In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische
Behandlung von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung der
Heilmittelver...
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische
Behandlung von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung der
Heilmittelver...
was haltet ihr davon? Ich bekam eine Absetzung der AOK Bayern wegen der Verordnung KG/ Wärmetherapie. KG wurde bezahlt Wärmetherapie war abgerechnet mit Fangosatz und wurde gekürzt auf Heißluftsatz.
Nun der Crux bei der Sache. Ich hab nur die Zulassung für Fango. Heißluft machen wir gar nicht. In meinen Augen kann ich doch nur den Fangosatz berechen sonst wäre es ja Kassenbetrug und Falschabrechnung.
Was denkt ihr. Rechnet sich der Einspruch?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Herbert L. schrieb:
Hallo zusammen,
was haltet ihr davon? Ich bekam eine Absetzung der AOK Bayern wegen der Verordnung KG/ Wärmetherapie. KG wurde bezahlt Wärmetherapie war abgerechnet mit Fangosatz und wurde gekürzt auf Heißluftsatz.
Nun der Crux bei der Sache. Ich hab nur die Zulassung für Fango. Heißluft machen wir gar nicht. In meinen Augen kann ich doch nur den Fangosatz berechen sonst wäre es ja Kassenbetrug und Falschabrechnung.
Was denkt ihr. Rechnet sich der Einspruch?
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Kitane schrieb:
Leider ist es so das günstigste Heilmittel wird nur bezahlt. Ebenso bei MLD ohne Zeitangabe werden nur 30 min vergütet
[...] Ebenso bei MLD ohne Zeitangabe werden nur 30 min vergütet
Bei LY2 und LY3 werden 45 Minuten vergütet... (VdEK, RVO Bayern).
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Nora Weber schrieb:
Kitane schrieb am 13.10.15 13:14:
[...] Ebenso bei MLD ohne Zeitangabe werden nur 30 min vergütet
Bei LY2 und LY3 werden 45 Minuten vergütet... (VdEK, RVO Bayern).
Gruß
Nora
Grüße...Gerry
Und klar ist auch, dass bei einer Verordnung über Wärmetherapie eben nur der günstigste Satz vergütet wird.
Egal ob Herbert dem Patienten eine Stunde lang heiße Steine in den Rücken legt o.Ä.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Gerry schrieb:
Beide nur fast richtig! Bei MLD ohne Zeitangabe wird gar nichts vergütet!! -> Pflichtangabe der Zeiteinheit!
Grüße...Gerry
Und klar ist auch, dass bei einer Verordnung über Wärmetherapie eben nur der günstigste Satz vergütet wird.
Egal ob Herbert dem Patienten eine Stunde lang heiße Steine in den Rücken legt o.Ä.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Herbert L. schrieb:
Vielen Dank für die hilfreichen und schnellen Antworten! :thumbsdown:
Beide nur fast richtig! Bei MLD ohne Zeitangabe wird gar nichts vergütet!! -> Pflichtangabe der Zeiteinheit!
Grüße...Gerry
Auch nur fast richtig. Man kann die Zeitangabe nachtragen und sich eine Bestätigung vom Patienten holen.
Ich hatte den Fall und die Kasse vor dem Sozialgericht... da sind die sofort eingeknickt und haben anerkannt. :smile:
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Wonderwoman schrieb:
Gerry schrieb am 13.10.15 14:34:
Beide nur fast richtig! Bei MLD ohne Zeitangabe wird gar nichts vergütet!! -> Pflichtangabe der Zeiteinheit!
Grüße...Gerry
Auch nur fast richtig. Man kann die Zeitangabe nachtragen und sich eine Bestätigung vom Patienten holen.
Ich hatte den Fall und die Kasse vor dem Sozialgericht... da sind die sofort eingeknickt und haben anerkannt. :smile:
Warum soll ich dieses Heckmeck haben (Bestätigung vom Patienten, evtl. Absetzung, Klage) wenn man den Patienten laufen lässt
damit die Arztpraxis einfach ihre Arbeit macht?! Da sehe ich ganz klar den Vorteil in unserer Prüfpflicht!
Grüße...Gerry
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Gerry schrieb:
Richtig, so könnte man es machen...so will und werde ich es aber nicht machen!
Warum soll ich dieses Heckmeck haben (Bestätigung vom Patienten, evtl. Absetzung, Klage) wenn man den Patienten laufen lässt
damit die Arztpraxis einfach ihre Arbeit macht?! Da sehe ich ganz klar den Vorteil in unserer Prüfpflicht!
Grüße...Gerry
Richtig, so könnte man es machen...so will und werde ich es aber nicht machen!
Warum soll ich dieses Heckmeck haben (Bestätigung vom Patienten, evtl. Absetzung, Klage) wenn man den Patienten laufen lässt
damit die Arztpraxis einfach ihre Arbeit macht?! Da sehe ich ganz klar den Vorteil in unserer Prüfpflicht!
Grüße...Gerry
Mein Beispiel bezog sich darauf, dass hinten auf der Quittung nur MLD angegeben war, obwohl es MLD-60 war. Da erstattet die Kasse nämlich auch nur MLD-30
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Wonderwoman schrieb:
Gerry schrieb am 13.10.15 17:42:
Richtig, so könnte man es machen...so will und werde ich es aber nicht machen!
Warum soll ich dieses Heckmeck haben (Bestätigung vom Patienten, evtl. Absetzung, Klage) wenn man den Patienten laufen lässt
damit die Arztpraxis einfach ihre Arbeit macht?! Da sehe ich ganz klar den Vorteil in unserer Prüfpflicht!
Grüße...Gerry
Mein Beispiel bezog sich darauf, dass hinten auf der Quittung nur MLD angegeben war, obwohl es MLD-60 war. Da erstattet die Kasse nämlich auch nur MLD-30
Beide nur fast richtig! Bei MLD ohne Zeitangabe wird gar nichts vergütet!! -> Pflichtangabe der Zeiteinheit! [...]
Das ist gar nicht richtig... :yum:
Anlage 5 zum Rahmenvertrag VdEK: "Checkliste zu den erforderlichen Angaben auf der Verordnung" - inhaltsgleich RVO Bayern:
Der Heilmittelerbringer hat grundsätzlich vor Beginn der Behandlung mit dem verordnenden Arzt zu klären, wie lange eine Therapieeinheit in Manueller Lymphdrainage dauern soll. Liegt ein Akutfall vor, in dem der Heilmittelerbringer behandeln muss, um das Therapieziel nicht zu gefährden bzw. um Schaden vom Patienten abzuwenden, der verordnende Arzt aber vor Aufnahme der Behandlung für eine Klärung nicht erreichbar ist, kann der Heilmittelerbringer die Behandlung auch ohne vorherige Ergänzung aufnehmen. In diesem Fall ist der Behandlungsvertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die Verordnung durch den verordnenden Arzt spätestens bis zur Abrechnung um die Angabe der Therapiedauer ergänzt wird.
Erfolgt die Ergänzung nicht bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Abrechnung, wird die Rechnung auf die Behandlung der kürzesten Therapiedauer (LY1 = 30 Minuten, LY2/LY3 = 45 Minuten) gekürzt (siehe Protokollnotiz Ziffer 1).
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Nora Weber schrieb:
Gerry schrieb am 13.10.15 14:34:
PNr. 11: Therapiedauer bei Manueller Lymphdrainage fehlt:
Beide nur fast richtig! Bei MLD ohne Zeitangabe wird gar nichts vergütet!! -> Pflichtangabe der Zeiteinheit! [...]
Das ist gar nicht richtig... :yum:
Anlage 5 zum Rahmenvertrag VdEK: "Checkliste zu den erforderlichen Angaben auf der Verordnung" - inhaltsgleich RVO Bayern:
Der Heilmittelerbringer hat grundsätzlich vor Beginn der Behandlung mit dem verordnenden Arzt zu klären, wie lange eine Therapieeinheit in Manueller Lymphdrainage dauern soll. Liegt ein Akutfall vor, in dem der Heilmittelerbringer behandeln muss, um das Therapieziel nicht zu gefährden bzw. um Schaden vom Patienten abzuwenden, der verordnende Arzt aber vor Aufnahme der Behandlung für eine Klärung nicht erreichbar ist, kann der Heilmittelerbringer die Behandlung auch ohne vorherige Ergänzung aufnehmen. In diesem Fall ist der Behandlungsvertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die Verordnung durch den verordnenden Arzt spätestens bis zur Abrechnung um die Angabe der Therapiedauer ergänzt wird.
Erfolgt die Ergänzung nicht bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Abrechnung, wird die Rechnung auf die Behandlung der kürzesten Therapiedauer (LY1 = 30 Minuten, LY2/LY3 = 45 Minuten) gekürzt (siehe Protokollnotiz Ziffer 1).
Gruß
Nora
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
therapeutin schrieb:
nicht genau definiert=Heißluft (das billigste) :wink: egal ob du es hast oder nicht
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
666 schrieb:
Nein, wenn die Wärmetherapie nicht genau definiert ist, also entweder HL oder Fango dahinter steht, kürzt die KK auf die einfache Anwendung HL, ob du Fango anbietest oder nicht. Sieh es als Lehrgeld, denn machen kannst du dagegen nichts und es ist, wenn HL abgerechnet eine korrekte Abrechnung deinerseits. Fango geht nicht.
Einspruch rechnet sich ziemlich sicher nicht.
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Nora Weber schrieb:
Voraussetzung zur Zulassung einer Praxis ist (zumindest aktuell) ein "Gerät zur Wärmeanwendung" (Punkt 2.2.2). Dies hast du ja mit dem Fangogerät scheinbar erfüllt. Bei der unspezifischen Verordnung von Wärmetherapie kann nun auch die Fango genutzt werden - allerdings eben, wie bereit geschrieben, auch nur der günstige Preis verrechnet werden.
Einspruch rechnet sich ziemlich sicher nicht.
Gruß
Nora
gruß manfred
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Tempelritter schrieb:
nach dem Rahmenvertrag gehört ein Gerät für Wärmeanwendung zur Grundausstattung. Fango / Moor wäre eine Zusatzausstattung
nach dem Rahmenvertrag gehört ein Gerät für Wärmeanwendung zur Grundausstattung. Fango / Moor wäre eine Zusatzausstattung
Aber Fango ist doch wohl hier sowohl Grund- als auch Zusatzausstattung? Unzweifelhaft dient die Fango auch als Gerät der Wärmeanwendung. Welcher Art das Geräte sein muss (Rotlicht, Lichtbogen, Heißluft o.ä.), wird ja nicht definiert - so dass ausschließlich das MPG Grenzen setzen sollte. Oder gilt das "Verschenken" des höherwertigen Fango bereits als kostenlose - und damit verbotene - Dreingabe?
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Nora Weber schrieb:
Tempelritter schrieb am 13.10.15 14:23:
nach dem Rahmenvertrag gehört ein Gerät für Wärmeanwendung zur Grundausstattung. Fango / Moor wäre eine Zusatzausstattung
Aber Fango ist doch wohl hier sowohl Grund- als auch Zusatzausstattung? Unzweifelhaft dient die Fango auch als Gerät der Wärmeanwendung. Welcher Art das Geräte sein muss (Rotlicht, Lichtbogen, Heißluft o.ä.), wird ja nicht definiert - so dass ausschließlich das MPG Grenzen setzen sollte. Oder gilt das "Verschenken" des höherwertigen Fango bereits als kostenlose - und damit verbotene - Dreingabe?
Gruß
Nora
Der PI hat sich entschieden, auf die "Grundausstattung" - HL -zu verzichten, hat sich damit also das Geld für die Anschaffung gespart,
dieses berechtigt ihn nicht, die teurere Variante "Fango" abzurechnen, da wären alle, die ein HL-Gerät haben, gleich doppelt benachteiligt
und man könnte es mit System so machen: kein HL-Gerät kaufen, dann kann man immer das teurere Heilmittel abrechnen - geht natürlich nicht. Ich sehe keine Chance, hier mehr als HL vergütet zu bekommen, wenn am Rezept nicht explizit "Fango" steht.
GLG :wink:
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
limone schrieb:
Meinem Rechtsempfinden kann Fango abgegeben, aber nur HL abgerechnet werden.
Der PI hat sich entschieden, auf die "Grundausstattung" - HL -zu verzichten, hat sich damit also das Geld für die Anschaffung gespart,
dieses berechtigt ihn nicht, die teurere Variante "Fango" abzurechnen, da wären alle, die ein HL-Gerät haben, gleich doppelt benachteiligt
und man könnte es mit System so machen: kein HL-Gerät kaufen, dann kann man immer das teurere Heilmittel abrechnen - geht natürlich nicht. Ich sehe keine Chance, hier mehr als HL vergütet zu bekommen, wenn am Rezept nicht explizit "Fango" steht.
GLG :wink:
Gruß Britt
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Britt schrieb:
Mich verwundert, dass hier eine Praxis die Zulassung ohne ein Heißluftgerät / Rotlichtstrahler erhalten hat. Bei meiner Zulassung vor sehr vielen Jahren war zwingend so etwas nötig. Fango / Moor galt nur als Zusatzleistung. Haben sich da die Richtlinien geändert?
Gruß Britt
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Wonderwoman schrieb:
Keine Änderung, aber nicht jede Praxis wird besichtigt. Hier wir jemand das Gerät angegeben, aber nicht angeschafft haben.
Zitat:
Seite 5 "es gibt ein Gerät für Wärmeanwendung" ja/nein
Seite 7 "Einrichtung zur Abgabe von Wärmetherapie"
- es ist ein VDE-geprüftes elektrisches Wärmegerät, das eine Desinfektion der Packungsmasse gewährleistet (bei Warmpackungen) ODER
- VDE-geprüftes Spezialerwärmungsgerät (bei Einweg-Naturmoorpackungen) vorhanden
Da steht nix von Heißluftgerät/Rotlichtstrahlern :unamused:
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
die neue schrieb:
Link
Zitat:
Seite 5 "es gibt ein Gerät für Wärmeanwendung" ja/nein
Seite 7 "Einrichtung zur Abgabe von Wärmetherapie"
- es ist ein VDE-geprüftes elektrisches Wärmegerät, das eine Desinfektion der Packungsmasse gewährleistet (bei Warmpackungen) ODER
- VDE-geprüftes Spezialerwärmungsgerät (bei Einweg-Naturmoorpackungen) vorhanden
Da steht nix von Heißluftgerät/Rotlichtstrahlern :unamused:
in den Zulassungsbedingungen steht dieses aber unter: 2.3 Zusatzausstattung >>..- es ist ein VDE-geprüftes elektrisches Wärmegerät, das eine Desinfektion der Packungsmasse gewährleistet (bei Warmpackungen) ODER
- VDE-geprüftes Spezialerwärmungsgerät (bei Einweg-Naturmoorpackungen) vorhanden..<<
...und dies steht unter Grundaausstattung: 2.2.2 Gerät für Wärmeanwendung
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
JürgenK schrieb:
Hallo die neue,
in den Zulassungsbedingungen steht dieses aber unter: 2.3 Zusatzausstattung >>..- es ist ein VDE-geprüftes elektrisches Wärmegerät, das eine Desinfektion der Packungsmasse gewährleistet (bei Warmpackungen) ODER
- VDE-geprüftes Spezialerwärmungsgerät (bei Einweg-Naturmoorpackungen) vorhanden..<<
...und dies steht unter Grundaausstattung: 2.2.2 Gerät für Wärmeanwendung
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Ich zweifel es ja nicht an - aber ich will es verstehen ....
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
die neue schrieb:
ja Jürgen, ist korrekt, das steht da. Aber WO steht, daß das ein Heißluft/Rotlicht seit muß? Warum kann das nicht ein Fangogerät sein?
Ich zweifel es ja nicht an - aber ich will es verstehen ....
weil das Fango eben unter Zusatzausstattung aufgeführt wird und nicht bei den "normalen Einrichtungsrichtlinien" (Pflichtausstattung).
LG JürgenK :kissing_closed_eyes:
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
JürgenK schrieb:
Hallo die neue,
weil das Fango eben unter Zusatzausstattung aufgeführt wird und nicht bei den "normalen Einrichtungsrichtlinien" (Pflichtausstattung).
LG JürgenK :kissing_closed_eyes:
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
die neue schrieb:
ok, danke
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
manfred schrieb:
Die Möglichkeit besteht........Du hast kein HL....dann bekommst Du gar nichts....weil Du das falsche gemacht hast :kissing_closed_eyes: :point_up: :angry:
gruß manfred
Wärmetherapie ist nur ein Oberbegriff.Du musst noch froh sein,daß man es dir überhaupt vergütet hat.Leider schreiben diverse Ärzte mit Absicht diesen Oberbegriff da es ihr Budget nicht belastet.
Leider wird Fango nur noch sehr selten verschrieben,denn es muss ja gespart werden.Deshalb immer darauf achten,daß entweder Fango oder Heißluft darauf steht..
MFG Marco
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
kuehnlenz77 schrieb:
Hallo Herbert
Wärmetherapie ist nur ein Oberbegriff.Du musst noch froh sein,daß man es dir überhaupt vergütet hat.Leider schreiben diverse Ärzte mit Absicht diesen Oberbegriff da es ihr Budget nicht belastet.
Leider wird Fango nur noch sehr selten verschrieben,denn es muss ja gespart werden.Deshalb immer darauf achten,daß entweder Fango oder Heißluft darauf steht..
MFG Marco
Mein Profilbild bearbeiten