Sie bringen mit: Teamfähigkeit,
möglichst Berufserfahrung mit
neurologischen Patienten ,
Ausbildung in Bobath wünschenswert
bzw. Bereitschaft zur Fortbildung.
Mobilität für Hausbesuche ist
Voraussetzung.
Wir bieten Ihnen ein
anspruchsvolles Aufgabenfeld in
einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis, Gehalt
analog TVÖD Bund 9a, 13
Monatsgehalt analog TVÖD,
Gehaltssteigerungen analog TVÖD,
30 Tage Urlaub, zusätzliche
Altersversorgung, Fort- und
Weiterbildung, fachlichen
Austausch...
möglichst Berufserfahrung mit
neurologischen Patienten ,
Ausbildung in Bobath wünschenswert
bzw. Bereitschaft zur Fortbildung.
Mobilität für Hausbesuche ist
Voraussetzung.
Wir bieten Ihnen ein
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Habe zwei Absetzungen...
Einmal konnte der Patient nicht selber unterschreiben und der Therapeut hat i.A. unterschrieben. Komplette Absetzung.
Ein weiterer Patient hat zwei VO als HB. Aus zeitlichen/organisatorischen Gründen war es nicht immer möglich beide HB hintereinander an einem Tag zu machen. Die HB Pauschale des zweiten Rezeptes wurde abgesetzt da wir unwirtschaftlich gehandelt hätten.
Das kann doch nicht sein, oder? Werde Montag Widerspruch einlegen. Bis jetzt gab es noch nie Probleme in solchen Fällen...
Beste Grüße
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Simon1904 schrieb:
Hallo zusammen!
Habe zwei Absetzungen...
Einmal konnte der Patient nicht selber unterschreiben und der Therapeut hat i.A. unterschrieben. Komplette Absetzung.
Ein weiterer Patient hat zwei VO als HB. Aus zeitlichen/organisatorischen Gründen war es nicht immer möglich beide HB hintereinander an einem Tag zu machen. Die HB Pauschale des zweiten Rezeptes wurde abgesetzt da wir unwirtschaftlich gehandelt hätten.
Das kann doch nicht sein, oder? Werde Montag Widerspruch einlegen. Bis jetzt gab es noch nie Probleme in solchen Fällen...
Beste Grüße
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Welche Kassen ? Widerspruch +40€ Verzugspauschale + Verzugszinsen.
Wieso? Ich halte diese Absetzungen für korrekt. Und ich streite mich gerne...
Selbst unterschreiben ist keine Quittung der Leistung. Da braucht es schon einer anderen Person, die nicht der Leistungsgeber ist.
HBs aus organisatorischen Dingen nicht auf einen Besuch legen zu können, liegt am Organisationstalent der Praxis. Nur wenn die Leistungen nicht durch Therapeuten erledigt werden kann, weil Zertifikate fehlen, dann wird das anerkannt.
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Wonderwoman schrieb:
Tempelritter schrieb am 20.8.16 15:36:
Welche Kassen ? Widerspruch +40€ Verzugspauschale + Verzugszinsen.
Wieso? Ich halte diese Absetzungen für korrekt. Und ich streite mich gerne...
Selbst unterschreiben ist keine Quittung der Leistung. Da braucht es schon einer anderen Person, die nicht der Leistungsgeber ist.
HBs aus organisatorischen Dingen nicht auf einen Besuch legen zu können, liegt am Organisationstalent der Praxis. Nur wenn die Leistungen nicht durch Therapeuten erledigt werden kann, weil Zertifikate fehlen, dann wird das anerkannt.
Es handelt sich übrigens um die Aok.
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Simon1904 schrieb:
Ja mit den Unterschriften ist schon unglücklich. Aber wie soll ich es dann handhaben wenn niemand anderes vor Ort ist um zu unterschreiben?
Es handelt sich übrigens um die Aok.
Ja mit den Unterschriften ist schon unglücklich. Aber wie soll ich es dann handhaben wenn niemand anderes vor Ort ist um zu unterschreiben?
Es handelt sich übrigens um die Aok.
...ich habe eine zerebralparetische Patientin die mir 'nen Kleinfingerabdruck links ziemlich zielgenau im Unterschriftsbereich platziert. Die RV sehen vor die Leistung wenn irgend möglich vom Versicherten bestätigen zu lassen. Da es ausschließlich um eine Anwesenheitsbestätigung geht darf kreativ gearbeitet werden ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Simon1904 schrieb am 20.8.16 16:11:
Ja mit den Unterschriften ist schon unglücklich. Aber wie soll ich es dann handhaben wenn niemand anderes vor Ort ist um zu unterschreiben?
Es handelt sich übrigens um die Aok.
...ich habe eine zerebralparetische Patientin die mir 'nen Kleinfingerabdruck links ziemlich zielgenau im Unterschriftsbereich platziert. Die RV sehen vor die Leistung wenn irgend möglich vom Versicherten bestätigen zu lassen. Da es ausschließlich um eine Anwesenheitsbestätigung geht darf kreativ gearbeitet werden ;)
i. A. unterschreiben.
Zu 2. Hier kann man es versuchen, kann sich auch um vers. TH. mit vers. Qualifikationen handeln. Das wären auch organisatorische Gründe.
PS
welche AOK?
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Tempelritter schrieb:
Zu 1. Nach Auskunft von zwei Rechtsanwälten in Kenntnis der Rahmenverträge kann der Therapeut in Ausnahmefällen
i. A. unterschreiben.
Zu 2. Hier kann man es versuchen, kann sich auch um vers. TH. mit vers. Qualifikationen handeln. Das wären auch organisatorische Gründe.
PS
welche AOK?
Zu 1. Nach Auskunft von zwei Rechtsanwälten in Kenntnis der Rahmenverträge kann der Therapeut in Ausnahmefällen
i. A. unterschreiben.
Solche Aussagen reichen mir persönlich nicht. Bitte begründen, warum es gehen soll, dass man seine eigene Leistung quittieren darf. Urteile, Gesetze usw.
Danke.
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Wonderwoman schrieb:
Tempelritter schrieb am 20.8.16 16:24:
Zu 1. Nach Auskunft von zwei Rechtsanwälten in Kenntnis der Rahmenverträge kann der Therapeut in Ausnahmefällen
i. A. unterschreiben.
Solche Aussagen reichen mir persönlich nicht. Bitte begründen, warum es gehen soll, dass man seine eigene Leistung quittieren darf. Urteile, Gesetze usw.
Danke.
§6 - Verordnung/Behandlungsdurchführung
(...)
6. Die durchgeführten Leistungen gemäß Anlage 1 sind am Tage der Leistungsabgabe vom Patienten oder in begründeten Ausnahmefällen von dessen Vertreter oder Betreuungsperson durch Unterschriftsleistung auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen. Als Betreuungsperson gilt auch das Pflegepersonal in sozialen Einrichtungen. Der Ausnahmefall ist auf der Rückseite der Verordnung zu benennen (z.B. Sehbehinderung oder Hemiparese). Bestätigungen im voraus oder nachträglich sind nicht zulässig. [...]
...dazu wünschen sich manche Sachbearbeiter auch die Benennung des Unterschriftleistenden, auch wenn das nicht explizit gefordert wird.
Zunächst einmal ist der Versicherte/Leistungsempfänger in der Pflicht, den Leistungsempfang zu quittieren.
Sollte es nicht möglich/zumutbar sein die Quittung durch den Leistungsempfänger ausstellen zu lassen tritt an dessen stelle "die Betreuungsperson" bzw. "dessen Vertreter".
Bestätigungen im voraus oder nachträglich sind vertraglich nicht zulässig.
Ist zum Zeitpunkt der Quittungsfälligkeit (Abschluss der Behandlung) kein bestimmter Vertreter und keine Betreuungsperson greifbar kann jede zufällig anwesende Person hinzugezogen werden um die Pflichten gemäß RV zu erfüllen.
Ist die einzig greifbare anwesende Person der Therapeut ist der einzig gangbare Weg, den Therapeuten kurzfristig zum Vertreter des Leistungsempfängers zu bestellen.
Eine nachträgliche Bestätigung ist gemäß RV VdEK nicht zulässig, eine Vertretung des Leistungsempfängers durch den Therapeuten ist dagegen nicht ausgeschlossen.
Ich kann die Probleme nachvollziehen die auftreten können wenn regelmäßig der Therapeut als Vertreter fungiert, im Einzelfall kann das aber die einzig vertragskonforme Möglichkeit der Behandlungsbestätigung sein...
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Papa Alpaka schrieb:
RV VdEK gültig seit 2008
§6 - Verordnung/Behandlungsdurchführung
(...)
6. Die durchgeführten Leistungen gemäß Anlage 1 sind am Tage der Leistungsabgabe vom Patienten oder in begründeten Ausnahmefällen von dessen Vertreter oder Betreuungsperson durch Unterschriftsleistung auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen. Als Betreuungsperson gilt auch das Pflegepersonal in sozialen Einrichtungen. Der Ausnahmefall ist auf der Rückseite der Verordnung zu benennen (z.B. Sehbehinderung oder Hemiparese). Bestätigungen im voraus oder nachträglich sind nicht zulässig. [...]
...dazu wünschen sich manche Sachbearbeiter auch die Benennung des Unterschriftleistenden, auch wenn das nicht explizit gefordert wird.
Zunächst einmal ist der Versicherte/Leistungsempfänger in der Pflicht, den Leistungsempfang zu quittieren.
Sollte es nicht möglich/zumutbar sein die Quittung durch den Leistungsempfänger ausstellen zu lassen tritt an dessen stelle "die Betreuungsperson" bzw. "dessen Vertreter".
Bestätigungen im voraus oder nachträglich sind vertraglich nicht zulässig.
Ist zum Zeitpunkt der Quittungsfälligkeit (Abschluss der Behandlung) kein bestimmter Vertreter und keine Betreuungsperson greifbar kann jede zufällig anwesende Person hinzugezogen werden um die Pflichten gemäß RV zu erfüllen.
Ist die einzig greifbare anwesende Person der Therapeut ist der einzig gangbare Weg, den Therapeuten kurzfristig zum Vertreter des Leistungsempfängers zu bestellen.
Eine nachträgliche Bestätigung ist gemäß RV VdEK nicht zulässig, eine Vertretung des Leistungsempfängers durch den Therapeuten ist dagegen nicht ausgeschlossen.
Ich kann die Probleme nachvollziehen die auftreten können wenn regelmäßig der Therapeut als Vertreter fungiert, im Einzelfall kann das aber die einzig vertragskonforme Möglichkeit der Behandlungsbestätigung sein...
Zu 1. Nach Auskunft von zwei Rechtsanwälten in Kenntnis der Rahmenverträge kann der Therapeut in Ausnahmefällen
i. A. unterschreiben.
Solche Aussagen reichen mir persönlich nicht. Bitte begründen, warum es gehen soll, dass man seine eigene Leistung quittieren darf. Urteile, Gesetze usw.
Danke.
siehe Beitrag von Papa Alpaka
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Tempelritter schrieb:
Wonderwoman schrieb am 20.8.16 20:58:
Tempelritter schrieb am 20.8.16 16:24:
Zu 1. Nach Auskunft von zwei Rechtsanwälten in Kenntnis der Rahmenverträge kann der Therapeut in Ausnahmefällen
i. A. unterschreiben.
Solche Aussagen reichen mir persönlich nicht. Bitte begründen, warum es gehen soll, dass man seine eigene Leistung quittieren darf. Urteile, Gesetze usw.
Danke.
siehe Beitrag von Papa Alpaka
Aber Niemals nich den PT iA unterschreiben lassen,das Geld kannste abschreiben.Notfalls unterschr.Pat. "irgendwie" egal ob schön oder lesbar, oder eben mit Fingerabdruck, dafür kannste ja das Stempelkissen der Praxis zukünftig mitnehmen
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Neuling schrieb:
un der HB kann ja aus medizin.Gründen doppelt erfolgt sein.zB wenn der patient es kreislaufmäßig oder konditionsmäßig nicht vertragen würde, zB MLD und KG nacheinander an einem tag zu bekommen.
Aber Niemals nich den PT iA unterschreiben lassen,das Geld kannste abschreiben.Notfalls unterschr.Pat. "irgendwie" egal ob schön oder lesbar, oder eben mit Fingerabdruck, dafür kannste ja das Stempelkissen der Praxis zukünftig mitnehmen
Vgl. in der Pflege: Die ausführende Pflegekraft ist durchaus berechtigt selbst ihren Leistungsnachweis ("Habe zwei Brote geschmiert und in mundgerechten Portionen angereicht") zu unterschreiben :)
Vgl. im Einzelversandhandel: Ich (bzw. meine Partner) füllen Paket und Packliste selbst aus und stellen auf Grundlage der eigenen Dokumentation die Rechnung.
Vgl. Betreuung: Ich fülle meinen Leistungsnachweis selbst aus und stelle auf dessen Grundlage eine Rechnung.
Warum also sollte ich, sofern es nicht explizit ausgeschlossen ist, im Bereich der physiotherapeutischen Kassenversorgung nicht auch meinen Leistungsnachweis in Einklang mit z.B. dem RV VdEK selbst ausfüllen und auf dessen Grundlage eine Rechnung stellen? Stichhaltige Argumente bitte, nicht "Das wird die Kasse absetzen und die Totalabsetzung ist gerechtfertigt**"
**Ist sie nicht! Auch wenn ich von zehn Behandlungen einmal wöchentlich einmal selbst unterschreibe sind noch neun Behandlungen übrig die unanfechtbar sind. Selbst wenn eine Behandlung gestrichen wird (anfechten!) stehen die Chancen überaus gut das keine Unterbrechung länger als zwei Wochen zustande kommt, womit nichtmal die "späteren" Behandlungen absetzbar wären...
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Papa Alpaka schrieb:
Nein! Explizit ausgeschlossen ist es, bei Nichtanwesenheit von Vertreter oder Betreuungsperson die Bestätigung im voraus oder im Nachgang einzuholen. Nicht ausgeschlossen und im RV explizit eingeschlossen ist die gegenseitig vertrauende Zusammenarbeit, nach der im Einzelfall(!) auch mal der Therapeut seinen Leistungsnachweis selbst quittiert.
Vgl. in der Pflege: Die ausführende Pflegekraft ist durchaus berechtigt selbst ihren Leistungsnachweis ("Habe zwei Brote geschmiert und in mundgerechten Portionen angereicht") zu unterschreiben :)
Vgl. im Einzelversandhandel: Ich (bzw. meine Partner) füllen Paket und Packliste selbst aus und stellen auf Grundlage der eigenen Dokumentation die Rechnung.
Vgl. Betreuung: Ich fülle meinen Leistungsnachweis selbst aus und stelle auf dessen Grundlage eine Rechnung.
Warum also sollte ich, sofern es nicht explizit ausgeschlossen ist, im Bereich der physiotherapeutischen Kassenversorgung nicht auch meinen Leistungsnachweis in Einklang mit z.B. dem RV VdEK selbst ausfüllen und auf dessen Grundlage eine Rechnung stellen? Stichhaltige Argumente bitte, nicht "Das wird die Kasse absetzen und die Totalabsetzung ist gerechtfertigt**"
**Ist sie nicht! Auch wenn ich von zehn Behandlungen einmal wöchentlich einmal selbst unterschreibe sind noch neun Behandlungen übrig die unanfechtbar sind. Selbst wenn eine Behandlung gestrichen wird (anfechten!) stehen die Chancen überaus gut das keine Unterbrechung länger als zwei Wochen zustande kommt, womit nichtmal die "späteren" Behandlungen absetzbar wären...
Zu 1. Nach Auskunft von zwei Rechtsanwälten in Kenntnis der Rahmenverträge kann der Therapeut in Ausnahmefällen
i. A. unterschreiben.
Solche Aussagen reichen mir persönlich nicht. Bitte begründen, warum es gehen soll, dass man seine eigene Leistung quittieren darf. Urteile, Gesetze usw.
Danke.
siehe Beitrag von Papa Alpaka
Danke. Ist aber eigentlich keine Begründung contra Absetzung. Siehe meine Antwort an Papa.
Ich würde dies so nie in meiner Praxis machen... ich würde mich nicht über die Absetzung wundern, denn ich kann nicht die Erbringung meiner eigenen Leistung quittieren. Aber ich kann dies nicht mit Urteilen belegen... sagt mir derzeit nur mein gesunder Menschenverstand, dass da Ärger vorprogrammiert ist.
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Wonderwoman schrieb:
Tempelritter schrieb am 21.8.16 10:32:
Wonderwoman schrieb am 20.8.16 20:58:
Tempelritter schrieb am 20.8.16 16:24:
Zu 1. Nach Auskunft von zwei Rechtsanwälten in Kenntnis der Rahmenverträge kann der Therapeut in Ausnahmefällen
i. A. unterschreiben.
Solche Aussagen reichen mir persönlich nicht. Bitte begründen, warum es gehen soll, dass man seine eigene Leistung quittieren darf. Urteile, Gesetze usw.
Danke.
siehe Beitrag von Papa Alpaka
Danke. Ist aber eigentlich keine Begründung contra Absetzung. Siehe meine Antwort an Papa.
Ich würde dies so nie in meiner Praxis machen... ich würde mich nicht über die Absetzung wundern, denn ich kann nicht die Erbringung meiner eigenen Leistung quittieren. Aber ich kann dies nicht mit Urteilen belegen... sagt mir derzeit nur mein gesunder Menschenverstand, dass da Ärger vorprogrammiert ist.
Das Rezept ist bereits zu uns zurück geschickt worden und kann problemlos nochmals vom Betreuer unterschrieben werden und dann nochmal in die Abrechnung gehen.
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Simon1904 schrieb:
So, ich habe vorhin mit der AOK Rheinland/Hamburg telefoniert.
Das Rezept ist bereits zu uns zurück geschickt worden und kann problemlos nochmals vom Betreuer unterschrieben werden und dann nochmal in die Abrechnung gehen.
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Papa Alpaka schrieb:
Ich stelle nicht in Frage das die GKV das zum Aufhänger nehmen wird wann immer es Geld zu sparen gibt ;)
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Eberhard schrieb:
Ich gehe davon aus, dass sich Simon wenigstens den Namen des Telefonpartners bei der AOK aufgeschrieben hat. Man stelle sich vor, dass dieser AOK-Mensch genehmigt hat, die eigenen Leistungen sich selbst zu quittieren. Ich würde sagen, darauf lässt sich aufbauen.
Nein, die nette Dame der AOK hat keinesfalls genehmigt dass wir selber auf den VO's unterschreiben dürfen.
Sie hat uns lediglich die Möglichkeit eingeräumt unseren Fehler nachträglich zu korrigieren.
Dazu müssen wir wie gesagt den Betreuer oder Pflegepersonal unterschreiben lassen und diese als Vertreter auf dem Rezept angeben.
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Simon1904 schrieb:
Hallo Eberhard!
Nein, die nette Dame der AOK hat keinesfalls genehmigt dass wir selber auf den VO's unterschreiben dürfen.
Sie hat uns lediglich die Möglichkeit eingeräumt unseren Fehler nachträglich zu korrigieren.
Dazu müssen wir wie gesagt den Betreuer oder Pflegepersonal unterschreiben lassen und diese als Vertreter auf dem Rezept angeben.
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Tempelritter schrieb:
Welche Kassen ? Widerspruch +40€ Verzugspauschale + Verzugszinsen.
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