- Voll/-Teilzeit
- ab sofort
- Berufseinsteiger oder Profis
- sehr gutes Gehalt z.B. bei 40
Stunden/Woche ein Bruttofestgehalt
von 4860,- Euro
- Einstiegs- und
Vermittlungsprämie von 4000,- Euro
- ganztägig besetzte Anmeldung
- digitale Praxis (Theorg +
Tablett)
- Teamevents
- freien Parkplatz oder BVG Ticket
- Geburtstagsfrei
- mögliche 4- Tage- Woche
- viel Urlaub/Freizeit möglich
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Stunden/Woche ein Bruttofestgehalt
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Vermittlungsprämie von 4000,- Euro
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ich habe von der IKK ein Rezept zurückbekommen.vom 10.9.Begründung: Keine EV.Muss FV.
1. Frage
Behandlungsdatum des vorherigen Rezeptes letztes Mal am 18.6.19
Neues Rezept 10.9.19
Beides ein Dienstag. Genau 12 Wochen. Ist diese Absetzung rechtens?
2. Frage
1.Rezept ICD 10 M 62 59 M.schwund Funktionsstörung
2. RezeptICD 10 M 62 59 M.schwund Funktionsstörung und M 79 69 Schmerzen in den Extremitäten, (auf Rezept steht noch li Arm betroffen)
ist es nicht alleine wegen dem 2. ICD 10 Code eine neue EV.
Wäre sehr froh über Antwort, da ich richtig sauer bin.
Danke Andi
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Problem beschreiben
andi-jo schrieb:
Liebe Abrechnungsprofis,
ich habe von der IKK ein Rezept zurückbekommen.vom 10.9.Begründung: Keine EV.Muss FV.
1. Frage
Behandlungsdatum des vorherigen Rezeptes letztes Mal am 18.6.19
Neues Rezept 10.9.19
Beides ein Dienstag. Genau 12 Wochen. Ist diese Absetzung rechtens?
2. Frage
1.Rezept ICD 10 M 62 59 M.schwund Funktionsstörung
2. RezeptICD 10 M 62 59 M.schwund Funktionsstörung und M 79 69 Schmerzen in den Extremitäten, (auf Rezept steht noch li Arm betroffen)
ist es nicht alleine wegen dem 2. ICD 10 Code eine neue EV.
Wäre sehr froh über Antwort, da ich richtig sauer bin.
Danke Andi
2. Keine neuer Regelfall, ist für die KK identisch. Keine gänzlich neue Erkrankung oder anderer Körperteil
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1. Frage
Behandlungsdatum des vorherigen Rezeptes letztes Mal am 18.6.19
Neues Rezept 10.9.19
Beides ein Dienstag. Genau 12 Wochen.
also Therapiefreies Intervall ist ja genau 12 Wochen. aber eben genau 12 Wochen und nicht 12 Wochen und erst am Tag drauf neues Ausstellungsdatum.Zudem dachte ich dieses Intervall bezieht sich vom letzten Behandlungstag 1. Rezept bis Ausstellungsdatum 2. Rezept.Sollte es sich beim 2. Rezept um die 1. Behandlung drehen bin ich sowieso über die 12 Wochen.
Kannst du mir folgen? :grin:
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andi-jo schrieb:
Hallo Herbert, genau das hatte ich geschrieben:
1. Frage
Behandlungsdatum des vorherigen Rezeptes letztes Mal am 18.6.19
Neues Rezept 10.9.19
Beides ein Dienstag. Genau 12 Wochen.
also Therapiefreies Intervall ist ja genau 12 Wochen. aber eben genau 12 Wochen und nicht 12 Wochen und erst am Tag drauf neues Ausstellungsdatum.Zudem dachte ich dieses Intervall bezieht sich vom letzten Behandlungstag 1. Rezept bis Ausstellungsdatum 2. Rezept.Sollte es sich beim 2. Rezept um die 1. Behandlung drehen bin ich sowieso über die 12 Wochen.
Kannst du mir folgen? :grin:
Ich würde dennoch versuchen, das zu heilen. Ist ja ein Formfehler und hat keinen Einfluss auf deine Therapie...
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Susulo schrieb:
Leider muss die Unterbrechung tatsächlich 12 Wochen+ 1Tag sein. Es heißt "wenn ein therapiefreies Intervall 12 Wochen überschreitet" oder so ähnlich. Ich hätte diesen Fehler auch schon mal fast gemacht, aber mich gerade noch rechtzeitig schlau gemacht...
Ich würde dennoch versuchen, das zu heilen. Ist ja ein Formfehler und hat keinen Einfluss auf deine Therapie...
Viele Grüße
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andi-jo schrieb:
Ja Danke, das werde ich tun.Ich finde, das ist ein exemplarischer Fall für den sch.. Bürokratiewahn. Dass ich meine Arbeit nicht bezahlt bekomme, weil ich eine 12 Wochenfrist missverstanden habe.Aber das ist ja nix neues.
Viele Grüße
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Herbert schrieb:
Sorry, nicht gründlich gelesen, aber ich folge Dir jetzt nicht mehr. :confused:
es müssen zwischen letzter Behandlung und neuer Behandlung 84 Tage liegen. Erst ab 85.ten Tag ist es ein neuer Fall
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idefix- schrieb:
@ Andy jo
es müssen zwischen letzter Behandlung und neuer Behandlung 84 Tage liegen. Erst ab 85.ten Tag ist es ein neuer Fall
weiß das nun und es wird mir nie wieder passieren.
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andi-jo schrieb:
Danke an Alle,
weiß das nun und es wird mir nie wieder passieren.
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Problem beschreiben
Herbert schrieb:
1. Ja, weil nicht das Ausstellungsdatum relevant ist, sondern für eine neue EV ein 12 wöchiges THERAPIEFREIES INTERVALL.
2. Keine neuer Regelfall, ist für die KK identisch. Keine gänzlich neue Erkrankung oder anderer Körperteil
Es geht genau darum, ein behandlungsfreies Intervall. Wenn also zwischen letztem Behandlungstermin und erstem mehr als 12 Wochen liegen, ist alles ok.
40€ Verzugspauschale nicht vergessen :wink:
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wo steht denn das nun so?
Ich schöpfe Hoffnung, allein mir fehlt der Glaube.
Corona und Bürokratie
Super Mischung
Andi
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andi-jo schrieb:
Oh, das ist jetzt doch wieder eine neue Info. Dann stimmt doch nicht , dass der Abstand zwischen letztem Behandlungstermin von Rezept 1 und Ausstellungsdatum von Rezept 2 mehr als 12 Wochen betragen muss?
wo steht denn das nun so?
Ich schöpfe Hoffnung, allein mir fehlt der Glaube.
Corona und Bürokratie
Super Mischung
Andi
(5) Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Heilmitteln als
erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies
Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist. Ausnahmen werden im Heilmittelkatalog aufgeführt.
Sofern das behandlungsfreie Intervall nicht abgelaufen ist, ist gemäß der Ausnahmeregelung
nach § 8 Absatz 1 und 2 zu verfahren.
Natürlich kann eine besonders streitsüchtige Krankenkasse darauf beharren, dass da steht, dass die Verordnung erst ausgelöst werden kann, wenn die 12 Wochen vorbei sind, also doch das Verordnungsdatum gemeint sei.
Das sehen die meisten Krankenkassen aber anders, und so einen Streit vom Sozialgericht klären zu lassen ist - ohne Anwalt - auch mit einem sehr begrenzten Kostenrisiko möglich...
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Physiotherapie Dietermann schrieb:
§7 (5) des Heilmittelkatalogs:
(5) Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Heilmitteln als
erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies
Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist. Ausnahmen werden im Heilmittelkatalog aufgeführt.
Sofern das behandlungsfreie Intervall nicht abgelaufen ist, ist gemäß der Ausnahmeregelung
nach § 8 Absatz 1 und 2 zu verfahren.
Natürlich kann eine besonders streitsüchtige Krankenkasse darauf beharren, dass da steht, dass die Verordnung erst ausgelöst werden kann, wenn die 12 Wochen vorbei sind, also doch das Verordnungsdatum gemeint sei.
Das sehen die meisten Krankenkassen aber anders, und so einen Streit vom Sozialgericht klären zu lassen ist - ohne Anwalt - auch mit einem sehr begrenzten Kostenrisiko möglich...
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Problem beschreiben
Physiotherapie Dietermann schrieb:
Moment.
Sollte es sich beim 2. Rezept um die 1. Behandlung drehen bin ich sowieso über die 12 Wochen.
Es geht genau darum, ein behandlungsfreies Intervall. Wenn also zwischen letztem Behandlungstermin und erstem mehr als 12 Wochen liegen, ist alles ok.
40€ Verzugspauschale nicht vergessen :wink:
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