Ihre Aufgaben:
Eigenständige Dokumentation und
Organisation Ihrer Therapie und
Terminplanung mit Theorg
Was Sie mitbringen sollten:
abgeschlossene Berufsausbildung als
Physiotherapeut/in
Teamgeist, Engagement und
Patientenorientiertheit
Selbständiges, flexibles und
eigenverantwortliches Arbeiten
Was wir bieten:
eine anspruchsvolle und attraktive
Tätigkeit
unbefristetes Arbeitsverhältnis
angenehmes Arbeitsklima
regelmäßige Teambesprechungen
angemessene Ver...
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soeben trudelte eine Absetzung einer berühmten gesetzlichen Krankenversicherung ein. Es wurden insgesamt 3 Rezepte, jeweils adR, verordnet, jeweils mit 6 x Massage und 6 x Fango (Indikationsschlüssel jeweils WS2f).
Jetzt hat diese Kasse davon nur 10 Behandlungen erstattet und alle anderen abgesetzt, mit folgender Begründung: "Die Heilmittel-Richtlinie sieht bei Massagetechniken eine Höchstverordnungsmenge von zehn Behandlungen vor. Dies bedeutet, dass sowohl im wie auch ausserhalb des Regelfalls eine Verordnung von bis zu zehn Massagen möglich ist. Darüber hinaus verodnete Massagetechniken können leider nicht vergütet werden".
Es erfolgte ebenfalls der Abzug zu 100 % für das Heilmittel Fango.
Ist es tatsächlich so, dass adR keine weitere Massage verordnungsfähig ist? Ich deute das eher so, dass dies nur den Regelfall betrifft. Und warum wird die Fango auch nicht erstattet.
Könnt ihr mir bitte weiterhelfen?
Herzliche Grüße
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Liebe Kollegen,
soeben trudelte eine Absetzung einer berühmten gesetzlichen Krankenversicherung ein. Es wurden insgesamt 3 Rezepte, jeweils adR, verordnet, jeweils mit 6 x Massage und 6 x Fango (Indikationsschlüssel jeweils WS2f).
Jetzt hat diese Kasse davon nur 10 Behandlungen erstattet und alle anderen abgesetzt, mit folgender Begründung: "Die Heilmittel-Richtlinie sieht bei Massagetechniken eine Höchstverordnungsmenge von zehn Behandlungen vor. Dies bedeutet, dass sowohl im wie auch ausserhalb des Regelfalls eine Verordnung von bis zu zehn Massagen möglich ist. Darüber hinaus verodnete Massagetechniken können leider nicht vergütet werden".
Es erfolgte ebenfalls der Abzug zu 100 % für das Heilmittel Fango.
Ist es tatsächlich so, dass adR keine weitere Massage verordnungsfähig ist? Ich deute das eher so, dass dies nur den Regelfall betrifft. Und warum wird die Fango auch nicht erstattet.
Könnt ihr mir bitte weiterhelfen?
Herzliche Grüße
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hast Du zufällig nen Link zu dem Schreiben?
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sven784 schrieb:
Ich denke, dass das wie bei der D1-Verordnung ist: nach 10x ist Schluss, auch wenn die folgenden Rezepte a.d.Regel sind.
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Tempelritter schrieb:
KMT ist unbegrenzt möglich, siehe FAQ von 2004 und Schreiben des G-BA Tragende Gründe zur Verordnung von Massagetherapie außerhalb des Regelfalls.
14 Erster Teil
Richtlinientext
(Physikalische
Therapie)
§ 8 i. V. m.
§ 18 32) Können Massagen außerhalb des Regelfalls
verordnet werden?
Ja. Wenn diese im Regelfall möglich waren, jedoch
für alle Verordnungen außerhalb des Regelfalls
zusammen insgesamt bis zu der im Regelfall
genannten Anzahl für Massagen. Soweit auch dies
nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob ggf.
Rehabilitationsleistungen oder andere
Maßnahmen notwendig sind. Diese
Mengenbegrenzung gilt nicht für die Manuelle
Lymphdrainage, die in der HeilM-RL ebenfalls als
Maßnahme der Massagetherapie aufgeführt ist.
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Der einzig verbindliche FAQ:
Heilmittelrichtlinie (HMR)
Konsentierter Fragen-/ Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztliche Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004
Soweit auch dies nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob ggf. Rehabilitationsleistungen oder andere Maßnahmen notwendig sind.
Hat der Arzt dies geprüft und kommt zu dem Ergebnis, die KMT die sinnvolle Therapie kann es mit der KMT ewig weitergehen. Zudem kommt das was der Templer schrieben hat, das wollte der von dir zitierte FAQ ausgrenzen, hat nur nicht geklappt.
Also Widerspruch und ggf. auf Erstattung klagen
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morpheus-06 schrieb:
Knapp daneben ist auch daneben. Was zieterst du da? Dieser FAQ ist nicht verbindlich.
Der einzig verbindliche FAQ:
Heilmittelrichtlinie (HMR)
Konsentierter Fragen-/ Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztliche Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004
Soweit auch dies nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob ggf. Rehabilitationsleistungen oder andere Maßnahmen notwendig sind.
Hat der Arzt dies geprüft und kommt zu dem Ergebnis, die KMT die sinnvolle Therapie kann es mit der KMT ewig weitergehen. Zudem kommt das was der Templer schrieben hat, das wollte der von dir zitierte FAQ ausgrenzen, hat nur nicht geklappt.
Also Widerspruch und ggf. auf Erstattung klagen
Knapp daneben ist auch daneben. Was zieterst du da? Dieser FAQ ist nicht verbindlich.
Der einzig verbindliche FAQ:
Heilmittelrichtlinie (HMR)
Konsentierter Fragen-/ Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztliche Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004
Soweit auch dies nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob ggf. Rehabilitationsleistungen oder andere Maßnahmen notwendig sind.
Hat der Arzt dies geprüft und kommt zu dem Ergebnis, die KMT die sinnvolle Therapie kann es mit der KMT ewig weitergehen. Zudem kommt das was der Templer schrieben hat, das wollte der von dir zitierte FAQ ausgrenzen, hat nur nicht geklappt.
Also Widerspruch und ggf. auf Erstattung klagen
:thumbsdown: :thumbsdown: :thumbsdown:
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Tempelritter schrieb:
morpheus-06 schrieb am 8.11.17 12:38:
Knapp daneben ist auch daneben. Was zieterst du da? Dieser FAQ ist nicht verbindlich.
Der einzig verbindliche FAQ:
Heilmittelrichtlinie (HMR)
Konsentierter Fragen-/ Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztliche Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004
Soweit auch dies nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob ggf. Rehabilitationsleistungen oder andere Maßnahmen notwendig sind.
Hat der Arzt dies geprüft und kommt zu dem Ergebnis, die KMT die sinnvolle Therapie kann es mit der KMT ewig weitergehen. Zudem kommt das was der Templer schrieben hat, das wollte der von dir zitierte FAQ ausgrenzen, hat nur nicht geklappt.
Also Widerspruch und ggf. auf Erstattung klagen
:thumbsdown: :thumbsdown: :thumbsdown:
Nein, können sie nicht, siehe FAQ aktuell:-
Lieber Kassenversteher FFGG,
BITTE warum wirst Du nicht müde hier einen UNVERBINDLICHEN quasi kasseninternen FAQ zu zitieren ?
Einige Kassen origentieren sich in der Tat daran, das gäbe dann aber feine Möglichkeiten Verzugsschaden 40 Euro + in Rechunung zu stellen......
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ali schrieb:
FFGG schrieb am 8.11.17 12:17:
Nein, können sie nicht, siehe FAQ aktuell:-
Lieber Kassenversteher FFGG,
BITTE warum wirst Du nicht müde hier einen UNVERBINDLICHEN quasi kasseninternen FAQ zu zitieren ?
Einige Kassen origentieren sich in der Tat daran, das gäbe dann aber feine Möglichkeiten Verzugsschaden 40 Euro + in Rechunung zu stellen......
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FFGG schrieb:
Nein, können sie nicht, siehe FAQ aktuell:-
14 Erster Teil
Richtlinientext
(Physikalische
Therapie)
§ 8 i. V. m.
§ 18 32) Können Massagen außerhalb des Regelfalls
verordnet werden?
Ja. Wenn diese im Regelfall möglich waren, jedoch
für alle Verordnungen außerhalb des Regelfalls
zusammen insgesamt bis zu der im Regelfall
genannten Anzahl für Massagen. Soweit auch dies
nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob ggf.
Rehabilitationsleistungen oder andere
Maßnahmen notwendig sind. Diese
Mengenbegrenzung gilt nicht für die Manuelle
Lymphdrainage, die in der HeilM-RL ebenfalls als
Maßnahme der Massagetherapie aufgeführt ist.
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silvia43 schrieb:
FAQ der Krankenkassen ist nicht rechtsverbindlich. Massagen adR nur so viel wie innerhalb des Regelfalls möglich ,also 10X. Sollte der Pat doch mehr brauchen, lass es Dir vor der Beh. von der entsprechenden Kasse mit Stempel und Unterschrift vorlegen. Du hast vor Beh.-beginn die Prüfpflicht.!!!!
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