Das sind Ihre Aufgaben
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
ich habe eine Absetzung durch eine Krankenkasse wegen fehlender Diagnose.
VO ist eine Zahnärztliche VO (Z13, wenn ich den Vordrucksnamen richtig im Kopf habe)
Ausgefüllt ist nur der Indikationsschlüssel (cd1a), kein Freitext, kein ICD 10 Code.
Nach Durchsicht von Anlage 3b habe ich mich auf auf j1) und j2) berufen.
Dort steht direkt in der Überschrift des Absatzes J1) das dies eine optionale Angabe ist und j2) ebenfalls.
Da die Leitsymptomatik aus dem Indikationsschlüssel hervorgeht sehe ich keine Grundlage für die Absetzung. Bei einem erstem Gespräch mit der KK hat wurde mir gesagt, dass ICD10 und Freitext als "entweder oder Angabe" zu werten sei. So steht es aber imho nicht in der Anlage 3b.
Ich überlege dagegen zu klagen und wollte mal eure Meinung dazu hören und auch ob euch sowas schonmal untergekommen ist.
PS: Um den Thread nicht unnötig aufzublähen bitte ich um Aussagen wie "deswegen lasse ich das immer vorher ändern" abzusehen, mir ist bewusst, dass es Kollegen gibt die das tun und das ist sicherlich ein Weg um solchen Dingen auszuweichen.
Danke für die Mithilfe!
Beste Grüße
Michael
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michael461 schrieb:
Hallo Schwarmintelligenz,
ich habe eine Absetzung durch eine Krankenkasse wegen fehlender Diagnose.
VO ist eine Zahnärztliche VO (Z13, wenn ich den Vordrucksnamen richtig im Kopf habe)
Ausgefüllt ist nur der Indikationsschlüssel (cd1a), kein Freitext, kein ICD 10 Code.
Nach Durchsicht von Anlage 3b habe ich mich auf auf j1) und j2) berufen.
Dort steht direkt in der Überschrift des Absatzes J1) das dies eine optionale Angabe ist und j2) ebenfalls.
Da die Leitsymptomatik aus dem Indikationsschlüssel hervorgeht sehe ich keine Grundlage für die Absetzung. Bei einem erstem Gespräch mit der KK hat wurde mir gesagt, dass ICD10 und Freitext als "entweder oder Angabe" zu werten sei. So steht es aber imho nicht in der Anlage 3b.
Ich überlege dagegen zu klagen und wollte mal eure Meinung dazu hören und auch ob euch sowas schonmal untergekommen ist.
PS: Um den Thread nicht unnötig aufzublähen bitte ich um Aussagen wie "deswegen lasse ich das immer vorher ändern" abzusehen, mir ist bewusst, dass es Kollegen gibt die das tun und das ist sicherlich ein Weg um solchen Dingen auszuweichen.
Danke für die Mithilfe!
Beste Grüße
Michael
Da Zahnärzte immer noch keine ICD10-Codierung - mangels passende zahnärtzliche Codierung - verwenden müssen, ist de facto die Diagnose in Textform üblich/erforderlich. Hier scheinen jedoch beide Angaben insgesamt zu fehlen.
Wenn du davon ausgegangen bist, dass der wortwörtlichen Text des Leitsymptoms als Diagnose gilt, so wird das von keine Kasse so akzeptiert (nebenbei: das sehe ich tatsächlich auch so). Es muss eine anders lautende Diagnose, z. B. CMD, vorhanden sein. Leider erzwingt so gut wie keine zahnärztliche Software die Eingabe einer Diagnose, daher ist meistens nur die LS wortwörtlich vorhanden.
Daher solltest du niemals eine Zahnarzt-VO ohne eindeutige Diagnose akzeptieren. Siehe dazu auch § 11 Abs. 2 Lit. j der HMR-ZÄ.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@michael461 Eine ICD10-Code oder eine Diagnose in Textform ist bei eine HM-VO, somit auch bei Zahnärzte, zwingend erforderlich.
Da Zahnärzte immer noch keine ICD10-Codierung - mangels passende zahnärtzliche Codierung - verwenden müssen, ist de facto die Diagnose in Textform üblich/erforderlich. Hier scheinen jedoch beide Angaben insgesamt zu fehlen.
Wenn du davon ausgegangen bist, dass der wortwörtlichen Text des Leitsymptoms als Diagnose gilt, so wird das von keine Kasse so akzeptiert (nebenbei: das sehe ich tatsächlich auch so). Es muss eine anders lautende Diagnose, z. B. CMD, vorhanden sein. Leider erzwingt so gut wie keine zahnärztliche Software die Eingabe einer Diagnose, daher ist meistens nur die LS wortwörtlich vorhanden.
Daher solltest du niemals eine Zahnarzt-VO ohne eindeutige Diagnose akzeptieren. Siehe dazu auch § 11 Abs. 2 Lit. j der HMR-ZÄ.
Liest sich für mich widersprüchlich.
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Eine Diagnose als Solches ist niemals optional. Sie auch Seite 17 (j1) der Anlage 3b.
Die Leitsymptomatik ist nach Heilmittelkatalog der HeilM-RL ZÄ anzugeben. Diese ist als Freitext anzugeben, sofern sie sich nicht aus der buchstabencodierten Leitsymptomatik des Indikationsschlüssels ergibt. [...]
und/oder Seite 18 (j2)
Bei Zahnärzte ist die Freitextdiagnose primär vorgeschrieben, im Gegensatz zu den Ärzte wo die ICD-10 primär vorgeschriebenen ist.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@michael461 Ich denke, du unterliegst ein Irrtum. Die Leitsymptomatik in Textform ist optional. Sie ist nur dann anzugeben, wenn sie nicht aus der Codierung selbst hervorgeht.
Die Diagnose ist als Freitext anzugeben. Sofern die in Form eines ICD-10-Codes angegeben wurde, gilt diese Angabe des ICD-10-Code als therapierelevant.
Die Felder für den ICD-10-Code müssen von der Vertragszahnärztin oder vom Vertragszahnarzt nicht ausgefüllt werden. Die Diagnose ist als Freitext anzugeben.
Eine Diagnose als Solches ist niemals optional. Sie auch Seite 17 (j1) der Anlage 3b.
Die Leitsymptomatik ist nach Heilmittelkatalog der HeilM-RL ZÄ anzugeben. Diese ist als Freitext anzugeben, sofern sie sich nicht aus der buchstabencodierten Leitsymptomatik des Indikationsschlüssels ergibt. [...]
und/oder Seite 18 (j2)
Bei Zahnärzte ist die Freitextdiagnose primär vorgeschrieben, im Gegensatz zu den Ärzte wo die ICD-10 primär vorgeschriebenen ist.
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michael461 schrieb:
Also ist Anlage 3b j1 zu ignorieren?
Liest sich für mich widersprüchlich.
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