Wir suchen zur Verstärkung unseres
Teams einen Physiotherapeut/in in
Voll-und/oder Teilzeit
Die Praxis Beck steht für höchste
Qualität in der Behandlung und
Kompetenz in den Bereichen
Osteopathie, Physiotherapie und
manuellen Therapie.
Durch die enge Zusammenarbeit mit
dem AVT College für osteopathische
Medizin sind wir immer auf dem
neusten Stand der Wissenschaft.
Wir bieten:
- Attraktive, überdurchschnittlich
hohe Bezahlung
- Verschiedenen Arbeitszeitmodelle
(besonders attraktiv...
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ich hab eine Absetzung von der großen grünen KK bekommen.
Folgender Fall: Patientin hat ein Rezept KMT + Warmpackung und ein Rezept MT + Warmpackung bei gleicher Diagnose.
Grund der Absetzung: es wurden zwei vorrangige Heilmittel abgerechnet.
Aber ich darf doch zwei Rezepte gleichzeitig laufen lassen, den der Patient bekommt doch unterschiedliche Therapien oder seh ich das falsch?
Danke für eure Hilfe.
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PTB2012 schrieb:
Hallo,
ich hab eine Absetzung von der großen grünen KK bekommen.
Folgender Fall: Patientin hat ein Rezept KMT + Warmpackung und ein Rezept MT + Warmpackung bei gleicher Diagnose.
Grund der Absetzung: es wurden zwei vorrangige Heilmittel abgerechnet.
Aber ich darf doch zwei Rezepte gleichzeitig laufen lassen, den der Patient bekommt doch unterschiedliche Therapien oder seh ich das falsch?
Danke für eure Hilfe.
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morpheus-06 schrieb:
nicht bei gleicher Diagnose und gleichem IKS -> HMR
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Thomas schrieb:
Vom gleichen Arzt?????
Da liegt der Hase im Pfeffer. Der Arzt darf zunächst nur 1 vorrangiges HM verordnen (Ausnahme D1), muss den Pat. dann erneut "begutachten" und kann evtl. noch ein vorrangiges HM verordnen, wenn die Therapie zur 1. Vo nicht gereicht hat.
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Wünsch euch allen ein schönes WE.
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PTB2012 schrieb:
Danke. Da hab ich mich wohl geirrt. Das passiert mir nur einmal.
Wünsch euch allen ein schönes WE.
Oder?
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kahol schrieb:
Bei 2 unterschiedlichen Diagnosen dürfte man aber 2 Rezepte für einen Patienten mit dem selben Ausstellungsdatum bearbeiten?
Oder?
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Wonderwoman schrieb:
ja
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SGBV schrieb:
§ 7 Abs. 11 Heilmittelrichtlinie: 1 Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat.
Da liegt der Hase im Pfeffer. Der Arzt darf zunächst nur 1 vorrangiges HM verordnen (Ausnahme D1), muss den Pat. dann erneut "begutachten" und kann evtl. noch ein vorrangiges HM verordnen, wenn die Therapie zur 1. Vo nicht gereicht hat.
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