Physiotherapeut (w/m/d) in VZ, TZ
oder auf Minijob-Basis ab sofort.
Auch Berufsanfänger*innen sind
herzlich willkommen.
Unser interdisziplinäres
Therapiezentrum befindet sich
westlich von Köln in
Bergheim-Oberaußem.
Dich erwartet:
- Ein kreatives und motoviertes
Team
- Eine gut ausgestattete Praxis mit
großem KGG-Raum
- Behandlungen im 30-Minuten-Takt
- Flexible Arbeitszeiteinteilung
- Eine ganztägig besetzte
Rezeption
- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen & Teambesp...
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wir haben eine Absetzung wie folgt:
lt. Kassenangabe kein Mitglied
Auf der VO ist die Kasse angegeben und wir haben die Karte eingelesen.
Mir ist nicht bekannt, wie ich die Mitgliedschaft überprüfen sollte?
Habt Ihr Erfahrungen und / oder Vorschläge?
Danke i.V.
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RePro schrieb:
Hallo,
wir haben eine Absetzung wie folgt:
lt. Kassenangabe kein Mitglied
Auf der VO ist die Kasse angegeben und wir haben die Karte eingelesen.
Mir ist nicht bekannt, wie ich die Mitgliedschaft überprüfen sollte?
Habt Ihr Erfahrungen und / oder Vorschläge?
Danke i.V.
Ansonsten lohnt es sich wie in meinem Fall den Anwalt des Verbandes einzuschalten, der regelt alles.
Sollte die Abrechnung von der Syntela abgelehnt worden sein, dann wird diese interne Abrechnungsstelle der Ersatzkasse schon wissen um was es geht, denn das ist schon bis in die oberen Gefilden der Geschäftsleitungen der Ersatzkassen bekannt.
Ich habe dadurch das Geld bekommen, incl. Mahngebühr und Anwaltskosten...
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stefan 302 schrieb:
Mit der Kasse sprechen wo sie jetzt versichert für die Kostenübernahme oder mit der auf der karte stehenden sprechen wegen Kostenübernahme und deren Weiterleitung und Verrechnung mit der neuen Kasse, was üblicherweise so gamcht wird, aber nicht von allen (vor allem der DAK nicht).
Ansonsten lohnt es sich wie in meinem Fall den Anwalt des Verbandes einzuschalten, der regelt alles.
Sollte die Abrechnung von der Syntela abgelehnt worden sein, dann wird diese interne Abrechnungsstelle der Ersatzkasse schon wissen um was es geht, denn das ist schon bis in die oberen Gefilden der Geschäftsleitungen der Ersatzkassen bekannt.
Ich habe dadurch das Geld bekommen, incl. Mahngebühr und Anwaltskosten...
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RePro schrieb:
Absetzung durch DDG - Versichertenkarte und VO über HKK
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idefix- schrieb:
Sollte der Kassenwechsel innerhalb der letzten 4 Wochen gewesen sein, ist die Kasse für die Übernahme noch zuständig, ansonsten die neue Kasse, auf jeden Fall sollte der Pat. wissen wo er versichert ist. Wenn er den Wechsel bewusst verschwiegen hat, dann bekommt er die Rechnung. Genauso wenn sich keine Kasse zuständig fühlt. Patienten haben viele Rechte, aber auch viele Pflichten, nur werden diese gerne übersehen.
na ja einen Blick auf die Rückseite der VSKarte (tu ich auch nicht) und man weiss wann die Karte abläuft;)
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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Papa Alpaka schrieb:
Uns betrifft bzgl. des Kostenträgers keine Prüfpflicht, diese wird durch die verordnende Arztpraxis wahrgenommen; wir dürfen auf den genannten Kostenträger vertrauen. Einzig wenn uns eine Nichtmehrversicherung bekannt wird sollten wir tunlichst aufhören, Leistungen zu erbringen - bei einem reinen Versicherungswechsel verrechnen die GKVen untereinander, bei einem Betrug können wir uns auf den Vertrauensschutz berufen (und darauf, das das Hochsicherheitspapier mit Wasserzeichen als Sicherheitssystem versagt hat).
Uns betrifft bzgl. des Kostenträgers keine Prüfpflicht, diese wird durch die verordnende Arztpraxis wahrgenommen; wir dürfen auf den genannten Kostenträger vertrauen. Einzig wenn uns eine Nichtmehrversicherung bekannt wird sollten wir tunlichst aufhören, Leistungen zu erbringen - bei einem reinen Versicherungswechsel verrechnen die GKVen untereinander, bei einem Betrug können wir uns auf den Vertrauensschutz berufen (und darauf, das das Hochsicherheitspapier mit Wasserzeichen als Sicherheitssystem versagt hat).
Leider ist das im SGB V nicht geregelt, dass Kassen untereinander verrechnen müssen. Das ist bisher nur rechtlich gesehen ein "good will" von kassenseiten her.
Dieser Passus muss im SGB V nachgebessert werden bzw. im "Frage-Antwort-Katalog" der GKV geändert werden.
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stefan 302 schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 20.3.17 12:45:
Uns betrifft bzgl. des Kostenträgers keine Prüfpflicht, diese wird durch die verordnende Arztpraxis wahrgenommen; wir dürfen auf den genannten Kostenträger vertrauen. Einzig wenn uns eine Nichtmehrversicherung bekannt wird sollten wir tunlichst aufhören, Leistungen zu erbringen - bei einem reinen Versicherungswechsel verrechnen die GKVen untereinander, bei einem Betrug können wir uns auf den Vertrauensschutz berufen (und darauf, das das Hochsicherheitspapier mit Wasserzeichen als Sicherheitssystem versagt hat).
Leider ist das im SGB V nicht geregelt, dass Kassen untereinander verrechnen müssen. Das ist bisher nur rechtlich gesehen ein "good will" von kassenseiten her.
Dieser Passus muss im SGB V nachgebessert werden bzw. im "Frage-Antwort-Katalog" der GKV geändert werden.
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666 schrieb:
Ooch Papa, da hab ich auch was zum Besten. Klar prüfe ich Karte (Ablauf), Versicherte war bei Deutsche BKK - Fusion mit Barmer, tja Pech gehabt, Kürzung weil Arzt Barmer als Krankenkasse oben im Rezept kennzeichnete, aber Kostenträgerkennung auf Deutsche BKK, demzufolge erkennt mein Abrechnungssystem nicht Barmer, sondern die BKK und setzt die BKK Preise ein. Nun hab ich mal spasseshalber Widerspruch eingelegt, wenn die Versicherten erst im Mai die neuen Barmerkarten in der Hand halten, darf ich jetzt wohl manuell die Kostenträgerkennung eintragen - püh, schaumermaldannsehnmiascho ;)
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idefix- schrieb:
ohne gültige Karte keine Behandlung!
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666 schrieb:
Die Karte ist gültig, leider die Kostenträgerkennung nicht.
Aktenzeichen suche ich am Telefon nicht raus, mach mir aber gerne eine Notiz das ich sie im Laufe der Nacht rausrücke ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Entsprechend diverser BSG-Sprüche und laufenden Vereinbarungen der GKVen mit anderen Leistungserbringern besteht der Anspruch gegenüber der GKV die als Kostenträger ausgewiesen ist bzw. eine Behandlung genehmigt hat.
Aktenzeichen suche ich am Telefon nicht raus, mach mir aber gerne eine Notiz das ich sie im Laufe der Nacht rausrücke ;)
Es geht nun aber um einen Krankenkassenwechsel, d.h. in irgendeiner Form bleibt eine GKV für die Leistung zuständig.
Das BSG hat, im Bereich der stationären Leistungserbringung, am 20. November 2001 zwei Urteile (B 1 KR 31/99 R und B 1 KR 26/00 R) zur Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel gefällt. (1) Die Leistungspflicht der GKV für eine konkrete Behandlungsmaßnahme hängt nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ab sondern vom Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung. (2) Eine tageweise Aufteilung von Fallpauschalen ist unzulässig, zuständig ist die Versicherung bei der am Ende des KH-Aufenthaltes eine Mitgliedschaft besteht, denn (und hier liegt der Hase im Pfeffer): Es kann erst am Ende des KH-Aufenthaltes eine Fallpauschale berechnet werden.
Bei uns ist es genau umgekehrt: Die Fallpauschale liegt bereits beim Erhalt der VO vor (...Regelfall...), auf der ein zuständiger Kostenträger benannt ist. Dieser Kostenträger ist den ambulanten Leistungserbringern gegenüber vergütungspflichtig, da gem. SGB V §19(1) allerdings am Ende der Mitgliedschaft keine Leistungspflicht der alten GKV mehr besteht tritt die neue GKV in die Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten ein.
Da wir regelmäßig nicht wissen können wann eine Versicherungsmitgliedschaft endet (...kann nach Ablauf von 18 Monaten nach Eintritt schon der Fall sein...) müssen die alte und die neue GKV ihre Ansprüche taggenau miteinander verrechnen; uns Leistungserbringern gegenüber besteht der Vertrauensschutz im Verhältnis mit der alten GKV. Außer, natürlich, wir erfahren rechtzeitig vor Leistungserbringung vom Kassenwechsel und sind so doof das auch noch schriftlich anzufordern...
(und das AZ bin ich noch immer schuldig...)
Ooch Papa, da hab ich auch was zum Besten. Klar prüfe ich Karte (Ablauf), Versicherte war bei Deutsche BKK - Fusion mit Barmer, tja Pech gehabt, Kürzung weil Arzt Barmer als Krankenkasse oben im Rezept kennzeichnete, aber Kostenträgerkennung auf Deutsche BKK, demzufolge erkennt mein Abrechnungssystem nicht Barmer, sondern die BKK und setzt die BKK Preise ein. Nun hab ich mal spasseshalber Widerspruch eingelegt, wenn die Versicherten erst im Mai die neuen Barmerkarten in der Hand halten, darf ich jetzt wohl manuell die Kostenträgerkennung eintragen - püh, schaumermaldannsehnmiascho ;)
...was du schilderst ist ein anderer Fall als der gefragte - aber ich bin da voll und ganz bei dir, wenn Klartext und Kennung nicht zueinanderpassen ist das ärgerlich :/
Dabei gilt, meiner bescheidenen Meinung nach, SGB V §19 - Erlöschen des Leistungsanspruchs: (1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. (hier: Schließung der BKK durch Fusion mit der Barmer, entsprechend tritt die Barmer in die Leistungspflicht der BKK; später im SGB V stehen die Regelungen, wie GKVen abgewickelt werden: Für BKKen tritt der BKK-Verband ein, für Ersatzkassen die anderen VdEK-Kassen, für AOKen die anderen AOKen etc; sollten die BKKen insgesamt abgewickelt werden tritt der GKV-Spitzenverband ein und verteilt die Kosten auf alle anderen GKVen. Sinngemäß. ;))
oh, liebe mitlesende Neider: Um solche Fragen beantworten zu können benötigt der PI einen gewissen Anteil eures Umsatzes. In der Zeit in der wir solche Dinge klären können wir keinen eigenen Umsatz erwirtschaften, kümmern uns aber darum das euer Gehalt pünktlich bezahlt werden kann. Die VO des Fragestellers kostet, im statistischen Mittel, etwa €122 die nicht für Gehälter zur Verfügung stehen wenn die Absetzung unwidersprochen bleibt. Bei €11,40 Bruttostundenlohn ist das ein ganzer Tageslohn, über den Daumen gepeilt aber mindestens ein halber Tageslohn.
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Papa Alpaka schrieb:
SGB V §19 (1) stellt klar das wir tunlichst nicht erfahren sollten das eine Versicherungsmitgliedschaft total beendet wird, da mit Ende der Mitgliedschaft in der GKV der Leistungsanspruch erlischt (in Sonderfällen aber längstens einen Monat darüber hinaus besteht). Bekommen wir es doch mit, erbringen wir die Leistung auf unser Risiko sofern keine entsprechende Klausel im Behandlungsvertrag steht ("Versäumt der Leistungsempfänger, das Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuteilen tritt automatisch die Preisliste für Privatleistungen in ihrer aktuellen Fassung in Kraft." Lasst das von eurem Anwalt prüfen bevor ihr's unhinterfragt übernehmt...).
666 schrieb am 20.3.17 13:35:
Es geht nun aber um einen Krankenkassenwechsel, d.h. in irgendeiner Form bleibt eine GKV für die Leistung zuständig.
Das BSG hat, im Bereich der stationären Leistungserbringung, am 20. November 2001 zwei Urteile (B 1 KR 31/99 R und B 1 KR 26/00 R) zur Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel gefällt. (1) Die Leistungspflicht der GKV für eine konkrete Behandlungsmaßnahme hängt nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ab sondern vom Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung. (2) Eine tageweise Aufteilung von Fallpauschalen ist unzulässig, zuständig ist die Versicherung bei der am Ende des KH-Aufenthaltes eine Mitgliedschaft besteht, denn (und hier liegt der Hase im Pfeffer): Es kann erst am Ende des KH-Aufenthaltes eine Fallpauschale berechnet werden.
Bei uns ist es genau umgekehrt: Die Fallpauschale liegt bereits beim Erhalt der VO vor (...Regelfall...), auf der ein zuständiger Kostenträger benannt ist. Dieser Kostenträger ist den ambulanten Leistungserbringern gegenüber vergütungspflichtig, da gem. SGB V §19(1) allerdings am Ende der Mitgliedschaft keine Leistungspflicht der alten GKV mehr besteht tritt die neue GKV in die Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten ein.
Da wir regelmäßig nicht wissen können wann eine Versicherungsmitgliedschaft endet (...kann nach Ablauf von 18 Monaten nach Eintritt schon der Fall sein...) müssen die alte und die neue GKV ihre Ansprüche taggenau miteinander verrechnen; uns Leistungserbringern gegenüber besteht der Vertrauensschutz im Verhältnis mit der alten GKV. Außer, natürlich, wir erfahren rechtzeitig vor Leistungserbringung vom Kassenwechsel und sind so doof das auch noch schriftlich anzufordern...
(und das AZ bin ich noch immer schuldig...)
Ooch Papa, da hab ich auch was zum Besten. Klar prüfe ich Karte (Ablauf), Versicherte war bei Deutsche BKK - Fusion mit Barmer, tja Pech gehabt, Kürzung weil Arzt Barmer als Krankenkasse oben im Rezept kennzeichnete, aber Kostenträgerkennung auf Deutsche BKK, demzufolge erkennt mein Abrechnungssystem nicht Barmer, sondern die BKK und setzt die BKK Preise ein. Nun hab ich mal spasseshalber Widerspruch eingelegt, wenn die Versicherten erst im Mai die neuen Barmerkarten in der Hand halten, darf ich jetzt wohl manuell die Kostenträgerkennung eintragen - püh, schaumermaldannsehnmiascho ;)
...was du schilderst ist ein anderer Fall als der gefragte - aber ich bin da voll und ganz bei dir, wenn Klartext und Kennung nicht zueinanderpassen ist das ärgerlich :/
Dabei gilt, meiner bescheidenen Meinung nach, SGB V §19 - Erlöschen des Leistungsanspruchs: (1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. (hier: Schließung der BKK durch Fusion mit der Barmer, entsprechend tritt die Barmer in die Leistungspflicht der BKK; später im SGB V stehen die Regelungen, wie GKVen abgewickelt werden: Für BKKen tritt der BKK-Verband ein, für Ersatzkassen die anderen VdEK-Kassen, für AOKen die anderen AOKen etc; sollten die BKKen insgesamt abgewickelt werden tritt der GKV-Spitzenverband ein und verteilt die Kosten auf alle anderen GKVen. Sinngemäß. ;))
oh, liebe mitlesende Neider: Um solche Fragen beantworten zu können benötigt der PI einen gewissen Anteil eures Umsatzes. In der Zeit in der wir solche Dinge klären können wir keinen eigenen Umsatz erwirtschaften, kümmern uns aber darum das euer Gehalt pünktlich bezahlt werden kann. Die VO des Fragestellers kostet, im statistischen Mittel, etwa €122 die nicht für Gehälter zur Verfügung stehen wenn die Absetzung unwidersprochen bleibt. Bei €11,40 Bruttostundenlohn ist das ein ganzer Tageslohn, über den Daumen gepeilt aber mindestens ein halber Tageslohn.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
JürgenK schrieb:
Hallo RePro,
na ja einen Blick auf die Rückseite der VSKarte (tu ich auch nicht) und man weiss wann die Karte abläuft;)
MfG
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