Wir sind ein kleines, feines
Praxisstudio im Herzen von
Berlin-Charlottenburg und suchen -
DICH.
Praxisstudio - weil wir nicht nur
eine Physiotherapie- und
Osteopathiepraxis sind, sondern
auch ein Pilatesstudio mit Training
auf der Matte und an den original
Pilates Geräten. Und das schon
seit 12 Jahren!
Gerne kannst du dir schon einmal
einen Eindruck von uns und dem
Praxisstudio
unter" www.kirsisabri.berlin
machen.
Wir suchen dich zunächst in
Teilzeit für 10 Stunden, aber die
Option auf ...
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Teilzeit für 10 Stunden, aber die
Option auf ...
die Heilmittelverordnung eines Patienten wurde anteilig aufgrund "Überschreitung der Höchstverordnungsmenge" abgesetzt. Der Patient hat jedoch gerade erst einen LHMB genehmigt bekommen. Das Schreiben habe ich nicht der Abrechnung beigelegt.
Der Abrechnungsdienstleister möchte das ich eine Korrekturrechnung erstelle, jedoch würden damit die Verzugskosten verfallen und meiner Auffassung nach muss eine Korrekturrechnung nur erstellt werden, wenn der Fehler beim L.E liegt. Ich konnte jedoch nirgends lesen dass ich verpflichtet bin das Genehmigungschreiben beizulegen.
Hat jemand damit Erfahrungen?
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Was wurde genau genehmigt und was hast du abgerechnet?
Wurde angemerkt, dass das Genehmigungsschreiben nicht angeheftet wurde?
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MeFe89 schrieb:
Schwer ohne nähere Infos zu beantworten.
Was wurde genau genehmigt und was hast du abgerechnet?
Wurde angemerkt, dass das Genehmigungsschreiben nicht angeheftet wurde?
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Schippi schrieb:
Was wurde verordnet?Trotz Genehmigung gibt es für bestimmte Therapien Höchstverordnungsmengen(zb Massagen)
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johannes687 schrieb:
Aus Erfahrung sollte das Genehmigungsschreiben bei der Abrechnung immer beigefügt werden. Vermutlich lässt die Krankenkasse bei einem Dienstleister prüfen, der keine Kenntnis über die vorliegende Genehmigung hat.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Der Patient erhält KG bei uns. Durch die LHMB Genehmigung sind mehr Behandlungseinheiten möglich, als die sonst erlaubten 6. Der Arzt verordnet 10. Die Genehmigung habe nicht beigefügt und das wurde als Absetzungsgund genannt. Mir geht es nun darum, ob ich dazu verpflichtet bin ein Korrekturverfahren einzuleiten. Hat jemand damit bereits Erfahrungen gemacht?
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Kitane schrieb:
Ja,bist Du. Jedesmal die Kopie der Genehmigung dranhängen. Wieso habt ihr eine Genehmigung für LHB? Ist doch nicht nötig
Es geht ja um eine Diagnose die eben nicht in bvb/lhmb fällt.
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MeFe89 schrieb:
@Kitane für uns nicht, für den Arzt schon.
Es geht ja um eine Diagnose die eben nicht in bvb/lhmb fällt.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Guten Tag,
die Heilmittelverordnung eines Patienten wurde anteilig aufgrund "Überschreitung der Höchstverordnungsmenge" abgesetzt. Der Patient hat jedoch gerade erst einen LHMB genehmigt bekommen. Das Schreiben habe ich nicht der Abrechnung beigelegt.
Der Abrechnungsdienstleister möchte das ich eine Korrekturrechnung erstelle, jedoch würden damit die Verzugskosten verfallen und meiner Auffassung nach muss eine Korrekturrechnung nur erstellt werden, wenn der Fehler beim L.E liegt. Ich konnte jedoch nirgends lesen dass ich verpflichtet bin das Genehmigungschreiben beizulegen.
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