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Hatte gerade die erste: DDG für die Barmer, Komplettabsetzung, Wiedereinreichen möglich nach Ergänzung.
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SGBV schrieb:
Hatte jemand schon mal eine Absetzung wegen fehlender Angabe "Behandlungsabbruch am..." bei Nichterreichen der verordneten Behandlungszahl?
Hatte gerade die erste: DDG für die Barmer, Komplettabsetzung, Wiedereinreichen möglich nach Ergänzung.
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Was soll ich den Patienten fragen, ob er schon Absetzungen hatte?
Vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt: Auf der Rückseite der Verordnung fehlte der Eintrag "Behandlungsabbruch am...", obwohl bei 20 verordneten Einheiten nur 10 Therapien gelaufen sind. Das war der DDG Grund genug für eine Absetzung.
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SGBV schrieb:
@Charlotte11: Bist Du Kriminalist?? Warum wird nicht der Patient gefragt???
Was soll ich den Patienten fragen, ob er schon Absetzungen hatte?
Vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt: Auf der Rückseite der Verordnung fehlte der Eintrag "Behandlungsabbruch am...", obwohl bei 20 verordneten Einheiten nur 10 Therapien gelaufen sind. Das war der DDG Grund genug für eine Absetzung.
Ich fordere: Ab in die Pflege mit den Sesself..... :angry:
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Charlotte 11 schrieb:
Nein, nicht Du solltest den Ptienten fragen, sondern die Kassen .Entschuldige meinen Sarkasmus, der aber erst entstanden ist, mit dem Richterurteil zur Prüfpflicht, welches der Willkür der Kassen Tür und Tor geöffnet hat.
Ich fordere: Ab in die Pflege mit den Sesself..... :angry:
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Charlotte 11 schrieb:
Bist Du Kriminalist?? Warum wird nicht der Patient gefragt??? :scream:
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LG....B.
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MarieClaire1307 schrieb:
Nein, hatte ich noch nicht. Aber vielen Dank für den Hinweis, denn manchmal vergesse ich das.
LG....B.
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Sabine Rabbel schrieb:
Ja, schon öfter, und nicht nur bei der BEK/DDG. Die war bloß die erste, die - schon vor Jahren - damit angefangen hat.
Was sagen die HMR und RV zu diesem Thema?
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Ist ja witzig: Da steht wirklich Verhandlungsabbruch. Freud'scher Fehler bei der Gestaltung des RV :blush:
Die Begründung für die Absetzung ist aber nicht Verstoß gegen § 7 RV, sondern: "Es handelt sich offensichtlich um eine Teilabrechnung. Zwischenabrechnungen sind nicht vertragskonform. Sollte ein Behandlungsabbruch vorliegen, bitte entsprechenden Hinweis auf der Rückseite angeben."
Ich habe bisher die Finger von diesem Feld gelassen, weil ich offen gesagt nicht wusste, welches Datum ich da nehmen muss. Ist das Datum der letzten gelaufenen Therapie o.k. oder bekommt man den letzten Termin dann nicht mehr bezahlt, weil dieser dann als "abgebrochen" gilt, oder nimmt man doch besser den nächsten Tag???
[bearbeitet am 05.01.13 16:59]
[bearbeitet am 05.01.13 16:59]
[bearbeitet am 05.01.13 17:00]
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SGBV schrieb:
HMR nichts, RV § 7 Nr.4 (Vdek): "Bei Behandlungsabbruch ist das entsprechende Feld auf der Rückseite der Verordnung zu kennzeichnen und der Vertragsarzt sollte über den Verhandlungsabbruch informiert werden."
Ist ja witzig: Da steht wirklich Verhandlungsabbruch. Freud'scher Fehler bei der Gestaltung des RV :blush:
Die Begründung für die Absetzung ist aber nicht Verstoß gegen § 7 RV, sondern: "Es handelt sich offensichtlich um eine Teilabrechnung. Zwischenabrechnungen sind nicht vertragskonform. Sollte ein Behandlungsabbruch vorliegen, bitte entsprechenden Hinweis auf der Rückseite angeben."
Ich habe bisher die Finger von diesem Feld gelassen, weil ich offen gesagt nicht wusste, welches Datum ich da nehmen muss. Ist das Datum der letzten gelaufenen Therapie o.k. oder bekommt man den letzten Termin dann nicht mehr bezahlt, weil dieser dann als "abgebrochen" gilt, oder nimmt man doch besser den nächsten Tag???
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der Tag, an dem Dir mitgeteilt wurde, dass keine weiteren Behandlungen mehr stattfinden können gilt als der Tag des Behandlungsabbruchs. Ist es der Tag, an dem noch behandelt wurde, wurde er vom Patienten auch quittiert.
Ebenso gilt auch der Tag, an dem der Patient nicht mehr erschienen ist als Abbruchstag.
Schreibst Du die Begründung des Abbruchs drauf, wird ersichtlich, ob es sich um einen legitimen Abbruch handelte, oder aber ob der Patient nicht Willens ist, an seiner Rehabilitation aktiv mitzuarbeiten.
VlG
Monika
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mosaik schrieb:
Hallo,
der Tag, an dem Dir mitgeteilt wurde, dass keine weiteren Behandlungen mehr stattfinden können gilt als der Tag des Behandlungsabbruchs. Ist es der Tag, an dem noch behandelt wurde, wurde er vom Patienten auch quittiert.
Ebenso gilt auch der Tag, an dem der Patient nicht mehr erschienen ist als Abbruchstag.
Schreibst Du die Begründung des Abbruchs drauf, wird ersichtlich, ob es sich um einen legitimen Abbruch handelte, oder aber ob der Patient nicht Willens ist, an seiner Rehabilitation aktiv mitzuarbeiten.
VlG
Monika
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SGBV schrieb:
Was, wenn wir abbrechen z.B. bei Fristüberschreitung?
dann wird von uns der letzte Behandlungstag als Abbruchstag vermerkt, mit der Begründung: geplante Unterbrechung von mehr als 4 Wochen.
VlG
Monika
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mosaik schrieb:
Hallo,
dann wird von uns der letzte Behandlungstag als Abbruchstag vermerkt, mit der Begründung: geplante Unterbrechung von mehr als 4 Wochen.
VlG
Monika
@ SGBV
Ich habe dieses Feld auch immer frei gelassen. Gab auch mit der BEK nie Probleme. Liegt wohl am Sachbearbeiter der DDG, das mit der Zwischenabrechnung ist ja weit hergeholt. Zwischenabrechnungen sind wenn dann nur nach schriftlicher Genehmigung möglich. Das kann die DGG dann auch einsehen.
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morpheus-06 schrieb:
warum begründen, wenn gar keine Begründung verlangt wird?
@ SGBV
Ich habe dieses Feld auch immer frei gelassen. Gab auch mit der BEK nie Probleme. Liegt wohl am Sachbearbeiter der DDG, das mit der Zwischenabrechnung ist ja weit hergeholt. Zwischenabrechnungen sind wenn dann nur nach schriftlicher Genehmigung möglich. Das kann die DGG dann auch einsehen.
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rudibam schrieb:
In der Regel schicken die DDG-Leute die Verordnung zurück mit dem Vermerk, Teilabrechnungen sind leider nicht möglich.
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SGBV schrieb:
Vielen Dank an alle, wieder etwas dazu gelernt. Bestätigt meine Ansicht: Wo ein Wille ist, ist halt (fast immer) auch ein Absetzungsgrund.
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morpheus-06 schrieb:
hatte ich noch bei keiner Kasse.
Was sagen die HMR und RV zu diesem Thema?
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