Wir, die Gemeinschaftspraxis für
Krankengymnastik, suchen für unser
Team neue Mitarbeiter*innen zur
flexiblen Festanstellung. Auch
Berufsanfänger*innen und
Wiedereinsteiger*innen sind
willkommen. Wir sind ein tolles
Team und bieten selbtsständiges
arbeiten, 30 min
Behandlungsintervalle und eine
überdurchschnittliche Bezahlung.
Unsere Praxis liegt in
unmittelbarer Nähe zur S-Bahn
Hamburg-Neugraben
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Wie sind eure Erfahrungen bei so was?
Hab ich da Möglichkeiten? Oder einfach nicht aufgepasst und Pech gehabt? (Hab bei AOK noch nicht nachgefragt)
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Puliman schrieb:
Hallo zusammen, bei mir ist bei der Abrechnung eine VO wohl "durchgerutscht". VO war ansonsten korrekt ausgestellt, nur beim Indikationsschlüssel war statt EX2a nur EX2 angegeben. Laut AOK BW ist der Ind.schlüssel unvollständig, die VO wurde abgesetzt und einbehalten. Zur Info: Der Patient war mit zwei Verordnungen(beide korrekt ausgestellt, gleiche Diagnose) schon in der Praxis.
Wie sind eure Erfahrungen bei so was?
Hab ich da Möglichkeiten? Oder einfach nicht aufgepasst und Pech gehabt? (Hab bei AOK noch nicht nachgefragt)
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morpheus-06 schrieb:
Welches CC? Anrufen und klären oder schriftlich widersprechen.
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Gab da mal ein Gerichtsurteil, dass hier auch verlinkt wurde, dass ein fehlerhafter Indikationsschlüssel kein ausreichender Grund sei, das Rezept abzusetzen. (finds nur leider nicht mehr)
Dann frag doch einfach mal. :stuck_out_tongue_winking_eye:
Ach was... ich bin mal nett... schau mal in BSG, Urteil vom 15. 11. 2007 – B 3 KR 4/07 R
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Wonderwoman schrieb:
physiox100 schrieb am 27.5.15 10:26:
Gab da mal ein Gerichtsurteil, dass hier auch verlinkt wurde, dass ein fehlerhafter Indikationsschlüssel kein ausreichender Grund sei, das Rezept abzusetzen. (finds nur leider nicht mehr)
Dann frag doch einfach mal. :stuck_out_tongue_winking_eye:
Ach was... ich bin mal nett... schau mal in BSG, Urteil vom 15. 11. 2007 – B 3 KR 4/07 R
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physiox100 schrieb:
Gab da mal ein Gerichtsurteil, dass hier auch verlinkt wurde, dass ein fehlerhafter Indikationsschlüssel kein ausreichender Grund sei, das Rezept abzusetzen. (finds nur leider nicht mehr)
-CC Heilmittel Emmendingen
Ein Gerichtsurteil wäre toll...
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Wer hat die Absetzung unterschrieben?
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morpheus-06 schrieb:
Dann ruf Herrn Weisshaar an, ein Nachbezahlen ist möglich.
Wer hat die Absetzung unterschrieben?
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Alfred Kramer schrieb:
Genauso ne Geschichte hatten wir damals bei frontal 21 vorgestellt! Seitdem kommen diese (gottseidank selten gewordenen) Formfehler zur Korrektur zurück! Also nicht unterkriegen lassen!
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Puliman schrieb:
CC - Competence Center??? (geile Bezeichnung :kissing_closed_eyes:)
-CC Heilmittel Emmendingen
Ein Gerichtsurteil wäre toll...
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Such im Internet nach: Severins GmbH Newsletter vom 05.05.2014. Dort ist ein ähnlicher Fall (von 2014) beschrieben mit dem Fazit: "Das Gericht gab dem Therapeuten recht und nannte als Begründung, dass die fachärztliche Verordnung lediglich die Mindestanforderungen gemäß §6III des Rahmenvertrags erfüllen muss. Diese sind Diagnose, Leitsymptomatik, Art, Anzahl und Frequenz der Behandlung. Der Indikationsschlüssel gehöre nicht dazu. Das besage auch das von der Krankenversicherung zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes (B1K R4/09R). Die Angabe des Indikationsschlüssels ist nicht derart wesentlich, dass er einem Leistungsanspruch des Versicherten und einem Vergütungsanspruch des Therapeuten entgegen steht. Zudem wäre eine Korrektur der fehlerhaften Verordnung durchaus möglich, auch wenn dieser Punkt nicht zur Diskussion stand."
Mit dieser Argumentation hat mir die AOK BW bei einer gleichen Absetzung sofort bezahlt.
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Tempelritter schrieb:
REHA am Kreuz schrieb am 27.5.15 16:57:
Such im Internet nach: Severins GmbH Newsletter vom 05.05.2014. Dort ist ein ähnlicher Fall (von 2014) beschrieben mit dem Fazit: "Das Gericht gab dem Therapeuten recht und nannte als Begründung, dass die fachärztliche Verordnung lediglich die Mindestanforderungen gemäß §6III des Rahmenvertrags erfüllen muss. Diese sind Diagnose, Leitsymptomatik, Art, Anzahl und Frequenz der Behandlung. Der Indikationsschlüssel gehöre nicht dazu. Das besage auch das von der Krankenversicherung zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes (B1K R4/09R). Die Angabe des Indikationsschlüssels ist nicht derart wesentlich, dass er einem Leistungsanspruch des Versicherten und einem Vergütungsanspruch des Therapeuten entgegen steht. Zudem wäre eine Korrektur der fehlerhaften Verordnung durchaus möglich, auch wenn dieser Punkt nicht zur Diskussion stand."
Mit dieser Argumentation hat mir die AOK BW bei einer gleichen Absetzung sofort bezahlt.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Das war aber laut Justitiar eine Einzelfallentscheidung und kann -laut Kasse, grün- nicht formell übertragen werden..?
stefan 302
Ich drohe einmal Klage an und ziehe das dann durch. Dann hat man eben seine eigene Einzelfallentscheidung. :smile:
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Wonderwoman schrieb:
Ja, es soll tatsächlich noch jemanden geben, der den Aussagen von Leuten von der AOx traut.
Ich drohe einmal Klage an und ziehe das dann durch. Dann hat man eben seine eigene Einzelfallentscheidung. :smile:
Ich würde noch nicht auf der"Liste" stehen für dieses Jahr. Einmal/ Jahr hätte wohl jeder bei Begründung die Möglichkeit einmalig eine Verordnung zum ändern zurückzuerhalten.
Bin ja dann aufs nächste Mal gespannt...
Vielen Dank euch
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Puliman schrieb:
Alles geklappt, auf großzügige Kulanz hin :clap:
Ich würde noch nicht auf der"Liste" stehen für dieses Jahr. Einmal/ Jahr hätte wohl jeder bei Begründung die Möglichkeit einmalig eine Verordnung zum ändern zurückzuerhalten.
Bin ja dann aufs nächste Mal gespannt...
Vielen Dank euch
Alles geklappt, auf großzügige Kulanz hin :clap:
Ich würde noch nicht auf der"Liste" stehen für dieses Jahr. Einmal/ Jahr hätte wohl jeder bei Begründung die Möglichkeit einmalig eine Verordnung zum ändern zurückzuerhalten.
Bin ja dann aufs nächste Mal gespannt...
Vielen Dank euch
Das haben die zu mir auch gesagt.
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Tempelritter schrieb:
Puliman schrieb am 28.5.15 14:36:
Alles geklappt, auf großzügige Kulanz hin :clap:
Ich würde noch nicht auf der"Liste" stehen für dieses Jahr. Einmal/ Jahr hätte wohl jeder bei Begründung die Möglichkeit einmalig eine Verordnung zum ändern zurückzuerhalten.
Bin ja dann aufs nächste Mal gespannt...
Vielen Dank euch
Das haben die zu mir auch gesagt.
Alles geklappt, auf großzügige Kulanz hin :clap:
Ich würde noch nicht auf der"Liste" stehen für dieses Jahr. Einmal/ Jahr hätte wohl jeder bei Begründung die Möglichkeit einmalig eine Verordnung zum ändern zurückzuerhalten.
Bin ja dann aufs nächste Mal gespannt...
Vielen Dank euch
LOL... so einen Spruch sollen die mal bei mir lassen. Dann werde ich bei jedem Scheiß die 40,-- € Schadenersatz verlangen... und wenn es um 20 Cent geht.
Ist das ein Pack... :thumbsup:
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Wonderwoman schrieb:
Puliman schrieb am 28.5.15 14:36:
Alles geklappt, auf großzügige Kulanz hin :clap:
Ich würde noch nicht auf der"Liste" stehen für dieses Jahr. Einmal/ Jahr hätte wohl jeder bei Begründung die Möglichkeit einmalig eine Verordnung zum ändern zurückzuerhalten.
Bin ja dann aufs nächste Mal gespannt...
Vielen Dank euch
LOL... so einen Spruch sollen die mal bei mir lassen. Dann werde ich bei jedem Scheiß die 40,-- € Schadenersatz verlangen... und wenn es um 20 Cent geht.
Ist das ein Pack... :thumbsup:
Alles geklappt, auf großzügige Kulanz hin :clap:
Ich würde noch nicht auf der"Liste" stehen für dieses Jahr. Einmal/ Jahr hätte wohl jeder bei Begründung die Möglichkeit einmalig eine Verordnung zum ändern zurückzuerhalten.
Bin ja dann aufs nächste Mal gespannt...
Vielen Dank euch
Nach so einer Begründung: Immer feste druff, die wissen schon wofür...
Nein, ehrlich, in welchem Geheimgesetz steht das jeder Leistungserbringer einmal jährlich eine nach Kassenlesart fehlerhafte VO zurückerhalten darf?
Und wirst du auch wieder von "der Liste" gestrichen wenn du erst im Nachgang glaubhaft darlegst das diverse Bundesgerichte bereits gegen diese Kassenlesart geurteilt haben?
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Papa Alpaka schrieb:
Puliman schrieb am 28.5.15 14:36:
Alles geklappt, auf großzügige Kulanz hin :clap:
Ich würde noch nicht auf der"Liste" stehen für dieses Jahr. Einmal/ Jahr hätte wohl jeder bei Begründung die Möglichkeit einmalig eine Verordnung zum ändern zurückzuerhalten.
Bin ja dann aufs nächste Mal gespannt...
Vielen Dank euch
Nach so einer Begründung: Immer feste druff, die wissen schon wofür...
Nein, ehrlich, in welchem Geheimgesetz steht das jeder Leistungserbringer einmal jährlich eine nach Kassenlesart fehlerhafte VO zurückerhalten darf?
Und wirst du auch wieder von "der Liste" gestrichen wenn du erst im Nachgang glaubhaft darlegst das diverse Bundesgerichte bereits gegen diese Kassenlesart geurteilt haben?
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REHA am Kreuz schrieb:
Such im Internet nach: Severins GmbH Newsletter vom 05.05.2014. Dort ist ein ähnlicher Fall (von 2014) beschrieben mit dem Fazit: "Das Gericht gab dem Therapeuten recht und nannte als Begründung, dass die fachärztliche Verordnung lediglich die Mindestanforderungen gemäß §6III des Rahmenvertrags erfüllen muss. Diese sind Diagnose, Leitsymptomatik, Art, Anzahl und Frequenz der Behandlung. Der Indikationsschlüssel gehöre nicht dazu. Das besage auch das von der Krankenversicherung zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes (B1K R4/09R). Die Angabe des Indikationsschlüssels ist nicht derart wesentlich, dass er einem Leistungsanspruch des Versicherten und einem Vergütungsanspruch des Therapeuten entgegen steht. Zudem wäre eine Korrektur der fehlerhaften Verordnung durchaus möglich, auch wenn dieser Punkt nicht zur Diskussion stand."
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