad auf dem Schlauch.
AOK-Gesundheitspartner - Rheinland - Heilberufe - Richtlinien - Langfristgenehmigung
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RoFo schrieb:
morpheus-06 schrieb am 15.4.18 14:30:
Was ist eine Langfristgenehmigung, da stehe ich grad auf dem Schlauch.
AOK-Gesundheitspartner - Rheinland - Heilberufe - Richtlinien - Langfristgenehmigung
der Patient/Bevollmächtigte kann diese beantragen, und gilt für ein Jahr.
Du meinst den LHMB auf Antrag bei nicht in der Anlage gelisteten Diagnosen?
Diese wären dann nach HMR nicht mehr genehmigungspflichtig.
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morpheus-06 schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 15.4.18 15:02:
der Patient/Bevollmächtigte kann diese beantragen, und gilt für ein Jahr.
Du meinst den LHMB auf Antrag bei nicht in der Anlage gelisteten Diagnosen?
Diese wären dann nach HMR nicht mehr genehmigungspflichtig.
Was ist eine Langfristgenehmigung, da stehe ich grad auf dem Schlauch.
Danke RoFo, aber die da genannte Anlage 2 ist der LHMB und dieser ist nicht genehmigungspflichtig.
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morpheus-06 schrieb:
RoFo schrieb am 15.4.18 15:59:
morpheus-06 schrieb am 15.4.18 14:30:
Was ist eine Langfristgenehmigung, da stehe ich grad auf dem Schlauch.
Danke RoFo, aber die da genannte Anlage 2 ist der LHMB und dieser ist nicht genehmigungspflichtig.
Außer der AOK HH-RH. gibts auch noch einige andere Kassen die eine extra Genehmigung bei vadr haben wollen.
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eim schrieb:
Das ist nicht richtig Morpheus.Es gibt z.B. die AOK Hamburg-Rheinland die die Genehmigung verlangt.Habe meine Patienten bzw. deren Angehörige dann auf die Langfristgenehmogung hingewiesen und seitdem gibts kein Problem mehr mit der Abrechnung.
Außer der AOK HH-RH. gibts auch noch einige andere Kassen die eine extra Genehmigung bei vadr haben wollen.
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morpheus-06 schrieb:
Wie kann es nicht richtig sein, wenn es genau so in den HMR steht?
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morpheus-06 schrieb:
Langfristgenehmigung ???
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Bei den in der Anlage 2 gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe des Heilmittelkataloges ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V auszugehen. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt.
§8a Abs. 3 HM-RL:
Bei schweren dauerhaften funktionelle/strukturellen Schädigungen, die mit denen der Anlage 2 vergleichbar und nicht auf dieser gelistet sind, trifft die Krankenkasse auf Antrag der oder des Versicherten die Feststellung darüber, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können.
Es sind zwei Dinge von denen hier gesprochen wird.
Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:
§8a Abs. 2 HM-RL:
Bei den in der Anlage 2 gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe des Heilmittelkataloges ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V auszugehen. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt.
§8a Abs. 3 HM-RL:
Bei schweren dauerhaften funktionelle/strukturellen Schädigungen, die mit denen der Anlage 2 vergleichbar und nicht auf dieser gelistet sind, trifft die Krankenkasse auf Antrag der oder des Versicherten die Feststellung darüber, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können.
Es sind zwei Dinge von denen hier gesprochen wird.
Gruß Dún
§8a Abs. 2 HM-RL:
Bei den in der Anlage 2 gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe des Heilmittelkataloges ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V auszugehen. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt.
§8a Abs. 3 HM-RL:
Bei schweren dauerhaften funktionelle/strukturellen Schädigungen, die mit denen der Anlage 2 vergleichbar und nicht auf dieser gelistet sind, trifft die Krankenkasse auf Antrag der oder des Versicherten die Feststellung darüber, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können.
Es sind zwei Dinge von denen hier gesprochen wird.
Gruß Dún
Danke Dùn, das wollte ich mit meinem Beitrag ausdrücken.
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morpheus-06 schrieb:
Dúnhan schrieb am 18.4.18 13:33:
§8a Abs. 2 HM-RL:
Bei den in der Anlage 2 gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe des Heilmittelkataloges ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V auszugehen. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt.
§8a Abs. 3 HM-RL:
Bei schweren dauerhaften funktionelle/strukturellen Schädigungen, die mit denen der Anlage 2 vergleichbar und nicht auf dieser gelistet sind, trifft die Krankenkasse auf Antrag der oder des Versicherten die Feststellung darüber, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können.
Es sind zwei Dinge von denen hier gesprochen wird.
Gruß Dún
Danke Dùn, das wollte ich mit meinem Beitrag ausdrücken.
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Charlotte 11 schrieb:
Vielleicht mal an das Bundesversicherungsamt wenden? Scheint ja Methode zu sein.
Hallo Kollegen,
seit mehreren Abrechnungen kommen ständig Rezepte von HB - Patienten (als Absetzung) zurück, die jedoch eine Langfristgenehmigung seitens der AOK erhalten haben. Diese wurde natürlich bei den Abrechnungen an die fertigen Rezepte angeheftet. Die Genehmigung hätte gefehlt sagt die "AOK" - was ja mehr als lächerlich ist, da die KK ja die Genehmigung ausgestellt hat!?
Immer das gleiche Procedere, was immer Zeit, Ärger, Geld in Anspruch nimmt.Ganz am Ende wird dann doch erstattet.
Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht? Ich bin jedenfalls am überlegen, alles weitere in Zukunft einem RA weiterzuleiten.
Danke im Voraus!
Hallo AT,
welche AOK geht gerade so vor??
Ist schon merkwürdig, dass die Abrechnung/VO ankommt, aber die angeheftete Genehmigung nicht... Egal: ungerechtfertigte Absetzung. Sofort Mahnung mit Zahlungsziel aufsetzen, + Verzugszins + Mahnpauschale und ab an die Kasse (nicht deren Abrechnungszentrum).
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ali schrieb:
warum verrät uns AT eigentlich nicht die AOK ? :unamused: :anguished:
Habe heute 45 Minuten mit vier verschiedenen AOK Mitarbeitern telefoniert. Fakt - bei zwei Rezepten hat die AOK schlicht vergessen, die Langfristgenehmigung im Computer zu "hinterlegen", d.h. ich erhalte natürlich eine Gutschrift. Bei der dritten Absetzung konnte selbst der Service - Leiter nur sagen, dass alles gezahlt wurde - er würde mich aber morgen umgehend anrufen.
Für mich ist das tatsächlich Methode, und beim nächsten Male wird direkt ein RA konsultiert!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
AOK Rheinland.
Habe heute 45 Minuten mit vier verschiedenen AOK Mitarbeitern telefoniert. Fakt - bei zwei Rezepten hat die AOK schlicht vergessen, die Langfristgenehmigung im Computer zu "hinterlegen", d.h. ich erhalte natürlich eine Gutschrift. Bei der dritten Absetzung konnte selbst der Service - Leiter nur sagen, dass alles gezahlt wurde - er würde mich aber morgen umgehend anrufen.
Für mich ist das tatsächlich Methode, und beim nächsten Male wird direkt ein RA konsultiert!
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bettina464 schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 15.4.18 10:50:
Hallo Kollegen,
seit mehreren Abrechnungen kommen ständig Rezepte von HB - Patienten (als Absetzung) zurück, die jedoch eine Langfristgenehmigung seitens der AOK erhalten haben. Diese wurde natürlich bei den Abrechnungen an die fertigen Rezepte angeheftet. Die Genehmigung hätte gefehlt sagt die "AOK" - was ja mehr als lächerlich ist, da die KK ja die Genehmigung ausgestellt hat!?
Immer das gleiche Procedere, was immer Zeit, Ärger, Geld in Anspruch nimmt.Ganz am Ende wird dann doch erstattet.
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Hallo AT,
welche AOK geht gerade so vor??
Ist schon merkwürdig, dass die Abrechnung/VO ankommt, aber die angeheftete Genehmigung nicht... Egal: ungerechtfertigte Absetzung. Sofort Mahnung mit Zahlungsziel aufsetzen, + Verzugszins + Mahnpauschale und ab an die Kasse (nicht deren Abrechnungszentrum).
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aussie schrieb:
und nach KÖLN fahren .....und ganz laut sein :clap:
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